zu Art.82 GG | ||
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Überträgt das Parlament Normsetzungsbefugnisse gemäß Art.80 Abs.1 Satz 1 GG auf die Bundesregierung als Kollegium, so muß sichergestellt sein, daß die Verordnungen in einer Weise beschlossen werden, die es erlaubt, sie der Bundesregierung zuzurechnen. (vgl BVerfG, B, 11.10.94, - 1_BvR_337/92 - Umlaufverfahren - BVerfGE_91,148 = www.DFR/BVerfGE)
Ein Beschluß ist der Bundesregierung zuzurechnen, wenn alle Mitglieder Gelegenheit zur Mitwirkung an der Entscheidung erhalten haben, eine hinreichende Zahl von ihnen am Beschlußverfahren teilgenommen und eine Mehrheit von diesen der Vorlage zugestimmt hat. (vgl BVerfG, B, 11.10.94, - 1_BvR_337/92 - Umlaufverfahren - BVerfGE_91,148 = www.DFR/BVerfGE)
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist vor Ausfertigung der Verordnung gemäß Art.82 Abs.1 GG festzustellen. Für die Beschlußfassung im Umlaufverfahren gemäß § 20 Abs.2 Geschäftsordnung der Bundesregierung folgt daraus, daß die Zustimmung nicht unterstellt oder fingiert werden darf. (vgl BVerfG, B, 11.10.94, - 1_BvR_337/92 - Umlaufverfahren - BVerfGE_91,148 = www.DFR/BVerfGE)
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Weder der Wortlaut noch der Sinn des Art.82 Abs.2 Satz 1 GG fordern, daß der maßgebliche Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes unter allen Umständen wörtlich und unter genauer Bestimmung eines Termins im Gesetz angeführt wird. (vgl BVerfG, U, 08.07.76, - 1_BvL_19/75 - Contergan - BVerfGE_42,263 = www.DFR/BVerfGE)
Ein Gesetz kann jedenfalls dann, wenn das mit ihm verfolgte rechtliche und soziale Ziel sonst nicht sachgerecht verwirklicht werden könnte, auch in der Weise in Kraft gesetzt werden, daß hierfür ein hinreichend bestimmtes Ereignis maßgebend sein soll. (vgl BVerfG, U, 08.07.76, - 1_BvL_19/75 - Contergan - BVerfGE_42,263 = www.DFR/BVerfGE)
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Rspr zu Art.82 GG | [ ] |
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