zu Art.59 GG | ||
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Art.59 Abs.2 Satz 1 GG ist im Lichte des Art.20 Abs.2 GG auszulegen. Eine Erweiterung der dem Bundestag durch Art.59 Abs.2 Satz 1 GG eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse bei der staatlichen Willensbildung im Bereich der auswärtigen Beziehungen über den Kreis der dort genannten völkerrechtlichen Akte hinaus stellte einen Einbruch in zentrale Gestaltungsbereiche der Exekutive dar und liefe dem vom Grundgesetz normierten Gefüge der Verteilung von Macht, Verantwortung und Kontrolle zuwider. (vgl BVerfG, U, 18.12.84, - 2_BvE_13/83 - Atomwaffenstationierung - BVerfGE_68,1 = www.DFR/BVerfGE)
Art.59 Abs.2 Satz 1 GG kann nicht entnommen werden, daß immer dann, wenn ein Handeln der Bundesregierung im völkerrechtlichen Verkehr die politischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland regelt oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft, die Form eines der gesetzgeberischen Zustimmung oder Mitwirkung bedürftigen völkerrechtlichen Vertrages gewählt werden müßte. (vgl BVerfG, U, 18.12.84, - 2_BvE_13/83 - Atomwaffenstationierung - BVerfGE_68,1 = www.DFR/BVerfGE)
Art.24 Abs.1 GG setzt nicht voraus, daß die Übertragung deutscher Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung unwiderruflich ist. (vgl BVerfG, U, 18.12.84, - 2_BvE_13/83 - Atomwaffenstationierung - BVerfGE_68,1 = www.DFR/BVerfGE)
Art.24 Abs.1 GG läßt sich nicht entnehmen, daß eine Übertragung von Hoheitsrechten immer nur dann vorliegt, wenn einer zwischenstaatlichen Einrichtung die Befugnis zu einem unmittelbaren Durchgriff auf Einzelne eingeräumt wird. (vgl BVerfG, U, 18.12.84, - 2_BvE_13/83 - Atomwaffenstationierung - BVerfGE_68,1 = www.DFR/BVerfGE)
Art.24 Abs.1 GG hindert nicht, im Rahmen eines Verteidigungsbündnisses Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Stationierung verbündeter Streitkräfte zur Verfügung zu stellen und dem Verteidigungszweck des Bündnisses dienliche Entscheidungsstrukturen für den Einsatz dieser Streitkräfte zuzulassen, um den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor Angriffen zu gewährleisten und damit der Integrität ihrer Verfassungsordnung wie ihrer Souveränität zu dienen. (vgl BVerfG, U, 18.12.84, - 2_BvE_13/83 - Atomwaffenstationierung - BVerfGE_68,1 = www.DFR/BVerfGE)
Einschätzungen und Wertungen außenpolitischer und verteidigungspolitischer Art obliegen der Bundesregierung. Das Grundgesetz zieht der Beurteilungsmacht, die der Bundesregierung insoweit zusteht, nur die Grenze offensichtlicher Willkür. Innerhalb dieser äußersten Grenze hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen, ob die Einschätzungen oder Wertungen der Bundesregierung zutreffend oder unzutreffend sind, da es insoweit rechtlicher Maßstäbe ermangelt; sie sind politisch zu verantworten. (vgl BVerfG, U, 18.12.84, - 2_BvE_13/83 - Atomwaffenstationierung - BVerfGE_68,1 = www.DFR/BVerfGE)
Art.59 Abs.2 Satz 1 GG und Art.24 Abs.1 GG enthalten für die von ihnen erfaßten Sachbereiche eine abschließende Regelung, neben der sich Gesetzgebungsbefugnisse des Bundestages nicht selbständig aus dem Demokratieprinzip oder aus der Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung für das Staatsganze ergeben. Unter der demokratisch-parlamentarischen Herrschaftsordnung des Grundgesetzes ist auch die Regierung institutionell, funktionell und personell demokratisch legitimiert und nicht von vornherein auf Vornahme politisch weniger bedeutsamer Akte beschränkt. (vgl BVerfG, U, 18.12.84, - 2_BvE_13/83 - Atomwaffenstationierung - BVerfGE_68,1 = www.DFR/BVerfGE)
1) a) Art.59 Abs.2 Satz 1 GG ist im Lichte des Art.20 Abs.2 GG auszulegen. Eine Erweiterung der dem Bundestag durch Art.59 Abs.2 Satz 1 GG eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse bei der staatlichen Willensbildung im Bereich der auswärtigen Beziehungen über den Kreis der dort genannten völkerrechtlichen Akte hinaus stellte einen Einbruch in zentrale Gestaltungsbereiche der Exekutive dar und liefe dem vom Grundgesetz normierten Gefüge der Verteilung von Macht, Verantwortung und Kontrolle zuwider. (vgl BVerfG, U, 08.04.87, - 1_BvL_8/84 - Privatschulfinanzierung - BVerfGE_75,40 = www.DFR/BVerfGE)
Art.59 Abs.2 Satz 1 GG kann nicht entnommen werden, daß immer dann, wenn ein Handeln der Bundesregierung im völkerrechtlichen Verkehr die politischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland regelt oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft, die Form eines der gesetzgeberischen Zustimmung oder Mitwirkung bedürftigen völkerrechtlichen Vertrages gewählt werden müßte. (vgl BVerfG, U, 08.04.87, - 1_BvL_8/84 - Privatschulfinanzierung - BVerfGE_75,40 = www.DFR/BVerfGE)
Art.24 Abs.1 GG setzt nicht voraus, daß die Übertragung deutscher Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung unwiderruflich ist. (vgl BVerfG, U, 08.04.87, - 1_BvL_8/84 - Privatschulfinanzierung - BVerfGE_75,40 = www.DFR/BVerfGE)
Art.24 Abs.1 GG läßt sich nicht entnehmen, daß eine Übertragung von Hoheitsrechten immer nur dann vorliegt, wenn einer zwischenstaatlichen Einrichtung die Befugnis zu einem unmittelbaren Durchgriff auf Einzelne eingeräumt wird. (vgl BVerfG, U, 08.04.87, - 1_BvL_8/84 - Privatschulfinanzierung - BVerfGE_75,40 = www.DFR/BVerfGE)
Art.24 Abs.1 GG hindert nicht, im Rahmen eines Verteidigungsbündnisses Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Stationierung verbündeter Streitkräfte zur Verfügung zu stellen und dem Verteidigungszweck des Bündnisses dienliche Entscheidungsstrukturen für den Einsatz dieser Streitkräfte zuzulassen, um den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor Angriffen zu gewährleisten und damit der Integrität ihrer Verfassungsordnung wie ihrer Souveränität zu dienen. (vgl BVerfG, U, 08.04.87, - 1_BvL_8/84 - Privatschulfinanzierung - BVerfGE_75,40 = www.DFR/BVerfGE)
Einschätzungen und Wertungen außenpolitischer und verteidigungspolitischer Art obliegen der Bundesregierung. Das Grundgesetz zieht der Beurteilungsmacht, die der Bundesregierung insoweit zusteht, nur die Grenze offensichtlicher Willkür. Innerhalb dieser äußersten Grenze hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen, ob die Einschätzungen oder Wertungen der Bundesregierung zutreffend oder unzutreffend sind, da es insoweit rechtlicher Maßstäbe ermangelt; sie sind politisch zu verantworten. (vgl BVerfG, U, 08.04.87, - 1_BvL_8/84 - Privatschulfinanzierung - BVerfGE_75,40 = www.DFR/BVerfGE)
Art.59 Abs.2 Satz 1 GG und Art.24 Abs.1 GG enthalten für die von ihnen erfaßten Sachbereiche eine abschließende Regelung, neben der sich Gesetzgebungsbefugnisse des Bundestages nicht selbständig aus dem Demokratieprinzip oder aus der Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung für das Staatsganze ergeben. Unter der demokratisch-parlamentarischen Herrschaftsordnung des Grundgesetzes ist auch die Regierung institutionell, funktionell und personell demokratisch legitimiert und nicht von vornherein auf Vornahme politisch weniger bedeutsamer Akte beschränkt. (vgl BVerfG, U, 08.04.87, - 1_BvL_8/84 - Privatschulfinanzierung - BVerfGE_75,40 = www.DFR/BVerfGE)
Das von der Bundesregierung eingeschlagene Verfahren, "beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes" im Einigungsvertrag zu vereinbaren mit der Folge, daß der Bundestag hierüber nur in der Form eines Zustimmungsgesetzes nach Art.59 Abs.2 GG befinden kann, hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art.23 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes. (vgl BVerfG, B, 18.09.90, - 2_BvE_2/90 - Beitrittsbedingte-GG-Änderung - BVerfGE_82,316 = www.DFR/BVerfGE)
Art.59 Abs.2 GG verlangt für alle Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, die parlamentarische Kontrolle in der Form des Zustimmungsgesetzes, gleichgültig, ob der als Vertragspartner beteiligte Staat nach dem Recht des Grundgesetzes Ausland ist oder nicht. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)
Der Grundsatz des judicial self-restraint zielt darauf ab, den von der Verfassung für die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offenzuhalten. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)
Mit der Entscheidung des Grundgesetzes für eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit ist es unvereinbar, daß die Exekutive ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren überspielt. Ergibt sich, wie in diesem Fall, ausnahmsweise einmal eine Lage, in der das Inkrafttreten eines Vertrags vor Abschluß des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Auffassung der Exekutive unabweisbar geboten erscheint, so haben die dafür verantwortlichen Verfassungsorgane für die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen einzustehen. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)
Aus dem Wiedervereinigungsgebot folgt: Kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken - das schließt die Forderung ein, den Wiedervereinigungsanspruch im Inneren wachzuhalten und nach außen beharrlich zu vertreten - und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)
Die Verfassung verbietet, daß die Bundesrepublik Deutschland auf einen Rechtstitel aus dem Grundgesetz verzichtet, mittels dessen sie in Richtung auf Verwirklichung der Wiedervereinigung und der Selbstbestimmung wirken kann, oder einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtstitel schafft oder sich an der Begründung eines solchen Rechtstitels beteiligt, der ihr bei ihrem Streben nach diesem Ziel entgegengehalten werden kann. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)
Der Vertrag hat einen Doppelcharakter; er ist seiner Art nach ein völkerrechtlicher Vertrag, seinem spezifischen Inhalt nach ein Vertrag, der vor allem inter-se-Beziehungen regelt. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)
Art.23 GG verbietet, daß sich die Bundesregierung vertraglich in eine Abhängigkeit begibt, nach der sie rechtlich nicht mehr allein, sondern nur noch im Einverständnis mit dem Vertragspartner die Aufnahme anderer Teile Deutschlands verwirklichen kann. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)
Akte der auswärtigen Gewalt, die vom Tatbestand des Art.59 Abs.2 Satz 1 GG nicht erfaßt werden, sind grundsätzlich dem Kompetenzbereich der Regierung zugeordnet. Art.59 Abs.2 Satz 1 GG kann nicht entnommen werden, daß immer dann, wenn ein Handeln der Bundesregierung im völkerrechtlichen Verkehr die politischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland regelt oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft, die Form eines der gesetzgeberischen Zustimmung bedürftigen Vertrages gewählt werden muß. Auch insoweit kommt eine analoge oder erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht (im Anschluß an BVerfGE_68,1 <84 f>). (vgl BVerfG, U, 12.07.94, - 2_BvE_3/92 - Bundeswehreinsatz - BVerfGE_90,286 = www.DFR/BVerfGE)
b) Zur Reichweite des Zustimmungsrechtes des Gesetzgebers aus Art.59 Abs.2 Satz 1 GG. (vgl BVerfG, U, 12.07.94, - 2_BvE_3/92 - Bundeswehreinsatz - BVerfGE_90,286 = www.DFR/BVerfGE)
Die Einordnung Deutschlands in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bedarf nach Art.24 Abs.2 iVm Art.59 Abs.2 Satz 1 GG der Zustimmung des Gesetzgebers. (vgl BVerfG, U, 22.11.01, - 2_BvE_6/99 - Nato-Konzept - BVerfGE_104,151 = www.bverfg.de)
Die Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art.24 Abs.2 GG, die keine Vertragsänderung ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Bundestags. (vgl BVerfG, U, 22.11.01, - 2_BvE_6/99 - Nato-Konzept - BVerfGE_104,151 = www.bverfg.de)
Die Zustimmung der Bundesregierung zur Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit darf nicht die durch das Zustimmungsgesetz bestehende Ermächtigung und deren verfassungsrechtlichen Rahmen gem Art.24 Abs.2 GG überschreiten. (vgl BVerfG, U, 22.11.01, - 2_BvE_6/99 - Nato-Konzept - BVerfGE_104,151 = www.bverfg.de)
Der Bundestag wird in seinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt verletzt, wenn die Bundesregierung die Fortentwicklung des Systems jenseits der ihr erteilten Ermächtigung betreibt. (vgl BVerfG, U, 22.11.01, - 2_BvE_6/99 - Nato-Konzept - BVerfGE_104,151 = www.bverfg.de)
Die Fortentwicklung darf nicht die durch Art.24 Abs.2 GG festgelegte Zweckbestimmung des Bündnisses zur Friedenswahrung verlassen. (vgl BVerfG, U, 22.11.01, - 2_BvE_6/99 - Nato-Konzept - BVerfGE_104,151 = www.bverfg.de)
Das neue Strategische Konzept der NATO von 1999 ist weder ein förmlich noch ein konkludent zu Stande gekommener Vertrag. (vgl BVerfG, U, 22.11.01, - 2_BvE_6/99 - Nato-Konzept - BVerfGE_104,151 = www.bverfg.de)
Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Vertragsgesetze im Sinne des Art.59 Abs.2 GG grundsätzlich der verfassungsmäßigen Prüfung im Verfahren nach Art.93 Abs.1 Nr.2 GG zugänglich sind. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = www.DFR/BVerfGE)
Solange die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages noch offen ist, muß bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des Vertragsgesetzes unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug gegeben werden, bei der der Vertrag vor dem Grundgesetz bestehen kann. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = www.DFR/BVerfGE)
Bei der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages, der politische Beziehungen des Bundes regelt, kommt der politischen Ausgangslage des Vertrages besondere Bedeutung zu. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = www.DFR/BVerfGE)
Völkerrechtliche Verträge, die eine in einem Teil Deutschlands bestehende besatzungsrechtliche Ordnung schrittweise abbauen, können dann nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, wenn der durch sie geschaffene Zustand "näher beim Grundgesetz steht" als der vorher bestehende. Einschränkungen von Verfassungsnormen können in solchen Verträgen für eine Übergangszeit hingenommen werden, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung stehen, die in ihrer ganzen Tendenz darauf gerichtet ist, dem der Verfassung voll entsprechenden Zustand näher zu kommen. Unverzichtbare Verfassungsgrundsätze dürfen jedoch nicht angetastet werden. (vgl BVerfG, U, 04.05.55, - 1_BvF_1/55 - Saarstatut - BVerfGE_4,157 = www.DFR/BVerfGE)
Bei Vertragsgesetzen (Art.59 Abs.2 GG) ist die Normenkontrolle schon zulässig, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung des Vertragsgesetzes durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist. (vgl BVerfG, U, 30.07.52, - 1_BvF_1/52 - Deutschlandvertrag - BVerfGE_1,396 = www.DFR/BVerfGE)
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