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zu § 1   VereinsG

Absatz 2

  1. Eine nach keiner staatlichen Rechtsordnung verfasste ausländische Gruppierung ohne bekannten Verwaltungssitz wird durch die natürliche(n) Person(en) vertreten, die nach dem Selbstverständnis der Organisation und den tatsächlichen Verhältnissen befugt sind, für die Vereinigung zu handeln. (vgl BVerwG, ZU, 21.01.04, - 6_A_1/04 - Ausländischer Verein - Originalurteil = www.bverwg.de)

§§§



zu § 14   VereinsG
  1. Eine nach keiner staatlichen Rechtsordnung verfasste ausländische Gruppierung ist nach § 61 Nr.2 VwGO im Rechtsstreit um ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot beteiligungsfähig, wenn sie ein Mindestmaß an Organisation aufweist und ihr ein Recht auf Betätigung als Vereinigung zustehen kann. (vgl BVerwG, ZU, 21.01.04, - 6_A_1/04 - Ausländischer Verein - Originalurteil = www.bverwg.de)

  2. Eine bei Erhebung der Klage gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot noch nicht vorliegende Prozessvollmacht kann mit der Folge nachgereicht werden, dass die bisherige Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigt wird (Fortführung des Beschlusses des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17.April 1984 GmS-OGB 2/83 BVerwGE 69,380, entgegen Beschluss vom 25.März 1996 BVerwG 4 A 38.95 Buchholz 310 § 67 VwGO Nr.85). (vgl BVerwG, ZU, 21.01.04, - 6_A_1/04 - Ausländischer Verein - Originalurteil = www.bverwg.de)

  3. Eine nach keiner staatlichen Rechtsordnung verfasste ausländische Gruppierung ohne bekannten Verwaltungssitz wird durch die natürliche(n) Person(en) vertreten, die nach dem Selbstverständnis der Organisation und den tatsächlichen Verhältnissen befugt sind, für die Vereinigung zu handeln. (vgl BVerwG, ZU, 21.01.04, - 6_A_1/04 - Ausländischer Verein - Originalurteil = www.bverwg.de)

  4. Eine nach keiner staatlichen Rechtsordnung verfasste ausländische Gruppierung ohne bekannten Verwaltungssitz wird durch die natürliche(n) Person(en) vertreten, die nach dem Selbstverständnis der Organisation und den tatsächlichen Verhältnissen befugt sind, für die Vereinigung zu handeln. (vgl BVerwG, ZU, 21.01.04, - 6_A_1/04 - Ausländischer Verein - Originalurteil = www.bverwg.de)

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