zu Art.104 GG  
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Beschränkung der Freiheit   (Absatz 1)

  1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. (vgl BVerfG, B, 14.03.72, - 2_BvR_41/71 - Strafgefangener - BVerfGE_33,1 = E-StA_91,18 -24 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgegangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen wrden. (vgl BVerfG, B, 14.03.72, - 2_BvR_41/71 - Strafgefangener - BVerfGE_33,1 = E-StA_91,18 -24 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgegangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckte gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist. (vgl BVerfG, B, 14.03.72, - 2_BvR_41/71 - Strafgefangener - BVerfGE_33,1 = E-StA_91,18 -24 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt. (vgl BVerfG, B, 14.03.72, - 2_BvR_41/71 - Strafgefangener - BVerfGE_33,1 = E-StA_91,18 -24 = www.DFR/BVerfGE)

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Richtervorbehalt   (Absatz 2)

  1. Aus Art.104 Abs.2 GG folgt für den Staat die Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters - jedenfalls zur Tageszeit - zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen. (vgl BVerfG, B, 15.05.02, - 2_BvR_2292/00 - Zuständiger Richter - www.bverfg.de = SörS-Nr.02.001)

  2. Eine richterliche Entscheidung nach Art.104 Abs.2 Satz 1 und 2 GG ist auch dann erforderlich, wenn der Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts den volljährigen Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt unterbringt. (vgl BVerfG, B, 10.02.60, - 1_BvR_526/53 - Vormundschaft - BVerfGE_10,302 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Art.104 Abs.2 Satz 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. (vgl BVerfG, B, 15.05.02, - 2_BvR_2292/00 - Zuständiger Richter - = www.bverfg.de SörS-Nr.02.001)

  4. Die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen zur Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind am Maßstab des Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.20 Abs.3 GG (Rechtsstaatsprinzip), des Art.2 Abs.2 GG und des Art.104 Abs.2 Satz 1 GG zu messen. (vgl BVerfG, B, 03.06.92, - 2_BvR_1041/88 - Strafaussetzung - BVerfGE_86,288 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Die Regelungen der §§ 454, 462a StPO und des § 74 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 Nr.4 GVG sind, insoweit sie die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes betreffen, mit dem Grundgesetz nur dann vereinbar, wenn die für die Bewertung der Schuld gemäß § 57a Abs.1 Satz 1 Nr.2 StGB erheblichen Tatsachen im Erkenntnisverfahren vom Schwurgericht festgestellt und im Urteil dargestellt werden, wenn das Urteil darüber hinaus auf dieser Grundlage die Schuld - unter dem für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere - gewichtet und wenn das Strafvollstreckungsgericht daran gebunden ist. (vgl BVerfG, B, 03.06.92, - 2_BvR_1041/88 - Strafaussetzung - BVerfGE_86,288 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Bei der Entscheidung über die Aussetzungsanträge von Verurteilten, deren Schuld noch nicht im vorstehenden Sinne gewichtet ist (Altfälle), darf das Vollstreckungsgericht zu Lasten des Verurteilten nur das dem Urteil zugrunde liegende Tatgeschehen und die dazu festgestellten Umstände der Ausführung und der Auswirkung der Tat berücksichtigen. (vgl BVerfG, B, 03.06.92, - 2_BvR_1041/88 - Strafaussetzung - BVerfGE_86,288 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Die Vorschrift des § 454 Abs.1 StPO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß im Falle der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe das Strafvollstreckungsgericht nicht nur darüber entscheidet, ob deren weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist, sondern im Falle der Ablehnung auch, bis wann die Vollstreckung - unbeschadet sonstiger Voraussetzungen und Möglichkeiten ihrer Aussetzung - unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist. (vgl BVerfG, B, 03.06.92, - 2_BvR_1041/88 - Strafaussetzung - BVerfGE_86,288 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Der voraussichtliche Zeitpunkt einer Aussetzung der Strafvollstreckung muß so rechtzeitig festgelegt werden, daß die Vollzugsbehörden die Vollzugsentscheidungen, die die Kenntnis dieses Zeitpunktes unabdingbar voraussetzen, ohne eigene Feststellungen zur voraussichtlichen Verbüßungszeit so treffen können, daß die bedingte Entlassung nicht verzögert wird. (vgl BVerfG, B, 03.06.92, - 2_BvR_1041/88 - Strafaussetzung - BVerfGE_86,288 = www.DFR/BVerfGE)

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Vorläufige Festnahme   (Absatz 3)

    (Bisher kein Eintrag)

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Benachrichtungspflicht   (Absatz 4)

    (Bisher kein Eintrag)

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