zu Art.89   GG  
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Reichswasserstraßen   (Absatz 1)

    (Bisher kein Eintrag)

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Verwaltung der Bundeswasserstraßen   (Absatz 2)

  1. Daraus, daß eine Bundeswasserstraße zugleich Verkehrsweg und Wasserspender ist, läßt sich weder eine Erweiterung der Kompetenz der Bundeswasserstraßenverwaltung noch eine Erweiterung der Kompetenz der Landeswasserbehörden ableiten. (vgl BVerfG, B, 11.04.67, - 2_BvG_1/62 - Bundeswasserstraße - HDW_R1068)

  2. Das WHG und das He WG bilden zusammen erst die "gesetzliche Regelung", die im Sinn von Art.83 GG ausgeführt werden kann. Die beiden Gesetze regeln die Materie "Wasser" in ihrer Bedeutung für den menschlichen Gebrauch und Verbrauch, also unter dem Gesichtspunkt der "Wasserwirtschaft und Landeskultur", nicht auch in ihrer Bedeutung als "Wasserstraße und Verkehrsweg". Eine Zuständigkeit des Bundes zur Ausführung dieser Gesetze kann also nicht in Abweichung von Art.83 GG aus Art.89 Abs.2 S.1 GG hergeleitet werden. (vgl BVerfG, B, 11.04.67, - 2_BvG_1/62 - Bundeswasserstraße - HDW_R1068)

  3. Die verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten des Bundes kommt nur in Betracht, wenn zwischen dem Bund und dem Land ein konkretes verfassungsrechtliches Verhältnis besteht, aus dem sich ein Recht des Bundes ergibt. (vgl BVerfG, B, 11.04.67, - 2_BvG_1/62 - Bundeswasserstraße - HDW_R1068)

  4. Der Verwaltungsakt einer unteren Bundesbehörde, der wegen Verkennung der Verfassungslage rechtswidrig ist, kann nicht Gegenstand einer Verfassungsstreitigkeit zwischen einem Land und dem Bund sein. (vgl BVerfG, B, 11.04.67, - 2_BvG_1/62 - Bundeswasserstraße - HDW_R1068 )

  5. Die Binnenhäfen (= Stichhäfen) am Rhein gehörden nicht zu den Wasserstraßen des allgemeinen Verkehrs, die durch Staatsvertrag vom 29.07.21 vom Reich übernommen wurden. Sie unterstehen daher weder der Bundesverwaltung nach Art.89 GG, noch der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art.74 Nr.21 GG. (vgl BVerfG, U, 30.06.53, - 2_BvE_1/52 - Zuständigkeit - Binnenhäfen - BVerfGE_2,347 = HDW_R561)

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Verwaltungs- und Bauvorgabe   (Absatz 3)

    (Bisher kein Eintrag)

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