zu § 43   VwGO (R)
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  1. Die rechtliche Qualifikation bestimmter Vorgänge, etwa die Beurteilung eines bestimmten Verhaltens als rechtswidrig, kann nicht in zulässiger Weise Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO sein. (vgl. OVG Saarl, U 21.03.91 - 1 R 1/90 - Verhaltensbeurteilung, SKZ 91,255/41 (L) = DNr.91.045)

  2. Eine Ratsfraktion kann einen für rechtswidrig erachteten Satzungsbeschluß, an dem sie kommunalverfassungsrechtlich ordnungsgemäß mitwirken konnte, mangels Klagebefugnis nicht mit der Feststellungsklage angreifen. (vgl. OVG Saarl, B 25.10.93 - 1 R 39/91 - Satzungsbeschluß, SKZ 94,86 -87 = SKZ 94,115/64 (L) = DNr.93.161)

  3. Zur Frage, wann trotz der Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage begehrt werden kann (einschränkende Auslegung von § 43 Abs.2 VwGO in Anlehnung an den Zivilprozeß) (vgl. BVerwG, U 22.10.70 - 4 C 8/69 - Körperschaftseingliederung, BVerwGE 36,179 -188 = DNr.70.008)

  4. Zur prozessualen Verfolgung und zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs von Beamten auf "richtige" Bewertung ihrer Dienstposten (hier: in Hessen) (vgl. BVerwG, U 28.10.70 - 4 C 48/68 - Dienstpostenbewertung, BVerwGE 36,192 -218 = DNr.70.011)

  5. Zur Zulässigkeit von Anfechtungs- Verpflichtungs- und Feststellungsklagen in Dienstpostenbewertungs-Streitigkeiten (hier: in Hessen). (vgl. BVerwG, U 28.10.70 - 4 C 55/68 - Dienstpostenbewertung, BVerwGE 36,218 -230 = DNr.70.009)

  6. Die rechtlichen Beziehungen, die sich aus dem Flächennutzungsplan ergeben, können Rechtsverhältnisse begründen, die bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses Gegenstand einer Feststellungsklage sein können. Aus § 2 Abs.4 BBauG ist ein Recht von Nachbargemeinden auf Schutz ihrer Planungshoheit herzuleiten. Eine zwischengemeindliche Nachbarklage ist nur begründet, wenn die Planungshoheit der Nachbargemeinde verletzt ist. (vgl. OVG Lüneb, U 17.11.70 - 1 A 97/69 - Nachbarklage-kommunale, DVBl 71,322 -324 = DNr.70.005)

  7. Die Frage, ob ein bereits beschlossener, aber noch nicht rechtswirksamer Bebauungsplan unzulässige Festsetzungen enthält, kann nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. (vgl. OVG Saarl, B 24.03.77 - 2 R 133/76 - Bebauungsplan, SKZ 77,221/7 (L) = DNr.77.016)

  8. Wendet sich ein Gemeindevertreter mit der Klage gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung, mit dem er von der Mitwirkung am Zustandekommen von Satzungen wegen Vorliegens eines Interessenwiderstreits ausgeschlossen wird, so handelt es sich um eine Kommunalrechtsstreitigkeit in der Form einer Feststellungsklage. Ob ein Widerstreit der Interessen bei einem Gemeindevertreter vorliegt, der ehrenamtlich beratend oder entscheidend tätig wird, kann die Gemeindevertretung auch dann entscheiden, wenn es um dessen Mitwirkung in einem Ausschuß geht (§ 25 Abs.3 HessGO). (vgl. VGH Kassel, U 10.03.81 - 2 OE 12/80 - Beitragssatzung, NVwZ 82,44 = DNr.81.007) VwGO § 42, VwGO § 43, VwGO § 68, VwGO § 113 Abs.1 S.4; BBauG § 5 Abs.1

  9. Erledigen sich durch Zeitablauf beziehungsweise Befolgung die Ablehnung eines Genehmigungsantrags und die gleichzeitige Anordnung, die betreffende Anlage zu beseitigen, so ist die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des betreffenden Bescheides grundsätzlich nicht geeignet, im Hinblick auf gleichartige Folgevorhaben - hier: Aufstellung eines Ausstellungs- und Verkaufszeltes - eine Wiederholung des bauaufsichtsbehördlichen Vorgehens auszuschließen. Einzelne für die Beurteilung solcher Folgevorhaben maßgebliche baurechtliche Fragen können auch nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage sein, sofern die Möglichkeit besteht, sie im Wege der Bauvoranfrage durch entprechenden Vorbescheid zu klären. Der Antrag auf Erteilung eines solchen Vorbescheides kann in dem ursprünglichen Genehmigungsantrag enthalten und mit ihm dergestalt beschieden worden sein, daß insoweit ein erneuter Antrag entbehrlich und auch die Durchführung eines Vorverfahrens nicht mehr erforderlich ist. (vgl. OVG Saarl, U 25.11.83 - 2 R 4/82 - Ausstellungs- + Verkaufszelt, AS 18,326 -339 = BRS 40 Nr.5 = SKZ 84,270 -275 = SKZ 84,103/23 + = DNr.83.084)

  10. Die Entziehung des Sicherheitsbescheides für einen beim Bundesnachrichtendienst tätigen Soldaten ist kein Verwaltungsakt. Der Soldat kan die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme nur im Wege der Feststellungsklage geltend machen. (vgl. BVerwG, U 15.02.89 - 6 A 2/87 -, BVerwGE 81,258 -265 = DNr.89.009)

  11. Eine Normerlaßklage im Verwaltungsrecht ist zulässig, wenn dem Kläger ein entsprechendes subjektives Recht zusteht. Unter Berücksichtigung des Gewaltenteilungsgrundsatzes erscheint dabei die Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage als vorzugswürdig. (vgl. OVG Münst, U 14.06.94 - 15 A 2449/91 - Aufwandsentschädigung, NWVBl 94,414 = RÜ 95,31 = DNr.94.096)

  12. Die Feststellung, daß die Unterlassung der Erteilung einer Baugenehmigung ab einem bestimmten Zeitpunkt rechtswidrig gewesen ist, kann weder mit der Fortsetzungsfeststellungsklage noch mit der allgemeinen Feststellungsklage begehrt werden. (vgl. OVG Münst, U 03.07.96 - 11 A 2725/93 - Fortsetzungsfeststellungs, NVwZ-RR 97,400 -401 = DNr.96.121)

  13. Die Verwaltungsgerichte sind nicht dafür zuständig, die Unwirksamkeit eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts festzustellen. Die Verurteilung zu künftig erst bedingt entstehenden Leistungen bzw die Feststellung der Verpflichtung zu solchen Leistungen ist nicht zulässig. ) Feststellungen, die sich auf unselbständige rechtliche Vorfragen beziehen, sowie solche, die die Kontrolle eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts nach Art.100 Abs.1 GG betreffen, sind unzulässig. (vgl.OVG Saarl, U 07.10.82 - 1 R 66/82 - GV - Zulässigkeit - Verurteilung zukünftige Leistung -, SKZ 83,71/23 (L) = DNr.82.054)

  14. Auch ein Feststellungsbegehren ist unter dem Gesichtspunkt des berechtigten Interesses nur dann zulässig, wenn es sich auf eine mögliche eigene Rechtsposition des Klägers bezieht. (vgl.OVG Saarl, U 16.12.82 - 1 R 154/81 - GV - Berufung - nachträgliche objektive Klagehäufung -, SKZ 83,247/29 (L) = DNr.82.074)

  15. Eine Verwaltungsanordnung des Bürgermeisters betreffend die Schulbeschaffung ist kein Verwaltungsakt und kein Rechtsverhältnis; der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsanordnung bzw ihres Nichtbestehens ist mithin nicht statthaft. (vgl. OVG Saarl, U 28.03.85 - 1 R 15/85 - Gemeinde - Bürgermeister - Schulbeschaffung -, SKZ 85,181 = SKZ 85,236/30 (L) = DNr.85.024)

  16. Auch im Rahmen der Feststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs.2 VwGO die Klagebefugnis zu überprüfen und nur zu bejahen, wenn eigene Rechte möglich erscheinen, die verletzt sein können. (vgl. OVG Saarl, U 12.11.86 - 1 R 347/85 - GV - Feststellungsklage - Klagebefugnis -, SKZ 87,142/39 (L) = DNr.86.082)

  17. § 2 Abs.4 BBauG begründet zugunsten benachbarter Gemeinden einen Anspruch auf Abstimmung, der verwaltungsgerichtlich im Wege der (auch vorbeugenden) Feststellungsklage geltend gemacht werden kann. (vgl. BVerwG U 08.09.72 - 4 C 17/71 - Krabbenkampfall - BVerwGE 40,323 = DÖV 73,200 -203 = VerwRspr 25 Nr.10 = DVBl 73,35 = DNr.72.002)

  18. Der Streit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens kann von den Vertretern der Initiative im Wege einer Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Richtiger Beklagter ist der die Zulassung des Bürgerenscheids versagende Gemeinderat (Fortsetzung der Rspr des Senats, NVwZ-RR 95,411). Mangels besonderer gesetzlicher Ausschließungsbestimmungen können auch Amts- und Mandatsträger der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Gemeindebürger als Vertreter eines Bürgerbegehrens auftreten. Die Errichtung eines Schulneubaus kann zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein (sogenannte Positivliste gemäß § 17a Abs.1 Nr.1 RhPfGO); die Schule ist iS des Gesetzes eine Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist. (vgl. OVG Kobl, U 06.02.96 - 7 A 12861/95 - Schulneubau, NVwZ-RR 97,241 -46 = DNr.96.024)

§§§

Feststellungsinteresse

  1. Ein Grundrechtsverstoß ist eine so schwerwiegende Rechtsverletzung, daß sich daraus regelmäßig das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ergibt. (vgl. OLG Celle E 21.09.84 - 3 Ws 133/84 - Überhaft, NStZ 85,44 -44 = RuP 85,37 -39 = DNr.84.006)

  2. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes liegt nicht vor, wenn der Kläger die Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung durch die Feststellung gefördert werden soll, im Verwaltungsrechtsweg geltend machen will. (vgl. OVG Saarl U 21.06.90 - 1 R 112/90 - Beamter - Beurteilung - Abänderungsbegehren, SKZ 90,259/42 (L) = Juris = DNr.90.068)

  3. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler kann auch demjenigen zustehen, in dessen Privatspähre die verdeckten Ermittler eingedrungen sind, um Daen zur Absicherung ihrer Legende zu erheben; auf eine diskriminier ende Wirkung des Einsatzes kommt es nicht an. Wer die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler begehrt, um Genugtuung für den mit der Verletzung seiner Privatspähre verbundenen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht zu erlangen, kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage darauf verwiesen werden, die Rechtswidrigkeit des Einsatzes als Vorfrage in einem auf Datenauskunft und -löschung gerichteten Verwaltungsrechtsstreit klären zu lassen. (vgl. BVerwG, U 29.04.97 - 1 C 2/95 - Arbeitskreis Nicaragua, NJW 97,2534 -36 = DNr.97.137)

  4. Nach herrschender Meinung besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlaß eines Widerspruchsbescheides. Abgesehen davon wird eine entsprechende Klage unzulässig, wenn der Widerspruchsbescheid in der Folge erlassen wird. Auch für ein sogenannte Fortsetzungsfeststellungsbegehren fehlt grundsätzlich ein Feststellungsinteresse. (vgl.OVG Saarl, U 25.08.86 - 1 R 455/85 - GV - Rechtsschutzinteresse - Klage auf Widerspruchsbescheid -, SKZ 87,142/37 (L) = DNr.86.060)

  5. Dem Kläger fehlt das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes, wenn eine beim Zivilgericht anhängige Schadensersatz - bzw Entschädigungsklage gegen den Träger öffentlicher Gewalt offensichtlich aussichtslos erscheint. Allein mit der Begründung, ein Amtswalterverschulden liege offensichtlich nicht vor, kann ein Feststellungsinteresse noch nicht verneint werden. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß durch richterliche Rechtsfortbildung der Institute des enteignungs - und aufopferungsgleichen Eingriffs für weite Bereiche eine verschuldensunabhängige Staatsunrechtshaftung entwickelt worden ist. Bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung eines Feststellungsinteresses ist die zivilgerichtliche Judikatur zu den Voraussetzungen eines Amtspflichtverstoßes bei Ermessensentscheidungen zugrunde zu legen, nach der willkürliches oder evident ermessensfehlerhaftes Verhalten gegeben sein muß. Zu den Sorgfaltspflichten eines Amtsträgers gehört zwar die Beachtung der höchstrichterlichen Judikatur. Der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme und das Verbot einer schematischen Anwendung der Immissionsrichtwerte der TALärm beim Aufeinandertreffen unterschiedlicher Nutzungsarten bedeuten jedoch noch nicht, daß die behördliche Festlegung eines anderen Wertes als eines solchen Mittelwertes eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellt. (vgl. OVG Münst B 29.03.79 - 7A 1927/77 - Mittelwert, NJW 79,2061 = GewArch 79,301 = ESGG Art.34 - 1 = DÖV 79,801 = BayVBl 79,540 = Juris = DNr.79.011)

Ein Beförderungsbegehren erledigt sich durch die Besetzung der Stellen mit einem Konkurrenten. In der Regel fehlt es auch an einem berechtigten Interesse des Übergangenen an der Feststellung, er sei zu Unrecht nicht befördert worden. (vgl. VG Berlin U 07.05.82 - VG 5 A 102/80 - Beförderungsbegehren, ZBR 83,100 -103 = DNr.82.014)

Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes liegt nicht vor, wenn der Kläger die Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung durch die Feststellung gefördert werden soll, im Verwaltungsrechtsweg geltend machen will. (vgl. OVG Saarl U - 21.06.90 - 1 R 112/90 - Beurteilungsabänderung, SKZ 90,259/42 (L) = Juris = DNr.90.069

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