zu § 42 VwGO | (R) | |
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Das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage, mit welcher der Kläger Verurteilung zur Leistung an sich selbst begehrt, folgt regelmäßig bereits daraus, daß in der Person des Klägers der vermeintliche Inhaber des behaupteten materiellen Anspruch um Rechtsschutz nachsucht. Das Rechsschutzinteresse für eine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter entfällt nicht allein deshalb, weil der klagende Ausländer während des Rechtsstreits aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist. Eine Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Asylbewerber nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und nach seiner Asylantragstellung in einem anderen Staat Sicherheit vor Verfolgung erlangt hat. (vgl. BVerwG, U 17.01.89 - 9 C 44/87 -, BVerwGE 81,164 -170 = DNr.89.002)
Rechtsschutzinteresse
"... Das Vorhandensein des für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Interesses an der Erlangung dieses Rechtsschutzes folgt bei Leistungsklagen (einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage) in aller Regel bereits aus dem Umstand, daß der Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht. Bereits dadurch, daß sich der Kläger wegen der ausstehenden Leistung - überhaupt - an das Gericht wendet, wird offenbar, daß er an der gerichtlichen Enmtscheidung "subjektiv" interessiert ist. Daraus, daß der Kläger auf Leistung an sich klagt und somit jedenfalls niemand anderes als der - vermeintliche - Inhaber des eingeklagten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht, ergibt sich auch das "objektive" Interesse der Rechtsordnung an der Inanspruchnahme des Gerichts. Denn es gilt der Grundsatz, daß die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechts sieht, am gerichtlichen Schutze dieses Rechts anerkennt. Diese objektiven und subjektiven Elemente zusammen bilden das für das Rechtsschutzinteresse erforderliche "berechtigte Interesse", das in § 43 Abs.1 VwGO zum Ausdruck gebracht ist und nicht nur für die Feststellungsklage gilt. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Leistungsklage fehlt deshalb nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen. ..." (vgl. BVerwG, U 17.01.89 - 9 C 44/87 -, BVerwGE 81,164 -170, 165 = Zitat-Nr Z-071)
Für das Verlangen nach nochmaliger Genehmigung einer bereits zugelassenen baulichen Anlage aus Anlaß eines beabsichtigten Anbaus fehlt regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis. (vgl. OVG Saarl, E 11.02.92 - 2 R 19/91 - Reithalle, Juris = DNr.92.024)
Für die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn der Kläger an gleicher Stelle ein wesentlich anderes Vorhaben bereits ausgeführt und von dem ursprünglichen Abstand genommen hat. (vgl. OVG Saarl, U 15.07.92 - 2 R 21/91 - Bauvorbescheid, SKZ 93,104/20 (L) = Juris = DNr.92.113)
Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtbeförderung stellt der vorausgegangene Verwaltungsantrag eine im Prozeß nicht mehr nachholbare Klagevoraussetzung dar. (vgl. OVG Saarl, B 16.04.91 - 1 R 199/89 - Schadensersatz, SKZ 91,255/40 (L) = DNr.91.056)
Vor Existenz einer dienstlichen Beurteilung ist für einen Antrag auf Abänderung kein Raum; damit fehlt es (auch) an einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung (§§ 42 Abs 1, 75 S 1 VwGO). (vgl. VG Saarl, E 20.12.88 - 3 K 20/86 - GV - Rechtsinteresse - Beurteilungsabänderung -, JURIS = DNr.88.120)
Ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter kann einen Anspruch auf Aufhebung der Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muß darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, daß sich der gerügte Verfahrensfehler auf seine materielle Rechtsposition ausgewirkt hat. (vgl. OVG Saarl, E 31.03.92 - 7 M 1/89 - Hochspannungsleitung, Juris = DNr.92.057)
Der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens wird regelmäßig durch das erstinstanzliche Begehren des Klägers beziehungsweise Antragstellers bestimmt. Entfällt während des Rechtsmittelverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren, weil es gegenstandslos geworden ist, so kann der Kläger beziehungsweise Antragsteller, unabhängig davon, ob er sich in der Rolle des Rechtsmittelführers oder des Rechtsmittelgegners befindet, die Zurückweisung seines Antrages nur vermeiden, indem er die Hauptsache für erledigt erklärt. (vgl. OVG Saarl, B 27.09.89 - 1 W 114/89 - GV - Rechtsmittelverfahren - Rechtsschutzbedürfnis -, SKZ 90,110/26 (L) = DNr.89.092)
Die Klage eines Vermieters gegen die Gemeinde mit dem Ziel, den kommunalen Mietspiegel verwaltungsgerichtlich allgemein daraufhin überprüfen zu lassen, ob die darin angegebenen ortsüblichen Vergleichsmieten zutreffend ermittelt worden sind, ist unzulässig. (vgl. BVerwG, U 26.01.96 - 8 C 19/94 - Mietspiegel, JA 97,367 -70 = DNr.96.018)
Die Straßenbaulast als öffentliche Aufgabe besteht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit und vermittelt den einzelnen Bürgern keine Erfüllungsansprüche. (vgl. OVG Saarl, B 02.11.89 - 1 W 160/89 - Straße - Baulast - Erfüllungsanspruch des Bürgers -, SKZ 90,108/13 (L) = DNr.89.100)
Das anlagenbezogene Immissionsschutzrecht gewährt einen grenzüberschreitenden Drittschutz, wie ihn das BVerwG - bisher allein - für das anlagenbezogene Atomrecht anerkannt hat. Hier: Antragsbefugnis grenznah in Frankreich wohnender französischer Antragsteller in bezug auf die Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses - Abfallverbrennungsanlage - bejaht. Das Immissionsschutzrecht enthält tragfähige rechtliche Anknüpfungspunkte für eine grenzüberschreitende Anlagenbetrachtung. (vgl. OVG Saarl, E 25.03.94 - 8 O 4/93 - Französischer Antragsteller, NuR 95,562 -565 = Juris = DNr.94.040)
Die Zulässigkeit einer Baugenehmigungsklage setzt voraus, daß das den Streitgegenstand bildende Vorhaben im wesentlichen mit dem identisch ist, auf das sich der im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gestellte Bauantrag bezieht. Ist ursprünglich auf die Erteilung einer versagten Baugenehmigung angetragen worden, hindert das den Kläger grundsätzlich nicht, im Laufe des Prozesses statt dessen oder hilfsweise daneben die Verpflichtung der beklagten Behörde zum Ausspruch eines das Bauprojekt betreffenden Vorbescheides zu beantragen. (vgl. OVG Saarl, U 08.01.88 - 2 R 208/85 - GV - Zulässigkeit - Baugenehmigungsklage -, SKZ 88,265/28 (L) = BRS 48 Nr.4 = DNr.88.002)
Wird die Verpflichtung zur Erteilung einer versagten oder zur Verlängerung einer erteilten Baugenehmigung begehrt, so kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis hierfür unter dem Gesichtspunkt der Nutzlosigkeit einer dahingehenden Entscheidung nicht ohne weiteres wegen des Vorhandenseins eines anderen Bauwerks an der Baustelle, sondern allenfalls dann abgesprochen werden, wenn die Ausführung des betreffenden Vorhabens von vornherein offensichtlich unmöglich ist. (vgl. OVG Saarl, U 11.11.85 - 2 R 146/84 - Baugenehmigung, AS 20,156 -164 = SKZ 87,42 = BRS 44 Nr.150 = KStZ 87,54 -57 = DÖV 86,442/99 = DNr.85.091)
(LF) Wer geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu verliert nach Maßgabe der im Urteil BVerwGE 44,294 = JuS 74,806 Nr.14 aufgestellten Grundsätze seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 70 iV mit § 58 Abs.2 VwGO Widerspruch einlegt; dies gilt nicht nur für den unmittelbaren Grenznachbarn. Im Einzelfall sind für den Verlust der Anfechtungsbefugnis des Nachbarn des Nachbarn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die jeweiligen Umstände und Gegebenheiten auf beiden Seiten des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses maßgebend. (vgl. BVerwG, B 28.08.87 - 4 N 3/86 - Stadtteilpark + Bolzplatz, JuS 88,576 = NJW 88,839 = DÖV 88,32 = NVwZ 88,348 = BRS 47 Nr.185 = = DNr.87.015)
(LB) Die Definition eines Begriffs des Genehmigungsbescheides ist selbständig anfechtbar, wenn die Nebenbestimmung nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Genehmigungsinhalt der Genehmigung steht. Das wurde vom Gericht für den streitentscheidenden Begriff Durchsatzmenge bejaht. Das OVG schließt nicht aus, daß § 12 BImSchG eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür abgibt, die die Genehmigungsbehörde berechtigt eine verbindliche Klarstellung einer von ihr selbst nach § 12 BImSchG erlassenen Nebenbestimmung zu erlassen. (vgl. OVG Saarl, U 08.12.88 - 1 R 430/86 - Rauchgasreinigungsanlage, nicht veröffentlicht = DNr.88.112)
Sehen Gesetze vor, daß eine Baugenehmigung nur mit Zustimmung einer anderen Behörde (obere Naturschutzbehörde usw) erteilt werden darf, so ist die Verweigerung oder Erteilung der Zustimmung eine behördeninterne Maßnahme und kein Verwaltungsakt. Der Bauantragsteller kann seinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nur im Wege der Klage gegen die Baugenehmigungsbehörde geltend machen. (vgl. OVG Saarl, U 15.11.63 - 2 R 26/63 - SBauG-Baugenehmigung, JBl Saar 64,189 -190 = DNr.63.014)
Wendet sich der Nachbar gegen eine Baugenehmigung, so kann er deren Aufhebung nicht mit der Begründung erreichen, für das betreffende Vorhaben hätte zunächst ein Bebauungsplan aufgestellt werden müssen. (vgl. OVG Saarl, B 29.01.82 - 2 W 1900/81 - Baugenehmigung, AS 17,188 -194 = SKZ 83,20 -23 = BRS 39 Nr.191, BRS 39 NR.3, BRS 39 Nr.74 = DNr.82.006)
Ist das Bauwerk bereits fertiggestellt, so kann keine Bebauungsgenehmigung verlangt werden; für einen dahingehenden Hilfsantrag neben jenem auf Erteilung der nachträglichen Bauerlaubnis fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. (vgl. OVG Saarl, U 28.01.77 - 2 R 125/76 - Bebauungsgenehmigung, BauR 77,120 = BRS 32 Nr.137 = DNr.77.006)
Hilfsantrag: Bebauungsgenehmigung
"... Ebensowenig wie mit ihrem Hauptantrag kann die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag durchdringen; dieses auf die Erteilung der sogenannten "Bebauungsgenehmigung" für die umstrittene Anlage abzielende Begehren ist unzulässig. Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß insoweit Bedenken im Hinblick auf § 42 VwGO und das dort aufgestellte Erfordernis eines vorgängigen "gleich"lautenden Antrages an die Behörde deswegen nicht bestehen, weil der Antrag auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung als ein "weniger" in dem Antrag auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung enthalten ist (dazu Urteil des Senats vom 22.10.76 - 2 R 29/76 -). Das setzt jedoch voraus, den Antrag auf Erteilung eines Bebauungsplans ebenfalls "vorhabenbezogen" zu sehen (so ausdrücklich BVerwGE 48,242 unter Hinweis auf Buchholz 406.11 Nr.99 zu § 35 BBauG). Davon geht denn auch § 92 Abs.1 LBO aus der die Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Frages des Bauvorhabens einen Vorbescheid zu erteilen, und der damit die (verwaltungs)verfahrensrechtliche Grundlage für die hier in Rede stehende Maßnahme schafft. Aus dieser Sicht aber ist es ausgeschlossen, ein rechtsschutzwertes Interesse des Bauantragstellers an der Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zu bejahen, wenn bereits die Baugenehmigung als weitergehende bauaufsichtsbehördliche "Unbedenklichkeitsbescheinigung" für das betreffende Vorhaben streitbefangen ist. Dem entspricht es, wenn in § 92 Abs.1 LBO vom Vorbescheid gesprochen wird, der - auf Grund einer sogenannten "Bauvoranfrage" - vor Einreichung des Bauantrages zu erteilen" ist, und wenn speziell die Bebauungsgenehmigung als "vorweggenommener Teil der späteren Baugenehmigung" bezeichnet wird (BVerwG, DÖV 69,143). ..." (vgl. OVG Saarl, U 28.01.77 - 2 R 125/76 - Bebauungsgenehmigung, BauR 77,120 = BRS 32 Nr.137, 120 = Zitat-Nr Z-107)
Für die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn der Kläger an gleicher Stelle ein wesentlich anderes Vorhaben bereits ausgeführt und von dem ursprünglichen Abstand genommen hat. (vgl. OVG Saarl, U 15.07.92 - 2 R 21/91 - Bauliche Anlage-Änderung, SKZ 93,104/20 (L) = Juris = DNr.92.113)
Ein schützenswertes Interesse an der Erteilung eines die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens aussprechenden Vorbescheides kann dann nicht anerkannt werden, wenn dem Vorhaben nicht ausräumbare bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegenstellen (ständ-Rechtsprechung). Ein Bebauungsplan, der abweichend von der nach § 18 BauNVO maßgeblichen landesrechtlichen Regelung bestimmt, welche Geschosse als Vollgeschosse zu berücksichtigen oder anzurechnen sind, ist ungültig. (vgl. OVG Saarl, B 26.04.94 - 2 R 41/93 - Kegelbahnerweiterung, SKZ 94,254/18 (L) = Juris = DNr.94.070)
(JOS) Einer Rahmenbetriebsplanzulassung (im Einzelfall: der Behördenentscheidung zur Änderung der Rahmenbetriebsplanzulassung) kommt eine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zu den von dem Vorhaben betroffenen Oberflächeneigentümern grundsätzlich nicht zu. (Hier: Klagebefugnis gem VwGO § 42 Abs.2 verneint.) Zur Umsetzung der vom BVerwG im Moers-Kapellen-Urteil (Vergleiche BVerwG, 16.03.89, 4 C 36/85, BVerwGE 81,329) aufgestellten Grundsätze hat die saarländische Bergbaupraxis den Weg gewählt, vor der Neueröffnung eines Kohleabbaus die Zulassung eines Sonderbetriebsplans "Anhörung der Oberflächeneigentümer" zu setzen und allein in diesem Zulassungsverfahren den Bereich der Drittwirkung bergrechtlicher Zulassungsentscheidungen zu regeln. (Vergleiche VG Saarlouis, 31.03.93, 2 F 96/92 und OVG Saarlouis 26.05.93, 8 W 25/93, ZfB 93,218). Diese Vorgehensweise läßt es als ausgeschlossen erscheinen, daß in anderen, dasselbe Bergbauvorhaben betreffenden Zulassungsentscheidungen Regelungen mit (Dritt-) Wirkung gegenüber den Oberflächeneigentümern enthalten sein können. Die bloße Möglichkeit, einer auf die fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Richtlinie EWGRL 337/85 zurückzuführenden Rechtsverletzung wegen Unterlassung der Umweltverträglichkeitsprüfung kann allenfalls im Rahmen der Sonderbetriebsplanzulassung "Anhörung der Oberflächeneigentümer" in Betracht gezogen werden. (vgl. VG Saarl, E 11.05.95 - 2 K 79/92 - Sonderbetriebsplan, ZfB 95,207 -217 = Juris = DNr.95.054)
Bestätigung der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, wonach den von bergbaulichen Vorhaben und deren Betriebsplanzulassung betroffenen Oberflächeneigentümern Rechtsschutz allein im Rahmen der der saarländischen Praxis entsprechenden Sonderbetriebsplanzulassung "Anhörung der Oberflächeneigentümer" zu gewähren ist (vgl Beschlüsse vom 26.Mai 1993 - 8 W 25/93 -, mwN, und vom 15.Juli 1996 - 9 W 1/96 -). Das Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren für nicht UVP-pflichtige Vorhaben stellt sich nicht als Verwaltungsverfahren dar, innerhalb dessen vorab oder im Rahmen einer vorgeschalteten Regelung bis zum Ende des Betriebes eines Gesamtvorhabens abschließende Bestimmungen getroffen werden. Das bergrechtliche Betriebsplanverfahren gibt der zuständigen Behörde ein Instrumentarium zur Steuerung bergbaulicher Vorhaben an die Hand, in dessen Rahmen der Behörde eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Ausrichtung des Rahmenbetriebsplanes und dessen Steuerungsfunktion zukommt. Dies erlaubt auch die Konzentration der Belange Dritter auf einen eigenen Sonderbetriebsplan. (vgl. OVG Saarl, E 25.11.96 - 9 R 1/96 - Betriebsplan, ZfB 97,45 -47 = DNr.96.111)
Wird der von der Behörde einer Gemeinde in einer Selbstverwaltungsangelegenheit erlassene Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren aufgehoben, so kann die Gemeinde den Widerspruchsbescheid anfechten, wenn sie darlegt, daß der Widerspruchsbescheid in Selbstverwaltungsrechte eingreift; trotz ihrer bisherigen Beteiligung am Verwaltungsverfahren ist sie in diesem Fall "Dritte" iS des § 72 VwGO. (vgl. OVG Saarl, U 21.09.66 - 2 R 47/66 - Widerspruchsbescheid, JBl Saar 67,98 -100 = DNr.66.011)
Zur Zulässigkeit von Anfechtungs- Verpflichtungs- und Feststellungsklagen in Dienstpostenbewertungs-Streitigkeiten (hier: in Hessen). (vgl. BVerwG, U 28.10.70 - 4 C 55/68 - Dienstpostenbewertung, BVerwGE 36,218 -230 = DNr.70.009)
Die Anfechtung eines den Kläger begünstigenden Verwaltungsaktes ist zulässig, wenn dieser geltend macht, er habe nicht Erlaß des angefochtenen, sondern eines anderen Verwaltungsaktes (hier: Unbedenklichkeitsbescheinigung statt Bodenverkehrsgenehmigung) beantragt. Eine Bodenverkehrsgenehmigung kann ungeachtet der bereits erfolgten Umschreibung im Grundbuch stets mit der Begründung aufgehoben werden, der Rechtsvorgang sei nicht genehmigungspflichtig gewesen. (vgl. VG Saarl, U 02.02.67 - 2 K 238/66 - Begünstigender VA, NJW 67,1338 = DVBl.67,791 (L) = DNr.67.001)
Nachbarschutz gegen ein im Außenbereich unzulässiges Wohnbauvorhaben genießt der Inhaber eines dort vorhandenen störenden Betriebes unter dem Gesichtspunkt des Gebots zur Rücksichtnahme nur, wenn sein Interesse an der ungehinderten Benutzung der Anlage rechtlich geschützt ist und der Bauherr durch die Baugenehmigung die Befugnis erlangt, gleichwohl auf den Betrieb zum Nachteil seines Inhabers einzuwirken. (vgl. OVG Saarl, U 07.07.78 - 2 R 4/78 - Störender Betrieb, SKZ 79,135/13 (L) = SKZ 78,287 -289 = BauR 78,467 -469 = BRS 33 Nr.170 = = DNr.78.021)
Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens an einen von mehreren Bewerbern ist kein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, gegen den der übergangene Bewerber mit der Anfechtungsklage vorgehen kann. Mit der Übertragung des Dienstpostens an einen Mitbewerber ist das Bewerberverfahren unabhängig von der Beförderung des Mitbewerbers abgeschlossen, so daß sich auch die Zurückweisung einer Bwerbung erledigt. Zu den Erfordernissen des berechtigten Interesses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage. (vgl. VG Neust, U 02.07.85 - 6 K 131/84 -, NJW 87,672 -674 = DNr.85.018)
Die Beanstandung des Landesdatenschutzbeauftragten gegenüber einer Gemeinde bezüglich der Aufgabenwahrnehmung in Weisungsangelegenheiten ist kein Verwaltungsakt. (vgl. BVerwG, B 05.02.92 - 7 B 15.92 - Beanstandung, DÖV 92,536 = DNr.92.002)
Gemeinden, in deren Gebiet ein Bauvorhaben realisiert werden soll, haben unter dem Gesichtspunkt ihrer von der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie mitumfaßten Planungshoheit und des deren Schutz dienenden § 36 Abs.1 BauGB einen Anspruch darauf, daß bei der Entscheidung über die bodenrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens die einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts beachtet werden. Bei der Beurteilung des Sicheinfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung ist bei Innenbereichsvorhaben auf die Geschoßzahl und auf das Ergebnis eines Größenvergleichs mit den in der Umgebung vorhandenen Baukörpern abzustellen. Die Zahl der in einem Wohngebäude enthaltenen Wohnungen ist weder unter dem Gesichtspunkt des Maßes der baulichen Nutzung noch ansonsten ein Kriterium des Sicheinfügens. Ein die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens aussprechender Vorbescheid verstößt dann nicht gegen das im Rahmen von § 34 BauGB zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme, wenn allein die Beeinträchtigung von Belangen im Raum steht, die dem Regelungsbereich bauordnungsrechtlicher Vorschriften unterfallen, und die Einhaltung der insoweit einschlägigen Bestimmungen des Bauordnungsrechts im noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden kann. (vgl. OVG Saarl, E 29.03.94 - 2 R 30/93 - Bauvorbescheid, Juris = DNr.94.057)
Grundsätzlich kann eine Gemeinde durch Weisungen übergeordneter Behörden oder durch Widerspruchsentscheidung im Bereich des übertragenen Wirkungskreises nicht in eigenen Rechten betroffen sein; und zwar gilt dies auch dann, wenn es sich um die Erhebung von Gebühren im Rahmen der staatlichen Auftragsverwaltung handelt, die nach der Regelung des Finanzausgleichs im Ergebnis der Gemeinde zugute kommen sollen (hier: Auslandsfleischbeschaugebühren). (vgl.OVG Saarl, U 24.11.83 - 1 R 212/82 - GV - Klagebefugnis - Gemeinde - Auftragsangelegenheiten -, SKZ 84,101/2 (L) = DNr.83.083)
Eine Baugenehmigung, deren Ausnutzung sich auf das Grundstück einer Erbengemeinschaft auswirkt, kann von einem Miterben allein angefochten werden. (vgl.OVG Saarl, U 06.04.84 - 2 R 260/83 - GV - Klagebefugnis - Miterbe - Baugenehmigung -, SKZ 84,253/27 (L) = DNr.84.029)
"... Ermächtigt also § 73 Abs.2 VwGO den Landesgesetzgeber nicht dazu, die Aufsichtsklage - ihre Zulässigkeit unterstellt - als Klage sui generis frei auszugestalten, sondern allenfalls dazu, für diese Klage bei der Klagebefugnis von einer individuellen Rechtsverletzung abzusehen, so ist der Landesgesetzgeber gehalten, diese Klage im übrigen nach Maßgabe der Klageart zu regeln, die die Verwaltungsgerichtsordnung für Gestaltungsansprüche, wie sie die Aufsichtsbehörde für sich geltend macht, vorsieht. Da die Aufsichtsklage weder Leistungs- noch Feststellungsklage, sondern eine Gestaltungsklage ist, muß sie - wenn sie mit der Verwaltungsgerichtsordnung im Einklang stehen soll - als Anfechtungsklage gedeutet werden können. Der der Verwaltungsgerichtsordnung sonst noch bekannten Gestaltungsklagen, etwa der Vollstreckungsgegenklage (§ 167 Abs.1 VwGO in Verbindung mit § 767 ZPO) sowie den weiteren bei Schunck-de-Clerk, Anm.1 zu § 42 VwGO, angeführten Gestaltungsklagen, kann die Aufsichtsklage keinesfalls zugeordnet werden. Die Aufsichtsklage kann als Anfechtungsklage charakterisiert werden. Eine Anfechtungsklage liegt vor, wenn durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird (§ 42 Abs.1 VwGO). Mit der Aufsichtsklage wird die Aufhebung eines Widerspruchsbescheides verlangt (§ 15 Abs.1 AG Saarland). Der Widerspruchsbescheid wird von der Verwaltungsgerichtsordnung als Verwaltungsakt angesehen und geregelt. Nach § 79 Abs.1 Nr.1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage "der ursprüngliche Verwaltungsakt" in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat; das heißt, daß auch der Widerspruchsbescheid, der dem Verwaltungsakt eine neue "Gestalt" gegeben hat, ein Verwaltungsakt ist. Nur wenn der Widerspruch einen Dritten erstmalig beschwert oder gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält", ist er ein gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt selbständiger Klagegegenstand (§ 78 Abs.2, § 79 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 VwGO). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Widerspruchsbescheid auch in diesen Fällen seiner Natur nach ein Verwaltungsakt ist. Die Aufsichtsklage hat also die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand. Ihre Einführung könnte auf den Vorbehalt in § 42 Abs.2 VwGO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber, und zwar auch der Landesgesetzgeber, ermächtigt, von dem Erfordernis abzusehen, daß "die Klage nur zulässig (ist), wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt ... in seinen Rechten verletzt zu sein. Es ist demnach unerheblich und kann offenbleiben, ob die Befugnis des Landesgesetzgebers zur Einführung der Aufsichtsklage aus § 73 Abs.2 VwGO oder aus § 42 Abs.2 VwGO hergeleitet wird. Denn in jedem Fall ist der Landesgesetzgeber allenfalls befugt, den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zu eröffnen, mit der Aufsichtsklage die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsbescheide der Ausschüsse zu sichern. Für diese Klage kann der Landesgesetzgeber davon dispensieren, daß der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Gebunden ist er aber an alle übrigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Anfechtungsklage, also auch an die in § 78 VwGO getroffene Regelung der Frage, gegen wen die Klage zu richten ist. § 78 Abs.1 Nr.1 VwGO sieht vor, daß die Anfechtungsklage grundsätzlich gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten ist, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Nach § 78 Abs.1 Nr.2 VwGO ist der Landesgesetzgeber lediglich befugt zu bestimmen, daß die Klage abweichend von § 78 Abs.1 Nr.1 VwGO nicht gegen die Körperschaft, sondern gegen die Behörde selbst gerichtet wird. Ist - wie bei der Aufsichtsklage - allein der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Klage, so tritt nach § 78 Abs.2 VwGO die Widerspruchsbehörde an die Stelle der Behörde nach § 78 Abs.1 VwGO. Sowohl im Falle von § 78 Abs.1 VwGO als auch im Falle von § 78 Abs.2 VwGO ist der Landesgesetzgeber darauf beschränkt, der Behörde an Stelle der Körperschaft die Beklagtenstellung zuzuweisen (§ 78 Abs.1 Nr.2 VwGO). Weitere Vorbehalte zugunsten des Landesgesetzgebers enthält § 78 VwGO nicht. Damit schließt die Verwaltungsgerichtsordnung aus, daß nach Landesrecht eine Anfechtungs-(Aufsichts-)klage gegen den durch den Widerspruchsbescheid Begünstigten gerichtet werden kann. § 15 Abs.2 S.1 AG Saarland ist also mit der erschöpfenden bundesrechtlichen Regelung der Frage, gegen wen die Anfechtungsklage zu richten ist, nicht vereinbar (so von Oertzen, DVBl.61,650 ff (654); Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2.Auflage, zu § 78, S.268). Die Nichtigkeit von Satz 1 des § 15 Abs.2 AG Saarland erfaßt auch Satz 2 dieser Bestimmung. Satz 2 ist eine unselbstständige Ausführungsregelung der in Satz 1 enthaltenen Grundregel, nach der der Begünstigte in die Rolle des Beklagten verwiesen wird. ..." (vgl. BVerfG, B 11.10.66 - 2 BvL 15/64 - Aufsichtsklage, BVerfGE 20,238 -257, S.254 = Zitat-Nr Z-100)
Mit der Verpflichtungsklage kann nur die Verurteilung zum Erlaß eines Verwaltungsaktes, nicht die Verurteilung zu einer sonstigen Amtshandlung begehrt werden. (vgl. BVerwG, U 25.02.69 - 1 C 65/67 - Verpflichtungsklage, NJW 69,1131 = BVerwGE 31,301 /306 = DNr.69.002)
Erteilt die Bauaufsichtsbehörde nicht die beantragte, sondern eine das Bauvorhaben modifizierende Genehmigung, so kann der Bauherr die entsprechende "Auflage" nicht anfechten; um seine Bauabsichten durchzusetzen, muß er vielmehr Verpflichtungsklage auf Genehmigung der eingereichten Baupläne erheben. (vgl. OVG Saarl, U 02.12.77 - 2 R 114/77 - Baugenehmigung, SKZ 78,50/17 (L) = DNr.77.050)
Wird im Verwaltungsrechtsstreit - hier bei einer Verpflichtungsklage - im Gefolge einer von der Behörde vorgenommenen Teilabhilfe die Hauptsache übereinstimmend, insbesondere auch vom Kläger, für erledigt erklärt, so erwächst der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt, soweit er nicht von der Abhilfeentscheidung betroffen ist, auch dann in Bestandskraft, wenn hinsichtlich des Abhilfebescheids ein neues Klageverfahren eingeleitet wird. (vgl OVG Saarl, B, 23.07.03, - 1_Q_8/03 - - Teilabhilfe - SKZ_04,78/1 (L)
Wird während eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung das den Gegenstand des verfahrensbezogenen Bauantrags bildende Vorhaben entscheidungserheblich modifiziert und in dieser geänderten Form zum Gegenstand der Verpflichtungsklage gemacht, so erweist sich diese als unzulässig, weil es an einem entsprechenden Verwaltungsantrag und der Durchführung eines Vorverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage fehlt. (vgl OVG Saarl, B, 14.03.03, - 1_Q_11/03 - Betriebsleiterwohnungen - SKZ_03,199/39 (L) )
Eine in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt betriebene Rundfunkanstalt ist insoweit eine Behörde im Sinne des Presserechts und damit den presserechtlichen Auskunftsanspruch unterworfen, als Auskunft über die zur Verwaltungstätigkeit zählen auch die Haushaltsplanung und Finanzplanung der Anstalt. Richtige Klageart für den Auskunftsanspruch ist die Verpflichtungsklage. Ein zum Haushalt gehöriger Stellenplan, der nur die Anzahl der unter die jeweilige Vergütungsgruppe fallenden Festangestellten sowie Stellenaufwertungen und Stellenabwertungen ausweist, unterliegen nicht dem Datenschutzrecht. (vgl. VG Berlin, E 01.12.82 - 1 A 131.81 - Stellenplan, Juris = DNr.81.040)
(LF) Die Klage eines Nachbarn auf Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, der Baugenehmigung eine Auflage beizufügen, kann im Einzelfall zulässig sein. (vgl. OVG Saarl, U 10.03.71 - 2 R 81/70 - GV - Verpflichtungsklage - Baugenehmigung Auflage beizufügen -, BRS 24 Nr.184 = DNr.71.004)
Hat es die Kommunalaufsichtsbehörde abgelehnt, auf den entsprechenden Antrag eines Gemeinderatsmitglieds hin die durch den Gemeinderat erfolgte Wahl eines Bürgermeisters (Beigeordneten) für ungültig zu erklären, so muß der Antragsteller sein Begehren mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgen. Gemeinderatsmitglieder sind im Saarland nicht "Sachwalter der Allgemeinheit" und können daher mit einer auf die Ungültigerklärung der Wahl eines Bürgermeisters (Beigeordneten) abzielenden Klage nur Erfolg haben, wenn sie insoweit in eigenen Mitgliedschafts"rechten" verletzt sind. Scheidet ein Gemeinderatsmitglied nach Erhebung einer auf die Ungültigerklärung der Wahl eines Bürgermeisters (Beigeordneten) abzielenden Klage aus dem Gemeinderat aus, so wird sein Verpflichtungsbegehren hinfällig. In der Sache kann dieses Begehren nur auf Anfechtungsgründe gestützt werden, die bereits im Verwaltungsverfahren gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde vorgebracht wurden. Etwaige Fehler bei der Ausschreibung der Stelle eines Bürgermeisters (Beigeordneten), diesbezügliche Wahlabsprachen, die Frage der Eignung des Gewählten und seiner Betrauung mit der Wahrnehmung bestimmter Geschäftszweige sowie schließlich die finanziellen Auswirkungen der Wahl auf den Gemeindehaushalt lassen die Rechte der einzelnen Gemeinderatsmitglieder unberührt. Wird ein Verstoß gegen die allgemeinen Wahlgrundsätze behauptet - hier: Vorhandensein einer zweiten Tür zu dem die Wahlkabine beherbergenden Nebenraum des Sitzungssaals -, so genügt der Hinweis auf nur theoretisch denkbare Vorgänge nicht, um vom Gericht aufzuklärende Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Wahlaktes zu wecken; erforderlich ist vielmehr die Schilderung konkreter im Sinne des Klagevorbringens deutbarer Geschehnisse, deren Eintritt und Ablauf erforderlichenfalls durch Erhebung entsprechender Beweise überprüft werden kann. Ein mehrdeutiger Stimmzettel - hier: Kreuz über das ganze Blatt mit Schnittpunkt auf einem der Stimmkreise - ist ungültig. (vgl. OVG Saarl, U 29.11.85 - 2 R 155/85 - Gemeinderatsmitglied - Bürgermeisterwahlanfechtung -, AS 20,177 -192 = SKZ 86,87 -94 = SKZ 86,112/6 (L) = DÖV 86,349/82 (L) = DNr.85.096)
Gegen die Zurückweisung der Anfechtung einer Kommunalwahl nach § 48 KWG kommt als zulässiger Rechtsbehelf nur die Klage auf Verpflichtung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Ungültigerklärung der Wahl in Betracht; klagebefugt ist in diesen Fällen jeder Wahlberechtigte. In Wahlprüfungsangelegenheiten ist mangels Ausgestaltung der Anfechtungsbefugnis als höchstpersönliches Recht eine anwaltliche Vertretung zulässig. Bei einer der Kommunalwahlordnung widersprechenden Wahldurchführung liegt ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen im Sinne des § 49 Abs.4 KWG vor; dieser Vorstoß muß nicht in der Verletzung einer für das Wahlverfahren wesentlichen Vorschrift bestehen, um die Rechtsfolge der Ungültigerklärung auslösen zu können. Im Verständnis des § 49 Abs.4 KWG ist das Wahlergebnis immer dann durch die gesetzwidrige Vorbereitung oder Durchführung der Wahl beeinflußt worden, wenn die Möglichkeit besteht, daß ohne die Unregelmäßigkeit anders gewählt worden wäre. (vgl. OVG Saarl, U 07.02.86 - 2 R 349/85 - GV - Anfechtung Kommunalwahl - zulässiger Rechtsbehelf -, SKZ 86,285/4 (L) = DNr.86.013)
Die Klage einer Stadt auf Aufhebung eines Widerspruchsbescheides ihres Stadtrechtsausschusses ist unzulässig; das gilt auch dann, wenn der Stadtrechtsausschuß bei der Kontrolle eines Abgabenbescheides die zugrundeliegende städtische Satzung inzidenter als nichtig verwirft und deshalb den Abgabenbescheid aufhebt. (vgl. OVG Saarl, U 20.02.89 - 1 R 105/87 - GV - Anfechtungsklage - Stadt - Rechtsausschußentscheidung -, SKZ 90,282 -284 = SKZ 89,261/28 (L) = NVwZ 90,174 -176 = NJW 90,852 (L) = = DNr.89.018)
Die sogenannte schlichte Untätigkeitsklage ist, weil nicht auf den Erlaß eines bestimmten Verwaltungsakts gerichtet, keine Verpflichtungsklage iS von § 42 VwGO; die §§ 75, 161 Abs.3 sind auf sie daher nicht anwendbar (im Anschluß an VGH Mannheim, NJW 70,1143, und OVG Koblenz, NJW 71,1855 ). (vgl. VG Saarl, B 15.04.73 - 4 K 450/72 - GV - Untätigkeitsklage - schlichte -, NJW 73,1764 -1765 = DNr.73.006)
vorgängiger Behördenantrag
In Verpflichtungsangelegenheiten - hier Gewährung von Sozialhilfe - hat die zulässige Inanspruchnahme von Rechtsschutz ua zur Voraussetzung, daß ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde. (vgl. OVG Saarl, B 10.03.80 - 1 W 11277/80 - GV - Verpflichtungsklage (Sozialhilfe) - Behördenantrag -, SKZ 80,255/24 (L) = DNr.80.013)
Die zulässige Inanspruchnahme des Gerichts zur Durchsetzung eines Verpflichtungsbegehrens - zB Antrag auf Untersagung eines Betriebes - hat eine entsprechende Antragstellung bei der Behörde zur Voraussetzung. (vgl. OVG Saarl, B 25.07.83 - 1 W 1640/83 - GV - Zulässigkeit - Betriebsuntersagung - Behördenantrag -, SKZ 84,104/34 (L) = DNr.83.049)
Die zulässige Geltendmachung eines Verpflichtungsbegehrens im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens setzt voraus, daß ein dem Verpflichtungsbegehren entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt ist. (vgl. OVG Saarl, B 20.09.85 - 1 W 1385/85 - GV - VR - E-Anordnung - Verpflichtungsbegehren -, SKZ 86,117/37 (L) = DNr.85.074)
Wird in Fällen, in denen das dem Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO zugrundeliegende Verwaltungsverfahren auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft zielt, während des gerichtlichen Eilverfahrens die Ehescheidung beantragt und gibt der Ausländer nunmehr als mit der Aufenthaltsgenehmigung zu sicherndem Aufenthaltszweck die Wahrung seines Interesses an der Ausübung seines Anhörungsrechts im Scheidungsverfahren nach § 613 ZPO an, läuft dies auf eine Änderung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne der auch auf gerichtliche Eilverfahren anwendbaren Vorschrift des § 91 VwGO hinaus. Eine solche durch einen Wechsel sowohl des Aufenthaltstitels als auch des Aufenthaltszwecks gekennzeichnete Antragsänderung scheitert an dem sich aus § 42 VwGO ergebenden Erfordernis der vorgängigen Durchführung oder Einleitung eines Verwaltungsverfahrens. (vgl. OVG Saarl, E 22.06.94 - 3 W 1/94 - Scheidungsverfahren, Juris = DNr.94.093)
"... Aus diesen Gründen ist die schlichte Untätigkeitsklage als eine allgemeine Leistungsklage zu behandeln (ebenso OVG Koblenz, NJW 67,2329; VGH Mannheim, NJW 70,1143 ,1144, mw Nachweisen), für die sich im Falle der Erledigung der Hauptsache infolge Erlasses der Verwaltungsentscheidung die Kostenfolge nach § 161 Abs.2 VwGO bestimmt und allenfalls im Rahmen von § 155 Abs.5 VwGO (so Redeker-von-Oertzen, VwGO, 4.Auflage, Rdnr.11 zu § 161) bzw in einem Umkehrschluß zu § 156 VwGO berücksichtigt werden kann, daß die Behörde durch verzögerliche Bearbeitung des gestellten Bescheidungsantrages zur Klage Veranlassung gegeben und erst im Anschluß hieran den gestellten Antrag beschieden hat. ..." (vgl.VG Saarl, B 15.04.73 - 4 K 450/72 - GV - Untätigkeitsklage - schlichte -, NJW 73,1764; 1765 = Zitat-Nr.Z-103)
Nachbarklage
Die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Zulässigkeit von Vorhaben gewähren Drittschutz grundsätzlich nur dem Eigentümer benachbarter Grundstücke. Ein Mieter genießt auch dann keinen städtbaulichen Nachbarschutz, wenn er mit dem Grundstückseigentümer in der Form eines "aufgespaltenen Betriebes" wirtschaftlich eng verbunden ist (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung) (vgl. BVerwG, B 11.07.89 - 4 B 33/89 - Nachbarklage-Mieter, NJW 89,2766 -67 = GewArch 89,351 -352 = DNr.89.043)
"... Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der nachbarsschützende Gehalt planungsrechtlicher Normen, ihr Schutzumfang, sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten erfaßt. Hierzu heißt es in dem Senatsurteil vom 10.05.89 - 4 C 1/88 -: "Das Bebauungsrecht ... ist grundstücks-, nicht personenbezogen.... Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt (vgl Breuer DVBl 83,431 (435)), bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen (vgl OVG Berlin, NVwZ 86,848 (859)). - Dem Eigentüner gleichgestellt ist, wer in eigentümerähnlichen Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (vgl hierzu Beschluß vom 11.01.88 - 4 CB 49/87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr.75) oder der Nießbraucher, ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl Urteile vom 29.10.82 - BVerwG 4 C 51/79 - aaO sowie vom 03.07.87 - BVerwG 4 C 12/84 - NJW 88,1228 ). Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (mieter, Pächter usw), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht (vgl OVG Berlin, NVwZ 89,267 ). Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Könnte ein Mieter oder Pächter eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gegenüber Dritten selbständig beispeielweise auch dann geltend machen, wenn der Eigentümer dies nicht will, so würde er damit in den Interessen ausgleich der unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümer einwirken. Für eine Ausweitung der auf den Vorschriften des Bauplanungsrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte besteht schließlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil obligatorische Berechtigte Gefährdungen von Leben und Gesundheit geschützt auf ihr Grundrecht aus Art.2 Abs.2 GG mit einer Nachbarklage abwehren können. ..." (vgl. BVerwG, B 11.07.89 - 4 B 33/89 - Nachbarklage-Mieter, NJW 89,2766 -67 = GewArch 89,351 -352, S.351 f = Zitat-Nr Z-075)
Nachbarschutz aus den Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann grundsätzlich nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer oder sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigten, zu denen auch der Nießbraucher gehört, in Anspruch nehmen. Das Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten und geht nicht auf den Erben über. Mit dem Tod geht auch das nachbarrechtliche Abwehrrecht unter, das der Rechtsvorgänger auf der Grundlage des ihm eingeräumten Nießbrauchsrechts geltend gemacht hat. Dem das Verfahren der Gesamtrechtsnachfolge fortführenden Erben fehlt für die Fortführung des Klageverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis. Kein Eintritt des Rechtsnachfolgers in die verfahrensrechtliche Position eines verstorbenen nießbrauchsberechtigten Erblassers bezüglich der aus dem Nießbrauchsrecht abgeleiteten nachbarrechtlichen Abwehransprüche. (vgl. OVG NW, U 15.11.93 - 7 A 2994/91 - Nießbrauch, NJW 94,3244 (L) = NVwZ 94,969 = NWVBl 94,304 = DNr.93.055)
Zwischengemeindliche Nachbarklage
Der Beschluß einer Gemeinde über die Aufstellung eines Flächennutzungsplans und dessen Genehmigung sind integrierende Bestandteile des einheitlichen Planaufstellungsverfahrens und können von dritter Seite nicht zum Gegenstand selbständiger Nichtigkeitsfeststellungs- oder Anfechtungsklagen gemacht werden. Die rechtlichen Beziehungen, die sich aus dem Flächennutzungsplan ergeben, können Rechtsverhältnisse begründen, die bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses Gegenstand einer Feststellungsklage sein können. Aus § 2 Abs.4 BBauG ist ein Recht von Nachbargemeinden auf Schutz ihrer Planungshoheit herzuleiten. Eine zwischengemeindliche Nachbarklage ist nur begründet, wenn die Planungshoheit der Nachbargemeinde verletzt ist. (vgl. OVG Lüneb, U 17.11.70 - 1 A 97/69 - Nachbarklage-kommunale, DVBl 71,322 -324 = DNr.70.005)
Zur Klagebefugnis der Nachbargemeinde, die sich mit der Behauptung einer Verletzung der Planungshoheit gegen die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes wendet. Die Planungshoheit schützt auch eine bereits weitgehend verwirklichte Planung. Für die sonst gebotene substantiierte Darlegung der die Verletzung der Planungshoheit begründenden Auswirkungen einer Einzelgenehmigung sind - jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes - der Nachbargemeinde unter Berücksichtigung der Wertungen in § 11 Abs.3 S.2 BauNVO und § 24 Abs.5 des Landesentwicklungsprogramms NW Darlegungs- und Nachweiserleichterungen einzuräumen. Zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle des Gebotes der interkommunal rücksichtsvollen Abstimmung. Je gewichtiger die dem eigenen Wirkungskreis entwachsenden Bedürfnisse sind, die zur Planung drängen, desto weniger muß die überörtlich wirkende Planung seiner Gemeinde zurückstehen; umgekehrt muß sie um so eher Einschränkungen hinnehmen, je weiter sie ihren Wirkungskreis verläßt und je nachhaltiger sie in einen fremden Wirkungskreis eindringt. Die Zielsetzungen des § 24 Abs.2 Landesentwicklungsprogramms NW sind für die Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle mit heranzuziehen. Es bleibt offen, ob bei gegebener Verletzung der Planungshoheit ein Erfolg der kommunalen Nachbarklage gegen eine baurechtliche Einzelgenehmigung noch einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts voraussetzt, die den Schutz der Nachbargemeinde bezwecken. Hat der Bauherr Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, so muß die gegen diese Genehmigung gerichtete kommunale Nachbarklage auch bei Verletzung der Planungshoheit erfolglos bleiben. (vgl. OVG NW, B 09.02.88 - 11 B 2505/87 - Kommunale Baunachbarklage, DÖV 88,843 -45 = DNr.88.001)
Die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs.2 VwG0 ist grundsätzlich Sachurteilsvoraussetzung für jede Klageart. Für städtische Einwohner und Bürger als solche fehlt es an eigenen Rechtspositionen, die die Befugnis vermitteln könnten, bei Mängeln im verkehrsflächenbezogenen örtlichen Entwässerungssystem eine Verbesserung des städtischen Reinigungsdienstes zu beanspruchen. (vgl.OVG Saarl, U 11.03.93 - 1 R 37/91 - GV - Klagebefugnis - Verbesserung Reinigungsdienst -, SKZ 93,158 -159 = SKZ 93,278/54 (L) = Juris = DNr.93.038)
Zur Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzverbandes; hier bejaht, VwGO §§ 42 Abs.2, 33b SNG . (vgl. VG Saarl, E 11.02.92 - 2 K 274/91 - Naturschutzverband, VkBl 92,401 -408 = Juris = DNr.92.023)
Die Verletzung von Kompetenzen einer kommunalen Vertretungskörperschaft kann nicht von einzelnen Mitgliedern und Fraktionen der Vertretungskörperschaft im Wege einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit geltend gemacht werden (hier: Auftragsvergabe durch den Ausschuß bzw den Bürgermeister ohne vorherigen Ratsbeschluß zur haushaltsrechtlichen Seite). (vgl. OVG Saarl, E 30.09.93 - 1 R 38/91 - Kommunalverfassungsstreit, SKZ 94,87 -88 = Juris = DNr.93.154)
Eine wehrfähige Rechtsposition iS von § 42 Abs.2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die mögliche Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts iS von Art.19 Abs.4 in Streit steht, sondern auch dann, wenn die Verletzung eines organschaftlichen Rechts möglich ist. Ein wehrfähiges organschaftliches Recht in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Organ oder Organteil durch Rechtssatz aufgrund einer innerorganisatiorischen Funktionszuweisung auch das "versubjektivierte" Recht zur eigenständigen Wahrnehmung der zugewiesenen Funktion verliehen ist; dieses "versubjektivierte" Recht darf sich nicht in einer sachwalterischen Wahrnehmungszuständigkeit vor organisatorischer Berechtigung für das Organ erschöpfen, sondern muß eine eigenständige Rechtspostion zur Durchsetzung dieser Berechtigungen begründen. Wird durch eine innerorganisatorische Kompetenz ein wehrfähiges Recht iS von § 42 Abs.2 VwGO begründet und damit auch der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz gewährleistet, dann ist zur Gewährleistung dieses Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO dann notwendig, wenn anderfalls irreversible Rechtsverluste eintreten würden. Nach der SächsGemO hat jeder Gemeinderat / Stadtrat das Recht, zu jedem Tagesordnungsüunkt - TOP - Anträge zu stellen, soweit sich diese auf den durch den TOP vorgegebenen Verhandlungsgegenstand beziehen. (vgl. SächsOVG, B 15.08.96 - 3 S 465/96 - TOP-Änderungsantrag, DVBl 97,1287 -90 = DNr.96.153)
Der eine Abgeltung der mit einer Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates verbundenen baren Auslagen in angemessener Höhe verschreibende § 51 Abs.1 Satz 1 KSVG vermittelt dem einzelnen Ratsmitglied die Klagebefugnis iS des § 42 Abs.2 VwG0 begründende eigene Rechte (nur), soweit es um die Frage der Angemessenheit des für ihn festgelegten Grundbetrages geht. Steht die Angemessenheit im eigenen Falle fest, so vermag auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) dem einzelnen Ratsmitglied keine subjektiven Ansprüche darauf zu vermitteln, daß bei der Festlegung der Grundbeträge Differenzierungen zwischen einfachen Mitgliedern einerseits bzw Fraktionsvorsitzenden und ihren Vertretern andererseits unterbleiben. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit derart differenzierender Festlegungen kommt es dabei nicht an. Das Ratsmitglied hat auch bei der Festlegung der Auslagenentschädigung nach § 51 KSVG kein eigenes organschaftliches - Recht allgemein auf materiell rechtmäßige Beschlußfassung durch den Gemeinderat. (vgl. OVG Saarl, U 15.12.94 - 1 R 39/94 - Auslagenersatz, SKZ 95,89 -93 = SKZ 95,111/5 (L) = DNr.94.182)
Zur Klagebefugnis eines Ratsmitglieds sowie einer Ratsfraktion in bezug auf die Art der Beschlußfassung des Gemeinderats (Verhältniswahl oder Mehrheitsbeschluß). Vom Gemeinderat für die Mitgliedschaft in einem Unternehmensorgan vorzuschlagende Personen sind nicht durch Verhältniswahl im Sinne des § 45 KSVG zu berufen (Bestätigung des Urteils vom 08.11.78, 3 R 101/78 -, SKZ 79,75). Von der Rechtslage abweichende Fraktionsvereinbarungen vermitteln einzelnen Ratsmitgliedern oder Ratsfraktionen keinen Rechtsanspruch gegenüber dem Gemeinderat. (vgl. OVG Saarl, U 22.05.95 - 1 R 10/94 - Fraktionsvereinbarung, SKZ 95,250/1 (L) = DNr.95.058)
"... Die mithin maßgeblichen Voraussetzungen des § 42 Abs.2 VwGO sind indes erfüllt. Es ist inzwischen anerkannt, daß diese Regelung allein den Ausschluß der Popularklage bezweckt. Von einer solchen kann indes nicht gesprochen werden, wenn Ratsmitglieder die auf ihre Wahlanfechtung hin ergangene Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anfechten. Ob und inwieweit in Wirklichkeit eigene Rechte der Ratsmitglieder bestehen, die verletzt sein können, und damit welche Rechtsgründe sie geltend machen können, ist eine Frage der Begründetheit. ..." (vgl.OVG Saarl, U 20.05.75 - 3 R 29/75 - Gemeinde - Bürgermeister - Eignung -, SKZ 75,223; 226 = Zitat-Nr.Z-106)
"... Daß die - vorliegend mögliche - Verletzung von Kompetenzen einer kommunalen Vertretungskörperschaft nicht von einzelnen Mitgliedern und Fraktionen der Vertretungskörperschaft im Wege der kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit geltend gemacht werden kann, entspricht einer gefestigten Rechtsprechung (vgl dazu neben dem bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des OVG Münster vom 26.04.89, NVwZ 89,989, ua dessen Beschluß vom 12.11.92, DVBl.93,216; VGH Bad.-Württ, Beschluß vom 01.09.92, DVBl.93,212; ebenso bereits der 3.Senat des OVG Saarlouis im Beschluß vom 26.07.82 - 3 W 1882/82 -), und es besteht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. So vermag das von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung vorgelegte Urteil des VG Sigmaringen vom 29.01.90 - 6 K 995/89 - nicht zu überzeugen. Zwar ist darin in der vom Bürgermeister ohne vorherige Zustimmung des Gemeinderats getätigten überplanmäßigen Ausgabe- wohl durchaus zutreffend eine Verletzung des Etatrechts des Gemeinderats angenommen. Es fehlt allerdings eine Begründung für die darüber hinaus bejahte Befugnis des einzelnen Ratsmitglieds, diese Rechtsverletzung gerichlich geltend zu machen. Daraus, daß die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung "auch dem Schutz des Gemeinderates zu dienen bestimmt sind und dessen Etatrecht in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht absichern", ergibt sich keineswegs zwangsläufig eine entsprechende Feststellungsbefugnis gerade des einzelenen Ratsmitgliedes. Auf den entgegengesetzten und - wie bereits dargelegt - vor allem in der Rechtsprechung anerkannten Rechtsstandpunkt wird überhaupt nicht eingegangen. Im weiteren ist mit dem Verwaltungsgericht hervorzuheben, daß hier auch eine mittelbare Beeinträchtigung der Klägerin, nämlich durch eine- unterstellt - rechtswidrig in Anspruch genommene Kompetenz auf seiten des Beklagten zu 1) nicht an einer Entscheidung beteiligt zu sein, die gemäß dem Gesetz nur mit ihrer bzw ihrer Mitglieder Stimmen getroffen werden kann, kein gerichtlich durchsetzbares Abgwehrrecht begründet (vgl auch dazu OVG Münster, Urteil vom 26.04.89, aaO S.990 und Beschluß vom 12.11.92, aaO, sowie VGH Bad-Württ, Beschluß vom 01.09.92, aaO).
Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn das in Rede stehende Vorgehen der Beklagten gerade von der Absicht bestimmt gewesen wäre, die Klägerin von einer Amtsausübung oder einer Einflußnahme in der Sache auszuschließen vgl hierzu OVG Münster, Urteil vom 26.04.89, aaO, S.990), bedarf keiner Entscheidung, da für eine solche Fallgestaltung keine Anhaltspunkte vorliegen. Auch aus dem Demokratieprinzip lassen sich im gegebenen Zusammenhang über die gesetzlich gewährleitsteten Mitwirkungsrechte der Klägerin als Minderheitsfraktion hinaus keine weiterreichenden Rechte herleiten, da dieses Prinzip zu unspezifisch und zu wenig konkret ist (vgl dazu BVerwG, Beschluß vom 22.12.88, NVwZ 89,470 )....
Abschließend soll darauf hingewiesen werden, daß auch hinreichende Schutzmöglichkeiten gegenüber Kompetenzanmaßungen eines Ausschusses oder rechtswidrigen Vollzugsmaßnahmen eines (Ober- ) Bürgermeister bestehen. Insoweit sind insbesondere die Befugnisse des Gemeinde(Stadt-)rates und diejenigen der Kommunalaufsicht (§ 127 ff KSVG) hervorzuheben, und es ist zu bemerken, daß der Klägerin immerhin die Befugnis zusteht, Vorgänge der in Rede stehenden Art vor den Stadtrat zu bringen (§ 41 Abs.1 und 5 KSVG). ..." (vgl. OVG Saarl, E 30.09.93 - 1 R 38/91 - Kommunalverfassungsstreit, SKZ 94,87 -88 = Juris, 88 = Zitat-Nr Z-102)
Mangels insoweit bestehender eigener Rechte und mangels einer gesetzlichen Klagebefugnis können Gemeinderatsmitglieder die "Anfechtung" einer Bürgermeisterwahl im gerichtlichen Verfahren nicht mit Erfolg auf die Rüge der mangelnden Eignung des Gewählten stützen. Den einzelnen Gemeinderatsmitgliedern steht kein eigenes, im Klageweg durchsetzbares Recht auf Sachaufklärung durch den Gemeinderat zu. (vgl.OVG Saarl, U 05.11.75 - 3 R 53/75 - Gemeinde - Wahl - Bürgermeister - Anfechtung - Eignung -, SKZ 76,23 -27 = DNr.75.024)
Die Verletzung von Kompetenzen einer kommunalen Vertretungskörperschaft kann nicht von einzelnen Mitgliedern und Fraktionen der Vertretungskörperschaft im Wege einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit geltend gemacht werden (hier: Auftragsvergabe durch den Ausschuß bzw den Bürgermeister ohne vorherigen Ratsbeschluß zur haushaltsrechtlichen Seite). (vgl. OVG Saarl, U 30.09.93 - 1 R 38/91 - Gemeinderatsmitglied - Geltendmachung - Kompetenzverletzung -, SKZ 94,115/63 (L) = Juris = DNr.93.163)
"... Allerdings kann mit dem Verwaltungsgericht die nicht nach engen Maßstäben zu beurteilende Klagebefugnis der Klägerin - ausgehend von der Gleichsetzung organschaftlicher Befugnisse mit Rechten im Sinne des § 42 Abs.2 VwGO - wegen ihrer Nähe zum Streitgegenstand bejaht werden (§ 42 Abs.2 VwGO als Ausdruck einer allgemein geltenden Sachurteilsvoraussetzung; vgl in diesem Zusammenhang ua Urteil des Senats vom 22.04.93 1 R 35/91 - ). Dies gilt aber nur, soweit die Befugnisse geltend macht, die ihr selbst zustehen sollen; organschaftliche Rechte ihrer einzelnen Mitglieder als Mitglieder des Stadtrates (§ 29 Abs.2, 32 Abs.1 KSVG) kann sie hingegen ersichtlich nicht zulässig geltend machen (vgl ua Kopp, VwGO, 9.Aufl, 1992, vorb § 40 Rsnrn 23 ff). ..." (vgl. OVG Saarl, E 30.09.93 - 1 R 38/91 - Kommunalverfassungsstreit, SKZ 94,87 -88 = Juris, 87 = Zitat-Nr Z-100)
Eine Gemeinderatsfraktion kann nach Ablauf der kommunalen Wahlperiode nicht mehr Trägerin körperschaftsinterner Mitwirkungsbefugnisse sein und verliert daher regelmäßig die Fähigkeit, gemäß § 61 Nr.2 VwG0 am verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Kommunalverfassungsstreit) beteiligt zu sein. Eine nach den kommunalen Neuwahlen konstituierte "Nachfolgefraktion" kann anhängige Gerichtsverfahren - auch in der Rechtsmittelinstanz - nur bei Vorliegen der für einen Beteiligtenwechsel geltenden Voraussetzungen des § 91 VwG0 übernehmen. (vgl. OVG Saarl, U 15.12.94 - 1 R 27/94 - Kommunalverfassungsstreit, NVwZ-RR 95,319 -320 = SKZ 95,118/55 (L) = NuR 95,483 -485 = Juris = DNr.94.183)
Eine Ratsfraktion kann einen für rechtswidrig erachteten Satzungsbeschluß, an dem sie kommunalverfassungsrechtlich ordnungsgemäß mitwirken konnte, mangels Klagebefugnis nicht mit der Feststellungsklage angreifen. (vgl. OVG Saarl, B 25.10.93 - 1 R 39/91 - Satzungsbeschluß, SKZ 94,86 -87 = SKZ 94,115/64 (L) = DNr.93.161)
Eine Ratsfraktion kann einen für rechtswidrig erachteten Satzungsbeschluß, an dem sie kommunalverfassungsrechtlich ordnungsgemäß mitwirken konnte, mangels Klagebefugnis nicht mit der Feststellungsklage angreifen. (vgl.OVG Saarl, U 25.10.93 - 1 R 39/91 - GV - Klagebefugnis - Ratsfraktion - Satzungsbeschluß -, SKZ 94,115/64 (L) = DNr.93.169)
Einer Gemeinderatsfraktion oder einem einzelnen Ratsmitglied stehen keine eigenen Rechte gegen den Gemeinderat auf Einleitung oder Fortführung eines eingeleiteten Aufstellungsverfahrens für einen Landschaftsplan (§ 8 SNG) zu. Für eine auf die Verurteilung des Rates hierzu gerichtete Klage fehlt die Klagebefugnis (§ 42 Abs.2 VwG0). (vgl. OVG Saarl, U 15.12.94 - 1 R 27/94 - Kommunalverfassungsstreit, NVwZ-RR 95,319 -320 = SKZ 95,118/55 (L) = NuR 95,483 -485 = Juris = DNr.94.183)
Der Gemeinde steht ein Klagerecht gegen eine Baugenehmigung oder einen Widerspruchsbescheid, der die Erteilung einer Baugenehmigung betrifft, insoweit zu, als sie geltend macht, die bauliche Anlage störe das Straßen- oder Ortsbild. (vgl. OVG RP, U 02.05.74 - 1 A 48/73 - Straßen- + Ortsbild, AS 13,388 -390 = DNr.74.003)
Gemeinden, in deren Gebiet ein Bauvorhaben realisiert werden soll, haben unter dem Gesichtspunkt ihrer von der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie mitumfaßten Planungshoheit und des deren Schutz dienenden § 36 Abs.1 BauGB einen Anspruch darauf, daß bei der Entscheidung über die bodenrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens die einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts beachtet werden. (vgl. OVG Saarl, E 29.03.94 - 2 R 30/93 - Bauvorbescheid, Juris = DNr.94.043)
Eine Gemeinde ist befugt, einen Bauvorbescheid unter Berufung auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie mit der Begründung anzufechten, das zugelassene Vorhaben beeinträchtige die Trinkwasserversorgung. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie und die planungsrechtlichen Vorschriften vermitteln der Gemeinde, die eine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Außenbereich unterhält, nur dann ein Abwehrrecht gegen eine diese Anlage beeinträchtigende Baumaßnahme, wenn die Verwirklichung des Vorhabens den Bestand der Einrichtung gefährdet. (vgl. OVG Saarl, U 21.05.84 - 2 R 287/83 - Trinkwasserversorgung, BRS 42/172 = SKZ 84,252/12 (L) = UPR 85,65 -67 = DÖV 85,166/36 (L) = DNr.84.041)
Zur Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluß betreffend eine ihr Gebiet überspannende Hochspannungsfreileitung. Das Verfahren nach § 4 EnWG (EnWiG) ist kein auf eine Präventivkontrolle ausgerichtetes Genehmigungsverfahren und erfordert daher nicht die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens. (vgl. OVG Saarl, E 31.03.92 - 7 M 1/89 - Hochspannungsleitung, Juris = DNr.92.057)
Eine Gemeinde kann sich mit Rücksicht auf das ihr verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht gegen die Planfeststellung einer Mülldeponie zwar mit der Behauptung wenden, deren Betrieb führe zu einer Verunreinigung des der Trinkwasserversorgung ihrer Bevölkerung dienenden Grundwassers; sie ist jedoch nicht allgemein dazu berufen, Maßnahmen zum Grundwasserschutz durchzusetzen. Es erscheint zweifelhaft, bleibt jedoch offen, ob solche auf die Reinhaltung des Trinkwassers abzielenden Einwendungen einer Gemeinde mit der Anfechtungsklage statt mit einer auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt werden dürfen, wenn feststeht, daß der befürchteten Gefährdung durch zusätzliche Einrichtungen - hier: Folienabdichtung wirksam begegnet werden kann. Eine Gemeinde, die sich zur Rechtfertigung ihrer Einwände gegen die Planfeststellung einer Mülldeponie lediglich auf ihr Selbstverwaltungsrecht und nicht auf grundrechtlich gesicherte Rechtspositionen beruft, kann nur verlangen, daß die betreffenden eigenen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden; ein Anspruch auf die zutreffende Berücksichtigung auch aller anderen planungsrelevanten Gesichtspunkte und auf deren ordnungsgemäße Abwägung steht ihr nicht zu. (vgl. OVG Saarl, U 07.03.86 - 2 R 94/85 - Planfeststellung (Mülldeponie) - Einwendungen Gemeinde -, SKZ 86,286/12 (L) = SKZ 87,250 -253 = DÖV 87,496 -497 = AS 20,433 = DNr.86.020)
Einer Gemeinde steht kein Recht zu, die Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen ihrer Beamten zu erzwingen. (vgl. OVG Saarl, U 09.03.95 - 1 R 30/93 - Disziplinargericht, SKZ 95,257/49 (L) = Juris = DNr.95.024)
Durch den Ausbau einer Straße können allenfalls Rechte der betreffenden Gemeinde verletzt werden, weswegen es nicht dem Ortsrat obliegt, dagegen vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. (vgl. OVG Saarl, B 27.02.85 - 2 W 24/85 - GV - VR - Straßenausbau - Ortsrat -, SKZ 85,233 Nr.2 (L) = DNr.85.009)
Der Ortsrat ist nicht legitimiert, die Nichtigerklärung seiner Wahl durch die Kommunalaufsichtsbehörde anzufechten; dagegen sind die Gemeinde und jedes Ortsratsmitglied insoweit klagebefugt. (vgl.OVG Saarl, B 18.04.86 - 2 R 106/86 - Gemeinde - Ortsrat - Wahlnichtigerklärung - Anfechtung -, SKZ 86,285/6 (L) = 982/220 (L) = DNr.86.030)
Die Umsetzung eines Beamten ist kein Verwaltungsakt. Die mangelnde Verwaltungsaktqualität einer Umsetzung schmälert nicht den Rechtsschutz. Gerichtlicher Rechtsschutz ist auch dann gewährleitstet, wenn die öffentliche Gewalt jemanden in anderer Weise als durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt. Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage (mangels eines Verwaltungsaktes) schließt die Unzulässigkeit einer anderen Klageart nicht ein. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagerbegehren nicht hinausgehen. Es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln. Ein Verwaltungsakt iS des § 42 Abs.1 VwGO ist die rechtsverbindliche hoheitliche Regelung eines Einzelfalles durch eine Verwaltungsbehörde. Die getroffene Maßnahme muß Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, verbindlich feststellen, beeinträchtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen. Eine derartige Regelung eines Einzelfalles setzt eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung voraus. Behördeninterne Maßnahmen sind insbesondere unter anderem die an einen Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichteten, auf organisationsinterne Wirkung zielende Weisungen des Dienstherrn und die auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtung bezogenen innerorganisatiorischen Maßnahmen der Behörde, in deren Organisation der Beamte eingegliedert ist. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art.33 Abs.5 GG gehört kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte muß vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben, des funktionellen Amtes im konkreten Sinne, ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne (etwa durch gesetzmäßige Beendigung des Beamtenverhältnisses) und auch des funktionnellen Amtes im absrakten Sinne (untrer anderem durch versetzung) rechtlich geschützt. Bei der Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebensowenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich. Die Ermessensentscheidung kann bei einer Umsetzung deshalb im allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob die durch eine Ermessensmißbrauch maßgebend geprägt ist. (vgl. BVerwG, U 22.05.80 - 2 C 30/78 - Umsetzung, NJW 81,67 -69 = DÖV 81,98 -101 = BVerwGE?? = VerwRspr ??,37 -45 = DNr.80.011)
Die Klage eines Beamten auf Verbesserung seines Allgemeinen Dienstalters ist unzulässig, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, die angestrebte Verbesserung könne Auswirkungen auf künftige laufbahnbezogene Entscheidungen des Dienstherrn haben. (vgl. OVG Saarl, E 15.07.93 - 1 R 11/93 - Berufssportler, = DNr.93.122)
Die Klage eines Beamten oder Richters, die Beförderung eines ihm vorgezogenen Konkurrenten aufzuheben, ist unzulässig. (vgl. VG Berlin, U 07.05.82 - VG 5 A 232/80 - Konkurrentenklage, ZBR 83,103 = DNr.82.015)
Der Frauenbeauftragten ist nach dem saarländischen Landesgleichstehlungsgesetz (LGG) zur Verfolgung von Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern keine gerichtliche Antrags- und Klagebefugnis eingeräumt. (vgl OVG Saarl, U, 19.09.03, - 1_R_21/02 - Frauenbeauftragten - SKZ_04,81/15 (L) )
Das im Wege einer in das Grundbuch eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit eingeräumte (dingliche) Wohn- und Benutzungsrecht hinsichtlich eines Grundstücks vermittelt seinem Inhaber weder in Ansehung des Bauplanungsrechts noch hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen (Grenzabstände) ein selbständiges subjektiv öffentliches Abwehrrecht gegenüber einem Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück. (vgl OVG Saarl, B, 18.03.03, - 1_W_7/03 - Wohnrecht - SKZ_03,200/41 (L) )
Einen zur Stellung des Normenkontrollantrags berechtigender "Nachteil" erleidet jedenfalls derjenige, der einen auf die Festsetzungen des beanstandeten Bebauungsplans gestützten Verwaltungsakt im Klageverfahren zu Fall zu bringen könnte, weil er durch ihn, etwa als Eigentümer eines planbetroffenen Grundstücks, der - mit der Verpflichtungsklage - eine andere als die zugelassene Nutzung anstrebt, oder als Nachbar, der - mit der Anfechtungsklage - ein planentsprechend genehmigtes Vorhaben bekämpft, sogar im Sinne des § 42 Abs.2 VwGO in seinen Rechten verletzt wird. (vgl. OVG Saarl, U 27.04.79 - 2 N 12/77 - Bebauungsplan, BRS 35 Nr.18 = Juris = DNr.79.014)
Richtet sich ein Normenkontrollantrag gegen Festsetzungen eines Bebauungplans, zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, so fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller dadurch, daß der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann. (vgl. BVerwG, B 28.08.87 - 4 N 3/86 - Stadtteilpark + Bolzplatz, JuS 88,576 = NJW 88,839 = DÖV 88,32 = NVwZ 88,348 = BRS 47 Nr.185 = = DNr.87.015)
Auch im Rahmen der Feststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs.2 VwGO die Klagebefugnis zu überprüfen und nur zu bejahen, wenn eigene Rechte möglich erscheinen, die verletzt sein können. (vgl.OVG Saarl, U 12.11.86 - 1 R 347/85 - GV - Feststellungsklage - Klagebefugnis -, SKZ 87,142/39 (L) = DNr.86.082)
Zur Frage, ob sich die Erwerber von Grundstücken, auf denen sie ihre Wohnhäuser errichtet haben, auf eine durch Art 14 GG geschützte Rechtsposition berufen können, wenn sie noch nicht im Grundbuch eingetragen sind und ihr Eigentumsübertragungsanspruch auch nicht durch eine Vormerkung gesichert ist. (vgl. OVG Saarl, E 31.03.92 - 7 M 2/89 - Hochspannungsfreileitung, Juris = DNr.92.058)
Für städtische Einwohner und Bürger als solche fehlt es an eigenen Rechtspositionen, die die Befugnis vermitteln könnten, bei Mängeln im verkehrsflächenbezogenen örtlichen Entwässerungssystem eine Verbesserung des städtischen Reinigungsdienstes zu beanspruchen. (vgl. OVG Saarl, U 11.03.93 - 1 R 37/91 - Reinigungsdienst, SKZ 93,158 -159 = SKZ 93,278/54 (L) = Juris = DNr.93.039)
(JOS) Zur Beeinträchtigung des Elternrechts auf Bestimmung des Bildungsganges ihrer Kinder durch Errichtung einer Gesamtschule im Einzelfall. (vgl. VG Saarl, E 12.03.93 - 1 F 12/93 - Gesamtschule, Juris = DNr.93.040)
Zur Klagebefugnis in der Sicht des Öffentlichkeitsgrundsatzes für kommunale Ratssitzungen. (vgl. OVG Saarl, E 22.04.93 - 1 R 35/91 - Öffentlichkeitsgrundsatz, SKZ 93,271/1 (L) = DÖV 93,964 -966 = NVwZ-RR 94,37 -39 = Juris = DNr.93.067)
Einem Tierschutzverein steht keine Antragsbefugnis im Sinne von § 42 Abs.2 VwG0 für eine einstweilige Anordnung nach 123 VwG0 auf Untersagung der Dezimierung herrenloser Stadttauben gegenüber der Ortspolizeibehörde zu. (vgl. OVG Saarl, B 26.09.94 - 3 W 26/94 - Stadttauben, SKZ 95,118/54 (L) = DNr.94.137)
Ein Antragsteller, der vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausnutzung einer Baugenehmigung begehrt, hat keinen Anspruch auf Erlaß einer Zwischenregelung gemäß Art.19 Abs.4 GG, wenn ihm von vorneherein keine Rechtsposition zusteht, die ihm öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben vermitteln könnte. (vgl. OVG Saarl, B 15.05.95 - 2 W 20/95 - Zwischenregelung, SKZ 95,258/50 (L) = DNr.95.055)
Rechtsanwälte haben aufgrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege kein eigenes Recht auf Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren. (vgl. BVerwG, B 10.02.81 - 7 B 26/81 - Akteneinsicht, NJW 81,2270 = DNr.81.002)
Die in § 9 BNatSchG vorgeschriebene Beteiligung der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege verleiht den Ländern kein klagefähiges Recht iSd § 42 Abs.2 VwGO. (vgl. BVerwG, U 29.04.93 - 7 A 2/92 - Fallhammer, BVerwGE 92,258 = DVBl 93,886 = NVwZ 93,890 = UPR 93,381 = DÖV 93,1008 = DNr.93.021)
Kunstwerke auf Zeit im Stadtraum genießen ebenso wie Denkmale Umgebungsschutz. Der Umfang dieses Schutzes ist im Wege einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzefall unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme auf das Kunstwerk und nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Erteilung einer Baugenehmigung, die den Umgebungsschutz eines Kunstwerks nicht beachtet, kann den Künstler oder Veranstalter in seinem Grundsrecht auf Kunstfreiheit (Art.5 Abs.3 S.1 GG) verletzen. Bei Grundrechtskollisionen konkurrierender Grundrechtsträger ist der Grundsatz der Priorität in Betracht zu ziehen. Eine Bewertung der künstlerischen Bedeutung ist nach Art.5 Abs.3 S.1 GG verboten. (vgl. VG Berlin, B 26.05.95 - 19 A 831/95 - Verhüllter Reichstag, NJW 95,2650 -52 = DNr.95.101)
Gegen die Anlegung einer Bushaltestelle des ÖPNV vor einem Hausgrundstück stehen die Anliegerrechte des Art.14 1 GG nur dem Grundstückseigentümer und nicht dem Mieter zu (Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16. März 1993, NJW 1994, 1233). (vgl. OVG Saarl, B 27.12.95 - 9 W 55/95 - Bushaltestelle, SKZ 96,118/50 (L) = DNr.95.231)
Die Landesmedienanstalten der Bundesländer haben aufgrund ihrer Letztverantwortung für die Rechtsmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme gegenüber allen anderen Landesmedienanstalten eine verteidigungsfähige Rechtsposition; sie sind daher klagebefugt für eine Anfechtungsklage, mit der sie geltend machen, die für die Genehmigung eines bundesweit empfangbaren Rundfunkprogramms örtlich zuständige Landesmedienanstalt habe bei der Genehmigung die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt verletzt. (vgl. BVerwG, U 19.03.97 - 6 C 8/95 - Landesmedienanstalt, MMR 98,55 (L) = NJW 97,3040 = DNr.97.090)
Die verwaltungsbehördliche Aufforderung eines Inhabers der Fahrerlaubnis, durch Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers nachzuweisen, daß er noch ausreichende Kenntnisse der für einen Kraftfahrzeugführer maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften besitzt, kann nicht mit Anfechtungsklage angefochten werden. (vgl. OVG Saarl, E 09.12.77 - 2 R 84/77 - GV - Anfechtungsklage - Gutachten über theoretische Kenntisse -, VerkMitt 78/110 = Juris = DNr.77.053)
Zur Anfechtung eines die Entziehung landwirtschaftlicher Pachtgrundstücke ermöglichenden straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses kann der Pächter unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes sowohl wegen des Eingriffs in seine Vertragsrechte als auch wegen Beeinträchtigung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs berechtigt sein. Soll ein Straßenbauvoraben nach seiner bei der Planung vorausgesetzten Verkehrsfunktion die für eine spätere Widmung zur Bundesfernstraße maßgebenden Qualifikationsmerkmale erfüllen, so hat sich das Planfeststellungsverfahren nach den bundesrechtlichen Bestimmungen zu richten, auch wenn sich die Baumaßnahme im Aus- und Umbau einer Landstraße erschöpft; die Abwicklung des Planfeststellungsverfahrens nach den landesrechtlichen Vorschriften bedeutet in diesen Fällen einen die Aufhebbarkeit der Planfeststellungsentscheidung begründenden Verfahrensmangel. (vgl. OVG Saarl, U 19.03.84 - 2 R 231/83 - Planfeststellung (SStrG) - Verkehrsfunktion -, SKZ 85,89 = SKZ 84,252/14 (L) = DNr.84.017)
(JOS) BNatSchG § 29 Abs.1 räumt den anerkannten Naturschutzverbänden - hier: Naturschutzverein - ein Mitwirkungsrecht mit ausschließlich verfahrensrechtlichem, nicht materiellrechtlichem Charakter ein. Eine materiellrechtliche Befugnis zur Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Verletzung seines Mitwirkungsrechts steht einem Naturschutzverein nicht zu, so daß insofern weder eine Klagebefugnis nach VwGO § 42 Abs.2 noch eine Antragsbefugnis in einem Verfahren nach VwGO § 80 Abs.5 - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses - gegeben ist. (vgl.VG Saarl, Da[ 30.09.86 - 5 F 96/86 - GV - Klagebefugnis - Naturschutzverein -, NuR 87,39 -40 = Juris = DNr.86.067)
Dem Bürgermeister, der einen Gemeinderatsbeschluß beanstandet und - nach dessen Bestätigung durch den Rat - der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt hat, steht kein Widerspruchs- bzw Klagerecht gegen die ein Tätigwerden ablehnende Entscheidung der Komunalaufsichtsbehörde zu. (vgl. OVG Saarl, U 07.11.94 - 1 R 24/94 - Beanstandung, SKZ 95,42 -43 = SKZ 95,111/6 (L) = DNr.94.153)
§§§
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