zu Art.88 GG | ||
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Die Mitwirkung Deutschlands an der Währungsunion ist im Maastricht-Vertrag vorgesehen sowie mit Art.23 und Art.88 Satz 2 GG grundsätzlich gestattet (vgl BVerfGE_89,155 <199 ff>). Für den Vollzug dieser rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Entscheidung über die Teilnehmerstaaten an der Währungsunion, zeichnet der Maastricht-Vertrag den Maßstab und das Verfahren zum Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion vor. Er eröffnet dabei wirtschaftliche und politische Einschätzungs- und Prognoseräume. Dies nimmt die Bundesregierung und das Parlament für die Sicherung des Geldeigentums in Verantwortung. Der Geldeigentümer gewinnt jedoch nicht das Recht, diese parlamentarisch mitzuverantwortende Entscheidung in dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde inhaltlich überprüfen zu lassen. (vgl BVerfG, B, 31.03.98, - 2_BvR_1877/97 - Euro - BVerfGE_97,350 = www.bverfg.de)
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Rspr zu Art.88 GG | [ ] |
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