zu § 44   VwGO (R)
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  1. Die nachträgliche objektive Klagehäufung ist eine Klageänderung und als solche auch in der Berufungsinstanz an sich statthaft. Dabei ist unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit weder entscheidend, daß die Klage bereits in erster Instanz hätte geändert werden können, noch in erster Linie maßgeblich, daß eine Tatsacheninstanz verloren geht. Vielmehr kommt der Frage der Prozeßwirtschaftlichkeit erhöhte Bedeutung zu, die danach zu beantworten ist, ob durch die Zulassung der Klageänderung die endgültige Beilegung des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits gefördert und ein sonst zu erwartender neuer Rechtsstreit vermieden wird. (vgl. OVG Saarl U 16.12.82 - 1 R 154/81 - GV - Berufung - nachträgliche objektive Klagehäufung , SKZ 83,247/29 (L) = DNr. 82.074)

§§§


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