zu § 44a VwGO | (R) | |
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(LB) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung einer Begutachtung durch das Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie scheitert bereits am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Das Verlangen ein Gutachten einer anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen ist nicht stets allein schon deshalb rechtmäßig, weil es auf einem entsprechenden amtsärztlichen Vorschlag beruht. Besteht in erster Linie Zweifel an der körperlichen Geeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kfz, liegt es nahe, diese Zweifel zunächst gemäß § 15 Abs.2 Nr.1 StVZO durch ein dem Krankheitsbild entsprechendes fachärztliches Gutachten abklären zu lassen. (vgl. VG Saarl, B 18.05.92 - 5 F 32/92 - Med-psychologisches Gutachten, ZfS 92,430 = DNr.92.081)
Untersuchung nach § 15 Abs.2 StVZO
"... Die Anordnung nach § 15b Abs.2 StVZO ist eine Maßnahme der Beweiserhebung innerhalb eines Fahrerlaubnis-Entziehungs-Verfahrens. Dieses Verfahren schließt entweder mit seiner Einstellung oder mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Die Anordnung ein Gutachten einer medizinisch- psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, ist daher lediglich als vorbereitende Maßnahme anzusehen. Dabei wird nicht verkannt, daß sie für den Betroffenen eine gewisse selbständige Bedeutung hat, insoweit er sich entscheiden muß, ob er der Aufforderung zur Untersuchung Folge leistet oder nicht. § 15 Abs.2 StVZO spricht ausdrücklich von einer Maßnahme "zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis". Zwangsmittel zur Durchsetzung dieser Maßnahme sieht die StVZO nicht vor. § 15b Abs.2 StVZO regelt eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen, weshalb sie eine bloße vorbereitende Maßnahme darstellt, die der Sachaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient (vg BVerwG 34,279 (259; BVerwG NVwZ 83,345 (346); BVerwG NJW 90,2637 (2638)) ..." (vgl. VG Saarl, B 18.05.92 - 5 F 32/92 - Med-psychologisches Gutachten, ZfS 92,430, 431 = Zitat-Nr Z-100)
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