zu Art.92   GG  
[ ‹ ]

Rechtsprechende Gewalt

  1. Rechtsprechende Gewalt im Sinne des Artikel 92 des Grundgesetzes ist auch dann gegeben, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich eine Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung nur der rechtsprechenden Gewalt zukommen kann. In funktioneller Hinsicht handelt es sich um Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können. (vgl BVerfG, U, 08.02.01, - 2_BvF_1/00 - Wahlprüfung-Hessen - BVerfGE_103,111 = www.bverfg.de)

  2. Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Hessischen Landtag ist in funktioneller Hinsicht teilweise als rechtsprechende Tätigkeit ausgeformt. § 17 des Wahlprüfungsgesetzes des Landes Hessen misst der Entscheidung des Wahlprüfungsgremiums eine Rechtswirkung zu,d ie nur von unabhängigen staatlichen Gerichten herbeigeführt werden kann. (vgl BVerfG, U, 08.02.01, - 2_BvF_1/00 - Wahlprüfung-Hessen - BVerfGE_103,111 = www.bverfg.de)

  3. Kriminalstrafen können nach Art.92 Halbs.1 GG nur durch die Richter verhängt werden. Sie dürfen deshalb auch bei minder gewichtigen strafrechtlichen Unrechtstatbeständen nicht in einem Verwaltungsverfahren ausgesprochen werden. (vgl BVerfG, U, 06.06.67, - 2_BvR_375_60 - Verwaltungsstrafverfahren - BVerfGE_22,49 = www.DFR/BVerfGE)

  4. §§ 421 Abs.2, 445 und 447 Abs.1 AO vom 13.Dezember 1919 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Mai 1931 (RGBl.I 161, 218), nach denen die FA Kriminalstrafen verhängen können, sind deshalb mit dem GG unvereinbar und daher nichtig. (vgl BVerfG, U, 06.06.67, - 2_BvR_375_60 - Verwaltungsstrafverfahren - BVerfGE_22,49 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



  Rspr zu Art.92 GG [  ›  ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2004
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hg@schmolke.com
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§