zu Art.91   GG  
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Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines Landes   (Absatz 1)

  1. Der Bundesgesetzgeber darf dem Bundesgrenzschutz über die in Art.87 Abs.1 Satz 2, 35 Abs.2 und 3, 91 Abs.1 und 2 und 115f Abs.1 Nr.1 GG genannten polizeilichen Aufgaben hinaus eine weitere Verwaltungsaufgabe zuweisen, wenn er sich für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des Grundgesetzes stützen kann, die Aufgabe von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten ist und die Zuweisung der neuen Aufgabe das Gepräge des Bundesgrenzschutzes als einer Sonderpolizei zur Sicherung der Grenzen des Bundes und zur Abwehr bestimmter, das Gebiet oder die Kräfte eines Landes überschreitender Gefahrenlagen wahrt. (vgl BVerfG, B, 28.01.98, - 2_BvF_3/92 - Bundesgrenzschutz - BVerfGE_97,198 = www.bverfg.de)

  2. Der Bundesgrenzschutz darf nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden und damit sein Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren. (vgl BVerfG, B, 28.01.98, - 2_BvF_3/92 - Bundesgrenzschutz - BVerfGE_97,198 = www.bverfg.de)

§§§



Kompetenzen der Bundesregierung   (Absatz 2)

    (Bisher kein Eintrag, Siehe aber Absatz 1



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