zu § 68 VwGO | (R) | |
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Die Widerspruchsbehörde ist im Bereich der Fachaufsicht regelmäßig ermächtigt, auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich zu entscheiden. Geht sie von einer Verpflichtung zur Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig aus, so handelt sie ermessensfehlerhaft. (vgl. VGH BW, U 31.08.79 - 5 3404/78 - Fachaufsicht, DÖV 80,383 = NJW 80,2270 = DNr.79.046)
Werden Eheleute aus demselben Rechtsgrund inhaltlich übereinstimmend in Anspruch genommen und ist auch sonst erkennbar kein Umstand gegeben, der zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen könnte, genügt es dem § 68 VwGO, wenn einer der Eheleute Widerspruch einlegt (im Anschluß an das Urteil vom 07.01.72, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr.6). (vgl. BVerwG, U 13.02.76 - 4 C 44/74 - Eheleute, NJW 76,1516 = MDR 76,694 = DÖV 76,353 = JuS 76,818 = VRspr 28,224 = DNr.76.003)
Voraussetzung dafür, daß eine Widerspruchsbehörde auf den Widerspruch eines Nachbarn hin die Baugenehmigung aufheben darf, ist ein zulässiger und begründeter Widerspruch; denn nur dadurch kann der Nachbar seine Rechtsverletzung geltend machen. Hebt die Widerspruchsbehörde eine Baugenehmigung auf, ohne daß ein zulässiger und begründeter Widerspruch eines Nachbarn vorliegt, wird der Erlaubnisinhaber in seinen Rechten verletzt. Er kann im verwaltungsrechtlichen Verfahren die Aufhebung des Widerspruchsbescheides verlangen ohne Rücksicht darauf, ob die Baugenehmigung zu Recht erteilt worden ist oder nicht. (vgl. OVG Bremen, U 16.05.78 - 2 BA 51/77 - Nachbarwiderspruch, BauR 79,231 = DNr.78.027)
Der Antrag auf Erteilung eines solchen Vorbescheides kann in dem ursprünglichen Genehmigungsantrag enthalten und mit ihm dergestalt beschieden worden sein, daß insoweit ein erneuter Antrag entbehrlich und auch die Durchführung eines Vorverfahrens nicht mehr erforderlich ist. (vgl. OVG Saarl, U 25.11.83 - 2 R 4/82 - Ausstellungs- + Verkaufszelt, AS 18,326 -339 = BRS 40 Nr.5 = SKZ 84,270 -275 = SKZ 84,103/23 + = DNr.83.080)
§ 75 Satz 1 VwG0 entbindet den Anfechtungskläger im baurechtlichen Nachbarstreit nicht von der Pflicht zu ordnungsgemäßer Einleitung des Widerspruchsverfahrens durch Einlegung eines zulässigen Widerspruchs. Auch der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung setzt eine aktuelle Beschwerde des Rechtsbehelfsführers voraus, ein Widerspruch gegen einen noch nicht erlassenen Verwaltungsakt ist daher unzulässig (unstatthaft) und wird nicht nachträglich "von selbst" zulässig, wenn der Verwaltungsakt - hier die Baugenehmigung - später ergeht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 06.02.85 8 C 53/85 und 8 C 54/85 = BauVBl 85,605 und Urteil des Senats vom 29.03.94 - 2 R 24/93 = SKZ 94,261). Mit Blick auf die im Falle drittbegünstigender Verwaltungsakte grundsätzlich zu verneinende Befugnis der Widerspruchsbehörde zur Aufhebung auf einen unzulässigen Nachbarrechtsbehelf hin ist eine auf dasselbe Ziel gerichtete Anfechtungsklage auch in der Form der "Untätigkeitsklage" unzulässig. (vgl. OVG Saarl, U 21.03.95 - 2 M 1/93 - Widersprucheinlegung, SKZ 95,258/54 (L) = DNr.95.055)
Zur Frage, ob die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren auf den unzulässigen oder unbegründeten Widerspruch eines Dritten einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt aufheben darf. (vgl. BVerwG, B 29.10.68 - 4 B 7/68 - Widerspruchsverfahren, BRS 20/263 = DNr.68.020)
Eine nach zulässiger Erhebung einer Untätigkeitsklage ergangene Verfügung kann ohne Durchführung eines Vorverfahrens in das Klageverfahren einbezogen werden, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht ausgesetzt hatte. (vgl. VGH Mannh, U 23.08.96 - 8 S 269/96 - Zurückstellung-Bauanfrage, NVwZ-RR 97,395 -397 = DNr.96.169)
Wird während eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung das den Gegenstand des verfahrensbezogenen Bauantrags bildende Vorhaben entscheidungserheblich modifiziert und in dieser geänderten Form zum Gegenstand der Verpflichtungsklage gemacht, so erweist sich diese als unzulässig, weil es an einem entsprechenden Verwaltungsantrag und der Durchführung eines Vorverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage fehlt. (vgl OVG Saarl, B, 14.03.03, - 1_Q_11/03 - Betriebsleiterwohnungen - SKZ_03,199/39 (L) )
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