zu § 44a   VwGO (R)
[ ‹ ]

Satz 1

  1. Die behördliche Entscheidung über Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens ist eine nach § 44a VwGO nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung jedenfalls dann, wenn ein Beteiligter die Einsicht innerhalb des laufenden Verwaltungsverfahrens und für dieses begehrt. (vgl. BVerwG, U 12.04.78 - 8 C 7/77 - Akteneinsicht, NJW 79,177 = BayVbl.78,444 = JuS 79,147 = DNr.78.010)

  2. Von der Regelung in § 44a S.1 VwGO (Ausschluß von selbständigen Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen) ist nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil es sich um einen (angeblichen) Verfahrensfehler handelt, wegen dessen nach § 46 VwVfG eine Aufhebung des in dem Verfahren letztlich ergehenden Verwaltungsakts nicht beansprucht werden kann. (vgl. BVerwG, U 27.05.81 - 8 C 13/80 - Verwaltungsakt, NJW 82,120 = DNr.81.021)

  3. Die Gewährung oder Ablehnung von Akteneinsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahres ist lediglich eine unselbständige Verfahrenshandlung (Hilfstätigkeit) und kein Verwaltungsakt. (vgl. VGH Münch, U 05.09.89 - 25 B 88.01631 - Akteneinsicht, NVwZ 90,775 = DNr.89.044)

  4. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren vor dem Großgeräteausschuß Rheinland mutet dem davon Betroffenen erhebliche Nachteile zu und kann ihn in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzen. (vgl. BVerfG, E 24.10.90 - 1 BvR 1028/90 - Akteneinsicht, NJW 991,415 = DRsp-ROM-Nr.97/7457 = DNr.90.000)

  5. (JOS) Ein abgelehnter Studienplatzbewerber hat im Rahmen eines laufenden Widerspruchsverfahrens einen Anspruch auf Einsicht in die Niederschriften über die Auswahlgespräche bezüglich der ihm vorgehenden Bewerber nach Maßgabe des Entscheidungsvorschlags der Auswahlkommission an den zur Entscheidung berufenen Präsidenten.(vgl.VG Saarl, E 09.04.87 - 1 F 3/87 - Vorverfahren - Akteneinsicht in Auswahlgespräche -, NVwZ 87,730 -731 = Juris = DNr.87.031)

  6. Die einstweilige Verpflichtung zur Übersendung sozialhilferechtlicher Formulare scheitert prozessual bereits an § 44a VwGO. (vgl. OVG Saarl, B 04.01.95 - 8 W 95/94 - Formularübersendung, SKZ 95,258/51 (L) = DNr.95.002)

Satz 2

  1. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Fortführung des Zwangspensionierungsverfahrens ist jedenfalls hinsichtlich der unmittelbar daraus folgenden Teileinbehaltung der Dienstbezüge ein anfechtbarer Verwaltungsakt. (vgl. OVG Saarl, E 19.12.90 - 1 W 183/90 - Zwangspensionierung, Juris = DNr.90.145)

  2. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Fristversäumnis auf dem Versehen einer Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers beruht. Der Senat überträgt die zu § 14 Abs.2 AsylVfG aF entwickelte Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen als zulässige Form des vorläufigen Rechtschutzes die vom Beschwerdeausschluß des § 10 Abs.3 Nr.8 AsylVfG nicht erfaßte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO angesehen wird und als statthafter Inhalt eines solchen Richterspruchs sowohl die Verpflichtung zur Weiterleitung des Folgeantrages an das Bundesamt wie auch die Anordnung zur Unterlassung von Abschiebungsmaßnahmen bis zur endgültigen Beilegung des Weiterleitungsstreites in Betracht kommt, auch auf die Fälle des die Rechtsfolge jener Vorschrift auch für den ersten Folgeantrag anordnenden § 14 Abs.2 AsylVfG nF. Nach § 14 Abs.1 AsylVfG ist ein Asylfolgeantrag nur dann beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG vorliegen. Durch diesen Rückgriff des Gesetzgebers auf die allgemeine Regelung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist der Folgeantrag vor der Prüfung seiner Begründetheit einer Zulässigkeitsprüfung zu unterziehen. Im Rahmen von § 51 Abs.2 VwVfG umfaßt grobes Verschulden auch das grob fahrlässige Unterlassen des Geltendmachens eines neuen Beweismittels im früheren Verfahren. Davon ist auszugehen, wenn die gebotene Verfahrensbehandlung unter Verletzung jeglicher einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten obliegenden Sorgfaltspflicht, insbesondere der Verletzung der speziellen Mitwirkungslast des Asylbewerbers nach § 8 Abs.2 AsylVfG, unterbleibt. 4) Zur Frage der Anwendung von § 43a AsylVfG. (vgl. OVG Saarl, E 30.09.91 - 3 W 37/91 - Folgeantrag, NVwZ-RR 92,382 -384 = Juris = DNr.91.143)

  3. (LB) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung einer Begutachtung durch das Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie scheitert bereits am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Das Verlangen ein Gutachten einer anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen ist nicht stets allein schon deshalb rechtmäßig, weil es auf einem entsprechenden amtsärztlichen Vorschlag beruht. Besteht in erster Linie Zweifel an der körperlichen Geeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kfz, liegt es nahe, diese Zweifel zunächst gemäß § 15 Abs.2 Nr.1 StVZO durch ein dem Krankheitsbild entsprechendes fachärztliches Gutachten abklären zu lassen. (vgl. VG Saarl, B 18.05.92 - 5 F 32/92 - Med-psychologisches Gutachten, ZfS 92,430 = DNr.92.081)

  4. Untersuchung nach § 15 Abs.2 StVZO

"... Die Anordnung nach § 15b Abs.2 StVZO ist eine Maßnahme der Beweiserhebung innerhalb eines Fahrerlaubnis-Entziehungs-Verfahrens. Dieses Verfahren schließt entweder mit seiner Einstellung oder mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Die Anordnung ein Gutachten einer medizinisch- psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, ist daher lediglich als vorbereitende Maßnahme anzusehen. Dabei wird nicht verkannt, daß sie für den Betroffenen eine gewisse selbständige Bedeutung hat, insoweit er sich entscheiden muß, ob er der Aufforderung zur Untersuchung Folge leistet oder nicht. § 15 Abs.2 StVZO spricht ausdrücklich von einer Maßnahme "zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis". Zwangsmittel zur Durchsetzung dieser Maßnahme sieht die StVZO nicht vor. § 15b Abs.2 StVZO regelt eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen, weshalb sie eine bloße vorbereitende Maßnahme darstellt, die der Sachaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient (vg BVerwG 34,279 (259; BVerwG NVwZ 83,345 (346); BVerwG NJW 90,2637 (2638)) ..." (vgl. VG Saarl, B 18.05.92 - 5 F 32/92 - Med-psychologisches Gutachten, ZfS 92,430, 431 = Zitat-Nr Z-100)

§§§


  RsprS zu 44a VwGO [  ›  ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de