RsprS zu § 67 VwGO  
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Absatz 1 S.1

  1. Eine bei Erhebung der Klage gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot noch nicht vorliegende Prozessvollmacht kann mit der Folge nachgereicht werden, dass die bisherige Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigt wird (Fortführung des Beschlusses des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17.April 1984 GmS-OGB 2/83 BVerwGE 69,380, entgegen Beschluss vom 25.März 1996 BVerwG 4 A 38.95 Buchholz 310 § 67 VwGO Nr.85). (vgl BVerwG, ZU, 21.01.04, - 6_A_1/04 - Ausländischer Verein - Originalurteil = www.bverwg.de)

  2. Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen für die IHK ist keine Steuersache iS von § 1 StBerG; im verwaltungsgrichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines solchen Mitgliedsbeitrags sind Steuerbevollmächtigte daher nicht zur Vertretung befugt, sofern es sich um keine Gefälligkeitsleistung, sondern um eine im Rahmen ihres Berufs ausgeübte und damit iS von Art.1 § 1 Abs.1 RBerG geschäftsmäßige Tätigkeit handelt. (vgl. VGH BW, B 06.09.96 - 9 S 2152/96 - Steuersache, DVBl 97,659 -60 = DNr.96.177)

  3. (LF) Dem Gebot anwaltlicher Vertretung gemäß § 67 Abs.1 VwGO wird nicht genügt, wenn die vom Kläger persönlich verfaßte Beschwerdebegründungschrift die Unterschrift eines Rechtsanwalts trägt ohne von diesem erarbeitet worden zu sein. (vgl. BVerwG, B 16.12.96 - 4 B 218/96 - Überfahrrecht, NJW 97,1865 = NVwZ 97,798 (L) = DNr.96.288)

  4. Eine Streitwertbeschwerde ist im Verfahren vor dem OVG gemäß § 25 Abs.3 1.Hs iV mit § 5 Abs.5 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten des Beschwerdeführers statthaft. § 67 Abs.1 S.1 VwGO in der ab 01.01.97 geltenden Fassung steht dem nicht entgegen. (vgl. OVG Bautzen, B 25.03.97 - 1 S 599/97 - Bevollmächtigten, NVwZ 97,694 = DNr.97.121)

  5. Soweit für die Durchführung eines zulassungsfreien Beschwerdeverfahrens vor dem OVG nach § 67 Abs.1 S.1 Vertretungszwang besteht, gilt dieser unbeschadet der fehlenden Anführung dieser Beschwerdeverfahren in § 77 Abs.1 S.2 bereits für die Einlegung der Beschwerde beim VG. (vgl. OVG Münst, B 01.07.97 - 22 E 539/97 - Rechtswegverweisung, NVwZ 98,204 = DNr.97.214)

  6. Eine von einem nicht ordnungsgemäß Vertretenen eingelegte Beschwerde kann grundsätzlich nicht in einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde umgedeutet werden. (vgl. VGH Mannh, B 19.02.97 - 1 S 202/97 - Beschwerde, NVwZ 97,693 = DNr.97.069)

  7. Für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluß des Verwaltungsgerichts besteht der in § 67 Abs.1 VwGO normierte Vertretungszwang auch dann, wenn mit dem Beschluß ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnte worden ist. (vgl. VGH Mannh, B 25.03.97 - 1 S 599/97 - Beschwerde, NVwZ 97,693 = DNr.97.115)

  8. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist in der Regel der Mangel der Vollmacht eines Rechtsanwalts im Parteiprozeß nur noch auf eine Rüge des Gegeners hin zu prüfen. (vgl. OVG Kobl, B 27.07.76 - 2 B 153/78 - Vollmacht, AS 15,87 = NJW 78,1455 = DNr.76.011)

  9. Auf zulassungsfreie Rechtsmittelverfahren findet der für die Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe in § 67 VwGO in der ab 01.01.97 geltenden Fassung angeordnete Vertretungszwang keine Anwendung. (vgl. VGH BW, B 22.07.97 - 1 S 1647/97 - Vertretungszwang, DÖV 98,255 = DNr.97.234)

  10. Ein dem Stadtrat angehörender Rechtsanwalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Bestellung Ansprüche Dritter gegen diese Stadt nicht geltend machen, sofern ein Zusammenhang mit einer kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheit besteht; wird der Rechtsanwalt unter Mißachtung dieses Verbotes gegenüber einem Gericht tätig, ist er von dem Prozeß auszuschließen. (vgl. OVG Saarl, B 23.08.96 - 1 Y 22/96 - Vertretungsverbot, SKZ 97,59 -60 = SKZ 97,103/3 (L) = DNr.96.078)

§§§

Absatz 1 S.3

  1. Lassen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 67 Abs.1 S.3 VwGO durch eigene Beamte oder Angestellte vertreten, so ist für die Wirksamkeit der Prozeßhandlung unerheblich, ob dies "in Vertretung" oder "im Auftrag" geschieht und ob eine entsprechende Erklärung bei der Unterschrift hinzugefügt wird oder unterbleibt. Der Vorlage einer Vollmacht bedarf es nicht; die Hinterlegung von Generalvollmachten beim BVerwG ist entbehrlich und untunlich. (vgl. BVerwG, B 16.03.93 - 4 B 253/92 - Wohngebäudeerweiterung, DVBl 93,884 -85 = NVwZ 94,266 = ZfBR 93,250 = DÖV 93,916 = = DNr.93.028)

  2. Verbandsgemeinden können sich vor dem OVG durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt der zuständigen Kreisverwaltung vertreten lassen. (vgl. OVG Kobl, B 15.04.97 - 12 B 10557/97 -

  3. Eine (Nichtzulassungs-)Beschwerdeschrift, die sich mit keinem Wort auf das Vorliegen einer Prozeßvertretung stützt und lediglich mit "Im Auftrag ...(Städtischer Oberrechtsrat)" unterzeichnet ist, genügt für die Anwendung des § 67 Abs.1 S.3 VwGO nicht. (vgl. BVerwG, B 28.04.92 - 8 B 63/92 -, NVwZ 92,1088 = BayVBl 92,667 = DÖV 93,537 Nr.117 (L) = DNr.92.063)

§§§

Absatz 2

  1. Das Prozeßgericht ist nicht befugt, einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zurückzuweisen, weil er wegen seiner Eigenschaft als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft nach den Vorschriften des Gemeinderechts Ansprüche Dritter gegen die beklagte Gemeinde nicht geltend machen darf. Ein solches Vertretungsverbot kann nur von den Stellen geltend gemacht werden, die nach dem Kommunalrecht dafür zuständig sind; es regelt den Pflichtenkreis aus dem besonderen Rechtsverhältnis als Gemeindervertreter und kann gegebenenfalls gesondert zur verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung gebracht werden. (vgl. OVG Lüneb, B 22.12.67 - 1 B 62/67 - Vertretungsverbot, NJW 68,861 -862 = DNr.67.021)

  2. Art.1 § 1 Abs.1 RBerG gilt auch für Rechtslehrer an deutschen Hochschulen. (vgl. VGH Mannh, B 06.09.90 - 3 S 1632/90 -, NJW 91,1195 = DNr.90.110)

§§§

Absatz 3

  1. Eine Vollmacht für das Verwaltungsverfahren erstreckt sich auch auf den nachfolgenden Verwaltungsprozeß, sofern sie nicht entsprechend eingeschränkt ist. (vgl. OVG Münst, B 21.06.72 - 1 B 188/71 - Vollmacht, NJW 72,1910 = DÖV 72,794 = DNr.72.014)

  2. Die Vertretungsvollmacht eines Rechtsanwaltes erlischt nicht dadurch, daß der Vertretene von sich aus oder auf Anforderung der Behörde mit dieser verhandelt. Sein Anspruch auf Zustellung behördlicher Entscheidungen, die gegenüber seinem Mandanten ergangen sind, bleibt bestehen. (vgl. BayVGH, U 17.10.75 - 52 4 71 - Vollmacht, BayVbl 76,220 = NJW 76,1117 = VGHE 29,2 = DNr.75.018)

§§§


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