zu Art.120 GG | ||
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Art.120 Abs.1 GG regelt ausschließlich die finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bund und Ländern. Es gibt keinen ungeschriebenen Verfassungsrechtssatz, der es dem Bund verböte, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften Kriegsfolgelasten aufzuerlegen. (vgl BVerfG, U, 24.07.62, - 2_BvL_15_61 - Fremdrenten - BVerfGE_14,221 = www.DFR/BVerfGE
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Die Bestimmungen der bundesstaatlichen Finanzverfassung stehen dem Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht entgegen. (vgl BVerfG, B, 18.07.05, - 2_BvF_2/01 - Risikostrukturausgleich - Originalurteil = www.bverfg.de)
Art 120 Abs.1 Satz 4 GG ist eine reine Zuständigkeitsvorschrift. Aus ihr folgt keine Verpflichtung des Bundes, bei finanziellen Schwierigkeiten in der Sozialversicherung auf ein Finanzausgleichsverfahren zwischen deren Trägern zugunsten der Gewährung steuerfinanzierter Zuschusszahlungen an einzelne Träger zu verzichten. (vgl BVerfG, B, 18.07.05, - 2_BvF_2/01 - Risikostrukturausgleich - Originalurteil = www.bverfg.de)
a) Die gesetzliche Krankenversicherung dient der Absicherung der als sozial schutzbedürftig angesehenen Versicherten vor den finanziellen Risiken einer Erkrankung. Hierzu kann der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung und den Erhalt einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist.
b) Der Risikostrukturausgleich verwirklicht den sozialen Ausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG kassenübergreifend und bundesweit. Auch die Einbeziehung der ostdeutschen Versicherten in den gesamtdeutschen Solidarverband der gesetzlichen Krankenversicherung dient der Verwirklichung des für die Krankenversicherung charakteristischen sozialen Ausgleichs. (vgl BVerfG, B, 18.07.05, - 2_BvF_2/01 - Risikostrukturausgleich - Originalurteil
= www.bverfg.de)
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(Bisher kein Eintrag)
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Rspr zu Art.120 GG | [ ] |
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