zu Art.77 GG | ||
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Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Diese kann sich nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben. (vgl BVerfG, U, 17.07.02, - 1_BvF_1/01 - Lebenspartnerschaft - www.bverfg.de = SörS-Nr.02.000)
Teilt die Bundesregierung oder der Bundestag eine Materie in verschiedene Gesetze auf, um auszuschließen, dass der Bundesrat Regelungen verhindert, die für sich genommen nicht unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung stehen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (vgl BVerfG, U, 17.07.02, - 1_BvF_1/01 - Lebenspartnerschaft - www.bverfg.de = SörS-Nr.02.004)
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Rspr zu Art.77 GG | [ ] |
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