zu Art.116 GG  
[ ‹ ]

Deutscher im Sinne des Grundgesetzes   (Absatz 1)

  1. Art.16 GG geht davon aus, daß die "deutsche Staatsangehörigkeit", die auch in Art.116 Abs.1 GG in Bezug genommen ist, zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist. Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Bürger der Bundesrepublik Deutschland. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Das Staatsvolk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, wird nach dem Grundgesetz von den Deutschen, also den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art.116 Abs.1 gleichgestellten Personen, gebildet. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_2/89 - Ausländerwahlrecht (SH) - BVerfGE_83,37 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Damit wird für das Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, nach der Konzeption des Grundgesetzes die Eigenschaft als Deutscher vorausgesetzt. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_2/89 - Ausländerwahlrecht (SH) - BVerfGE_83,37 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Die den Bundesländern zukommende Staatsgewalt kann gemäß Art.20 Abs.2, Art.28 Abs.1 Satz 1 GG ebenfalls nur von denjenigen getragen werden, die Deutsche im Sinne des Art.116 Abs.1 GG sind. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_2/89 - Ausländerwahlrecht (SH) - BVerfGE_83,37 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Auch soweit Art.28 Abs.1 Satz 2 GG eine Vertretung des Volkes für die Kreise und Gemeinden vorschreibt, bilden ausschließlich Deutsche das Volk und wählen dessen Vertretung. Die Vorschrift gewährleistet für alle Gebietskörperschaften auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland die Einheitlichkeit der demokratischen Legitimationsgrundlage und trägt damit der besonderen Stellung der kommunalen Gebietskörperschaften im Aufbau des demokratischen Staates Rechnung. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_2/89 - Ausländerwahlrecht (SH) - BVerfGE_83,37 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Die im Verfahren nach GG Art 116 anstehende Frage, ob jemand deutscher Abstammung ist, ist für die Beurteilung einer Asylberechtigung und der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nicht vorgreiflich. Mit Blick auf den Klageverbund gem AsylVfG § 30 ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten. Für die Zuerkennung des Asylanspruchs ist die ausländische Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit bzw der Status eines Nicht-Deutschen Voraussetzung. Dennoch ist die Frage des Status nicht vorgreiflich iSd VwGO § 94 wenn feststeht, daß der geltend gemachte Asylanspruch ohnehin nicht besteht (hier: keine Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Falle der Rückkehr ehemaliger Oppositioneller nach Polen). Für die Anfechtungsklage gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der Behördenentscheidung an. Deshalb kann die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn eine entsprechende Antragstellung zum Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung bekannt war oder sein mußte. (vgl OVG Saarl, E 03.07.90 - 3 W 166/90 - Deutscher Abstammung, nicht veröffentlicht)

§§§



Frühere deutsche Staatsangehörige   (Absatz 2)

    (Bisher kein Eintrag)

§§§




Rspr zu Art.116 GG [  ›  ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2004
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hg@schmolke.com
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§