zu Art.91a   GG  
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Mitwirkung des Bundes bei Gemeinschaftsaufgaben   (Absatz 1)

  1. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung absoluter, durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung (hier: absoluter Numerus clausus für das Medizinstudium). (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Aus dem in Art.12 Abs.1 S.1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium. Dieses Recht ist durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = RS-BVerfG Nr.72.017 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig, 1¨ wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und 2¨ wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsort es erfolgen. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = RS-BVerfG Nr.72.017 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Die wesentlichen Entscheidungen über die Veraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Hochschulen können zur Regelung der weiteren Einzelheiten innerhalb bestimmter Grenzen ermächtigt werden. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  5. § 17 Hamb UniG v 25.04.69 ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als der Gesetzgeber seinerseits für den Fall absoluter Zulassungsbeschränkungen keine Bestimmungen über Art und Rangverhältnis der Auswahlkriterien getroffen hat. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Art.3 Abs.2 des Bay ZulassungsG v 08.07.70 ist mit dem GG unvereinbar, soweit Studienbewerber mit bayerischem Wohnsitz, die einen in Bayern oder an einer der nächsterreichbaren Bildungseinrichtungen von Nachbarländern erworbenen Vorbildungsnachweis besitzen, generell und auch für den Fall absoluter Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten ein Studium an heimatnahen Universitäten ermöglicht werden soll und zu diesem Zweck eine Vergünstigung hinsichtlich des durch den Eignungsgrad bestimmten Zulassungsranges gewährt wird. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Zur gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien. (vgl BVerfG, U, 18.07.72, - 1_BvL_32/70 - Numerus-clausus - BVerfGE_33,303 = NJW_1561 -1571 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Gesetzesvorbehalt zur näheren Bestimmung der Gemeinschaftsaufgaben   (Absatz 2)

    (Bisher kein Eintrag)



Rahmenplanung   (Absatz 3)

    (Bisher kein Eintrag)



Kostentragung   (Absatz 4)

    (Bisher kein Eintrag)



Unterrichtungspflichten   (Absatz 5)

    (Bisher kein Eintrag)



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