zu § 40 VwGO | (R) | |
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Läßt die erste Instanz den Rechtsweg ausdrücklich offen, so kann eine Verweisung ausnahmsweise noch in der zweiten Instanz erfolgen. (vgl. OVG Saarl, U 16.08.93 - 8 R 10/93 - Verweisung in 2.Instanz, SKZ 94,115/60 (L) = DNr.93.132)
Nach § 23 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die spezifisch justizmäßigen Maßnahmen der Justizbehörden unter anderem auf dem Gebiet der Strafrechtsordnung. Zur Strafrechtspflege gehören außer der Strafverfolgung selbst auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungstätigkeit. Dabei ist als Justizbehörde auch eine Polizeibehörde anzusehen, wenn sie in Wahrnehmung der ihr neben der Gefahrenabwehr auch obliegenden Aufgabe der Strafrechtspflege handelt. Maßgebend für die Zuordnung einer Maßnahme im Sinne von § 23 1 EGGVG ist, wie sich der konkrete Lebenssachverhalt (hier die Weitergabe von Informationen an einen nicht verfahrensbeteiligten Dritten im Rahmen der Rückgabe von in einem Ermittlungsverfahren beschlagnahmten Gegenständen) einem verständigen Betrachter in der Lage des Betroffenen als Vorgang im Rahmen der Abwicklung eines Ermittlungsverfahrens darstellt. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines vorbeugenden Unterlassungsbegehrens im Rahmen einer Feststellungs- und Unterlassungsklage (hier betreffend die erneute Mitteilung von Daten oder Sachverhalten im Rahmen der Abwicklung einer Beschlagnahme in einem Ermittlungsverfahren an einen Dritten). (vgl. OVG Saarl, B 25.11.96 - 9 W 19/96 - Justizmaßnahmen, SKZ 97,110/55 (L) = DNr.96.112)
Will sich ein Hoheitsträger Mittel zur Erfüllung ihm obliegender Verwaltungsaufgaben durch eine vertragliche Unwiderruflichkeits-Vereinbarung Sicherheit verschaffen und ist der Einzelne zum Abschluß dieser Vereinbarung bereit, um dadurch in diesem Zusammenhang mögliche hoheitliche Maßnahmen überflüssig zu machen, so stellt sich diese Vereinbarung als ein öffentlich-rechtlicher Vertrag dar. (vgl. VG Saarl, E 07.03.68 - 2 K 363/67 - VV - ÖR-Vertrag - Unwiderruflichkeitsvereinbarung -, NJW 68,2395 = DNr.68.005)
Auch im Bereich des Studienbetriebes einer privaten Fachhochschule können zwischen Studenten und Schule Sonderrechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Natur bestehen. (vgl.OVG Saarl, B 15.09.78 - 1 W 1589/78 - Student - Sonderrechtsbeziehung - private Fachhochschule -, DÖV 79,104 -105 = DNr.78.028)
Der Streit zwischen einem privaten Heimträger und dem überörtlichen Sozialhilfeträger um Pflegesatzvereinbarungen für die Unterbringung sozialhilfeberechtigter Personen ist öffentlich-rechtlicher Natur. (vgl. OVG Saarl, B 03.10.85 - 1 W 29/85 - Heim - Pflegesatzvereinbarung - Behindertenwohnheim -, SKZ 86,117/30 (L) = DNr.85.078)
Ficht jemand einen an ihn gerichteten Leistungsbescheid an, so handelt es sich auch dann um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs.1 VwGO, wenn dem Rückforderungsanspruch seiner wahren Natur nach zivilrechtlicher Charakter zukommt. (vgl.OVG Saarl, U 12.02.88 - 1 R 400/87 - GV - Rechtsweg - Wohngeldrückforderung -, SKZ 88,265/27 (L) = SKZ 88,265/25 (L) = SKZ 88,164 -166 = Juris = DNr.88.016)
Die Verwaltungsgerichte sind nicht dafür zuständig, die Unwirksamkeit eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts festzustellen. Die Verurteilung zu künftig erst bedingt entstehenden Leistungen bzw die Feststellung der Verpflichtung zu solchen Leistungen ist nicht zulässig. Feststellungen, die sich auf unselbständige rechtliche Vorfragen beziehen, sowie solche, die die Kontrolle eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts nach Art.100 Abs.1 GG betreffen, sind unzulässig. (vgl.OVG Saarl, U 07.10.82 - 1 R 66/82 - GV - Zulässigkeit - Verurteilung zukünftige Leistung -, SKZ 83,71/23 (L) = DNr.82.054)
Die Rechte des mit einer öffentlichen Planung beauftragten Architekten aus dem mit ihm abgeschlossenen Architektenvertrag und aus dem Urheberrechtsgesetz scheiden im Planfeststellungsverfahren als denkbarer Anknüpfungspunkt für einen Aufhebungs- oder Änderungsanspruch des Architekten von vornherein aus. (vgl. BVerwG, U 17.12.93 - 4 B 200/93 - Urheberrecht, NVwZ 94,682 -83 = UPR 94,152 = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr 201 = DNr.93z007)
Maßnahmen der "Beobachtenden Fahndung" der Polizei betreffen in der Regel im Schwergewicht die Strafverfolgung, so daß für Klagen auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gericht gegeben ist. (vgl. OVG Münst, E 13.09.79 - 4 A 2597/78 - Beobachende Fahndung, JZ 79,806 -807 = NJW 80,855 -855 = DVBl 80,422 -423 = NW JMBl 80,45 -46 = DNr.79.002)
Eine private Auskunftei nimmt weder bei der Übermittlung personenbezogener Daten noch bei der Auskunftserteilung über die Identität und das berechtigte Interesse der Empfänger solcher Daten öffentlich-rechtliche Funktionen wahr. Für das Verlangen des Betroffenen, ihm Auskunft über die Identität und das berechtigte Interesse der Datenempfänger zu erteilen, steht der Verwaltungsrechtsweg nicht offen. (vgl. OVG Münst, U 30.09.80 - 18 A 2942/79 - Auskunftei, MDR 81,434 -435 = GewArch 81,124 -125 = NJW 81,1285 -1285 = WD-80.001 = DNr.80.021)
Für eine Klage auf Zutritt zu einer gemeindlichen Einrichtung, die gegen eine mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragte juristische Person des Privatrechts gerichtet ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet, es sei denn, die Beklagte wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu öffentlichrechtlichem Handeln ermächtigt (im Anschluß an BVerfG; NVwZ 90,754 = JZ 90,446 ). (vgl. BVerwG, B 29.05.90 - 7 B 30/90 - Jur-Person des Privatrechts, NVwZ 91,59 = NJW 91,715 = DNr.90.042)
Für Unterlassungsansprüche der von Sendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in ihren Persönlichkeitsrechten betroffener Bürger ist grundsätzlich der Zivilrechtsweg gegeben (im Anschluß an BGHZ 66,182). (vgl. BVerwG, B 07.06.94 - 7 B 48/94 - ör-Rundfunkanstalt, DVBl 94,1245 = RÜ 95,29 = DNr.94.092)
Die Klage eines Vermieters gegen die Gemeinde mit dem Ziel, den kommunalen Mietspiegel verwaltungsgerichtlich allgemein daraufhin überprüfen zu lassen, ob die darin angegebenen ortsüblichen Vergleichsmieten zutreffend ermittelt worden sind, ist unzulässig. (vgl. BVerwG, U 26.01.96 - 8 C 19/94 - Mietspiegel, JA 97,367 -70 = DNr.96.018)
Werden Unterhaltsleistungen zur Erfüllung einer gegenüber einem ehelichen Kind bestehenden Unterhaltspflicht an eine Behörde geleistet, die dem Kind Sozialhilfe gewährt, so handelt es sich bei einer Klage auf Rückforderung dieser Leistung, selbst wenn sie gegen diese Behörde gerichtet wird, um eine Familiensache im Sinne der §§ 23b Abs.1 S.2 Nr.5 GVG, 621 Abs.1 Nr.5 ZPO, die in die Zuständigkeit der Familiengerichte fällt. (vgl. OVG Saarl, B 23.02.90 - 1 W 191/89 - Unterhaltsrückforderung, SKZ 90,258/38 (L) = DNr.90.022)
Streitigkeiten wegen Wildschadens sind den Amtsgerichten zugewiesen. (vgl. OVG Saarl, B 28.02.90 - 1 W 183/89 - Wildschaden, SKZ 90,258/39 (L) = DNr.90.023)
Bei Entschädigung für Wildschäden fällt auch das Vorverfahren nach § 35 BJagdG in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. (vgl. OVG Saarl, E 11.03.92 - 8 W 2/92 - Wildschäden, SKZ 92,246/44 (L) = Juris = DNr.92.047)
Streitigkeiten über die Art der für eine Enteignung zu leistenden Entschädigung (hier: Ersatzland statt Geldleistung) sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines Entschädigungsfeststellungsbeschlusses beschränkt sich im wesentlichen auf die Frage, ob die insoweit einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet wurden. (vgl. OVG Saarl, E 28.09.93 - 2 R 45/92 - Entschädigungsfeststellung, Juris = DNr.93.152)
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben für Angriffe gegen amtsgerichtliche Entscheidungen, für das Begehren auf Widerruf oder Nichtverwertung eines in einem familiengerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachtens betreffend die Frage der Prozeßfähigkeit und für Entschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsverletzungen. (vgl.OVG Saarl, U 29.10.81 - 1 R 109/81 - GV - Rechtsweg - Persönlichkeitsverletzung durch AmtsG -, SKZ 82,126/26 (L) = DNr.81.048)
Zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Entschädigung wegen wasserrechtlicher Maßnahmen sind die Zivilgerichte auch dann zuständig, wenn über das Vorliegen des Entschädigungsgrundes gestritten wird. (vgl.OVG Saarl, B 18.04.84 - 2 W 51/84 - GV - Rechtsweg - Entschädigung - wasserrechtliche Maßnahmen -, SKZ 84,252/15 (L) = DNr.84.033)
Bei der Rückforderung von versehentlich nach dem Tod des Antragsberechtigten über den Zeitpunkt des § 28 Abs.1 S.3 WoGG 77 weitergezahltem und an den Erben gelangtem Wohngeld handelt es sich um eine zivilrechtliche Forderung; ihre Geltendmachung durch Verwaltungsakt ist auch unter Berücksichtigung des § 50 Abs.2 SGB X rechtswidrig. (vgl.OVG Saarl, U 12.02.88 - 1 R 400/87 - GV - Rechtsweg - Wohngeldrückforderung -, SKZ 88,265/27 (L) = SKZ 88,265/25 (L) = SKZ 88,164 -166 = Juris = DNr.88.016)
Der Verwaltungsrechtsweg ist weder gegeben für die gerichtliche Kontrolle der Festsetzung des von einem Strafgefangenen zu bildenden Überbrückungsgeldes noch für die Überprüfung der Pfändung und Überweisung seines Eigengeldes. (vgl.OVG Saarl, B 22.07.88 - 1 W 381/88 - GV - Rechtsweg - Überbrückungsgeld Strafgefangener -, SKZ 89,111/22 (L) = DNr.88.060)
(JOS) Maßnahmen des Amtsgerichts als Vergleichsgericht können nicht im Verwaltungsrechtsweg überprüft werden, sondern durch das Landgericht im Zivilrechtsweg (§§ 2 Abs 1, 115, 121 Abs 2 VglO, 71 Abs 1 KO). (vgl.OVG Saarl, E 27.10.88 - 1 R 194/86 - GV - Rechtsweg - Maßnahmen AmtsG als Vergleichsgericht -, JURIS = DNr.88.092)
Werden Unterhaltsleistungen zur Erfüllung einer gegenüber einem ehelichen Kind bestehenden Unterhaltspflicht an eine Behörde geleistet, die dem Kind Sozialhilfe gewährt, so handelt es sich bei einer Klage auf Rückforderung dieser Leistung, selbst wenn sie gegen diese Behörde gerichtet wird, um eine Familiensache im Sinne der §§ 23b Abs.1 S.2 Nr.5 GVG, 621 Abs.1 Nr.5 ZPO, die in die Zuständigkeit der Familiengerichte fällt. (vgl.OVG Saarl, B 23.02.90 - 1 W 191/89 - Zuständigkeit - Rückforderung Unterhaltszahlung an Behörde -, SKZ 90,258/38 (L) = DNr.90.022)
(JOS) Für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die Wiederaufnahme eines Kindes in eine private staatlich anerkannte Schule für Geistigbehinderte begehrt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht zulässig. Eine Verpflichtung zu einer solchen Aufnahme könnte vom Verwaltungsgericht nur dann ausgesprochen werden, wenn der private Schulträger bei der Entscheidung über das Bestehen des Schulverhältnisses mit dem Schüler hoheitliche Gewalt ausüben würde oder sonst allgemeingültige öffentlich-rechtliche Vorschriften beachten müßte, die streitbefangen wären; jenes ist jedoch nicht der Fall. (vgl.VG Saarl, E 18.04.91 - 1 F 58/91 - GV - Rechtsweg - Wiederaufnahme in Privatschule -, Juris = DNr.91.058)
Die Klage einer Gemeinde auf Unterlassung der Benutzung eines nichtamtlichen Gemeindenamens - hier für die Bezeichnung eines Bahnhofs der Bundesbahn - ist dann öffentlich-rechtlich, wenn der in Anspruch Genommene den Namen der Gemeinde bei der Erfüllung ihm obliegender öffentlich-rechtlicher Aufgabe und Pflichten benutzt. Das öffentlich-rechtliche Namensrecht der Gemeinde ist verletzt, wenn ihr Name für die Bezeichnung eines Bahnhofs der Bundesbahn nicht in der amtlichen Form benutzt wird, und wenn die Abwägung zwischen den Interessen von Bundesbahn und Gemeinde unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht ausnahmsweise ein Zurücktreten des Interesses der Gemeinde an der Verwendung ihres Namens in der amtlichen Form gegenüber den betrieblichen Erfordernissen der Bundesbahn gebietet. (vgl. BVerwG, E 08.02.74 - 8 C 16/71 - Bahnhofbezeichnung, BVerwGE 44,351 = DRsp-ROM-Nr.96/26977 = DNr.74.000)
Ansprüche auf Widerruf oder Unterlassung rufgefährdender Erklärungen einer Behörde gegenüber der Presse sind auch dann im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen, wenn die Äußerung zwar Vorgänge aus dem fiskalischen Bereich zum Gegenstand haben, aber zur Darstellung oder Rechenschaft über hoheitliche Verwaltungstätigkeit abgegeben werden. (vgl. BGH, U 28.02.78 - 6 ZR 246/76 - Behörde-Presseerklärung, NJW 78,1860 -61 = DNr.78.000)
(LF) Aus dem öffentlichrechtlchen Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen dem Prüfingenieur und der beauftragenden Bauaufsichtsbehörde iS eines öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses folgt notwendigerweise, daß auch der Vergütungsanspruch als natürlicher Bestandteil des Beleihungsverhältnisses eine öffentlichrechtliche Forderung darstellt, für dessen Geltendmachung wie auch für dessen Rückforderung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. (vgl. OLG Hamm, U 24.11.88 - 21 U 7/88 - Prüfgebühren, NVwZ 89,502 -03 = DNr.88.022)
Über Klagen auf Erteilung von Auskunft über die in einer Kriminalakte gesammelten personenbezogenen Daten entscheiden nach § 40 Abs.1 VwGO die Verwaltungsgerichte. (vgl. BVerwG, U 20.02.90 - 1 C 29.86 - Kriminalakte, ZAP EN-Nr.432/90 = DVBl 90,721 (L) = Buchholz 402.41 Allgemeines = DNr.86.005)
(JOS) Ein See, der Bestandteil und wesentlicher Anziehungspunkt eines als Unternehmen des Landkreises betriebenen Freizeitzentrums ist, ist eine öffentliche Einrichtung. Die Zulassung zur Benutzung des Sees unterliegt daher öffentlichem Recht. Aus GG Art.3 Abs.1 in Verbindung mit der realisierten Widmung des Sees kann sich ein Anspruch einer Segelschule auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich ihres Antrages auf Zulassung zur Benutzung des Sees ergeben. (vgl. OVG Saarl, E 29.06.90 - 2 W 10/90 - Freizeitsee, Juris = DNr.90.074)
(LB) Der Saarlouiser Emmes ist eine öffentliche Einrichtung iSd § 19 KSVG. Die Zulassung zu dieser Einrichtung erfolgt öffentlich-rechtlich, auch wenn das anschließende Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet wird. Verstöße gegen rechtswidrige Preisabsprachen rechtfertigen keinen Ausschluß vom Zulassungsverfahren. (vgl. VG Saarl, B 05.04.93 - 11 F 49/93 - Saarlouiser Emmes, nicht veröffentlicht = DNr.93.059)
Erläßt ein Arbeitgeber gegenüber einem Angestellten des öffentlichen Dienstes in der irrigen Annahme, es handele sich um einen Beamten, einen Verwaltungsakt in bezug auf dessen Beschäftigungsverhältnis, so ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn über die Rechtmäßigkeit der Anordnung gestritten wird. (vgl. OVG Saarl, U 14.10.93 - 1 R 73/91 - Verbeamtung, SKZ 94,115/62 (L) = DNr.93.157)
Über Erstattungsansprüche, die auf die - teilweise - Rückabwicklung eines als nichtig angesehenen Erschließungsvertrages gestützt sind, ist im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden; dasselbe gilt für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus einem Erschließungsvertrag. (vgl. OVG Saarl, E 09.06.94 - 1 R 20/92 - Erschließungsvertrag, SKZ 95,67 -72 = SKZ 94,260/63 (L) = NVwZ-RR 95,222 -225 = DÖV 95,479 (L) = DNr.94.088)
Im Verwaltungsrechtsweg ist darüber zu entscheiden, ob Fernmeldegebühren im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden dürfen; Einwendungen betreffend Grund und Höhe der Fernmeldegebühren sind in einem solchen Prozeß allerdings ausgeschlossen, da insoweit ausschließlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist. (vgl. OVG Saarl, B 05.12.94 - 1 W 57/94 - Fernmeldegebühren, SKZ 95,118/53 (L) = DNr.94.172)
Für die auf § 4 SPresseG gestützte Klage eines Presseunternehmens auf Auskunftserteilung ist der Verwaltungsrechtsweg auch dann gegeben, wenn zweifelhaft ist, ob sie gegen eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift gerichtet ist. (vgl. OVG Saarl, B 26.04.96 - 8 Y 5/96 - Presseauskunft, SKZ 96,269/46 (L) = DNr.96.041)
Zur Verfolgung eines Begehrens, mit dem der Kläger den Widerruf und die Richtigstellung von Äußerungen beansprucht, die der Beklagte amtlich als Leiter einer Behörde aus Anlaß einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gemacht hat, ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Als Anspruchsgrundlage kommt der öffentlich-rechtliche allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. In dessen Rahmen ist der zu zivilrechtlichen Abwehranspruch gegenüber ehrverletzenden Äußerungen (§ 1004 BGB entsprechend) entwickelte Rechtsgrundsatz anzuwenden, daß das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten - hier des Beklagten in bezug auf das Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich nicht mit einer Widerrufs- und Berichtigungsklage bekämpft werden kann. (vgl.OVG Saarl, U 11.12.80 - 1 R 104/80 - GV - Rechtsweg - Behördenleiter - ehrverletzende Äußerung -, SKZ 81,94/1 (L) = DNr.80.059)
(LF) Für Streitigkeiten, die sogenannte "alte" Grabbenutzungsrechte zum Gegenstand haben, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Derartige Rechte haben, selbst wenn sie nach dem im Zeitpunkt ihrer Begründung herrschenden Rechtsverständnis privatrechtlicher Natur gewesen sein sollten, an der Entwicklung der Rechtsordnung teilgenommen; bei ihnen handelt es sich nach der heutigem Verständnis entsprechenden Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht um öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, und zwar um Sondernutzungen der in Form öffentlicher Anstalten organisierten Friedhöfe. (vgl.OVG Saarl, U 07.08.87 - 2 R 124/87 - GV - Rechtsweg - Grabnutzungsrechte -, SKZ 88,118/33 (L) = AS 21,398 = DNr.87.062)
Für eine Klage auf Aufhebung eines Bescheids, durch den das Bestehen eines wasserrechtlichen Entschädigungsanspruches (§§ 82, 200, 203 PrWG iVm § 137 Abs.2 SWG; 10 Abs.2 WHG) dem Grunde nach festgestellt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das gilt auch, soweit mit ihr die Rechtmäßigkeit des materiell-rechtlichen Regelungsinhaltes bestritten wird (Abweichung von OVG des Saarlandes, Urteile vom 09.11.84 - 2 R 59/84 und 2 R 60/84 -). (vgl.OVG Saarl, U 20.10.88 - 1 R 149/88 - GV - Rechtsweg - wasserrechtlicher Entschädigungsanspruch -, AS 22,354 -359 = SKZ 89,111/23 (L) = NVwZ-RR 89,666 -668 = DNr.88.089)
Der ordentliche Rechsweg ist eröffnet, wenn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung lediglich als Hilfs- und Nebenanspüche eines auf Geldersatz gerichteten Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden. (vgl. BGH, U 25.09.80 - 3 ZR 74/78 - eidesstattl-Versicherung, DVBl 81,365 = DÖV 81,768/96 (L) = VN-80.006 = DNr.80.020)
Der Streit zwischen dem Ersten Bürgermeister und dem Oberbügermeister einer Stadt über Inhalt und Umfang der dem Ersten Bürgermeister zustehenden allgemeinen Vertretung ist keine Streitigkeit auf dem Gebiet des Beamtenrechts, sondern ein Kommunalverfassungsrechtsstreit. Kommunalverfassungsstreitverfahren sind Streitigkeiten zwischen den Organen einer Selbstverwaltungskörperschaft oder innerhalb dieser Organe. Kommunalverfassungsstreitigkeiten sind keine Verwaltungsprozesse besonderer Art. (vgl. OVG RP, U 08.03.65 - 6 A 22/64 - Bürgermeistervertre, AS 9,335 -348 = DNr.65.002).
Eine beamtenrechtliche Streitigkeit (§§ 9, 126 BRRG), über die im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist, liegt auch dann vor, wenn ein Angestellter seine Überleitung in eine Beamtenstellung begehrt. (vgl. OVG Saarl, U 14.10.93 - 1 R 73/91 - Verbeamtung, SKZ 94,115/62 (L) = DNr.93.157)
Im Verwaltungsrechtsstreit kann mit einer Schadensersatzforderung aus Amtspflichtverletzung, die nicht rechtskräftig festgestellt und die bestritten wird, nicht aufgerechnet werden. Eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung über die Forderung aus Amtspflichtverletzung ist nicht unbedingt geboten, wenn ein entsprechender Zivilprozeß noch nicht anhängig ist. (vgl. OVG Saarl, U 07.03.84 - 1 R 238/82 - Aufrechnung, SKZ 84,253/21(L) = DNr.84.005)
Ob die Inanspruchnahme einer Gemeinde auf Unterlassung der Nutzung eines von ihr betriebenen Asylantenheimes eine den Verwaltungsrechtsweg eröffnende öffentlich-rechtliche Streitigkeit auslöst, bleibt offen. (vgl. OVG Saarl, B 10.10.90 - 2 W 33/90 - Asylantenheim, SKZ 91,110/8 (L) = SKZ 91,44 -47 = BRS 50 Nr.187 = Juris = DNr.90.111)
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