zu Art.34 GG (5) | ||
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Im Rahmen der Amtshaftung kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen. Jeder staatliche Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwenigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. (vgl. BGH, B 28.09.95 - 3 ZR 202/94 - Amtshaftung, NVwZ-RR 96,65 -66)
Der Grundsatz, daß ein Beamter, der eine schwierig zu lösende Rechtsfrage falsch beantwortet, im allgemeinen nicht schuldhaft handelt, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten später als objektiv gerechtfertigt ansieht, findet keine Anwendung, wenn das Kollegialgericht das Vorgehen des Beamten aus Rechtsgründen billigt, die der Beamte selbst nicht erwogen hat (Ergänzung BGH 14.12.78, 3 ZR 77/76, BGHZ 73,161; Ergänzung BGH, Urt v 27.11.89 - 3 ZR 95,79 - VersR 81,256 ). (vgl. BGH, U 11.06.81 - 3 ZR 34/80 - Schwierige Rechtsfrage, NJW 82,36 = DVBl 81,825 = BauR 81,566 = MDR 82,35 = BRS 38 Nr.169 =)
Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Verschulden der Amtsträger entfällt, wenn ein Kollegialgericht das amtliche Verhalten als rechtmäßig beurteilt hat (vgl BGH Urt v 14.12.78 - 3 ZR 77/76 - BGHZ 73,161 ); bei dieser Regel handelt es sich jedoch nur um eine allgemeine Richtlinie. Sie greift nicht ein, wenn das Kollegialgericht das Verhalten des Amtsträgers aus Gründen billigt, die diese selbst nicht erwogen hat (vgl BGH, Urt v 11.06.81 - 3 ZR 34/80 - NJW 82,36 ). (vgl. BGH, U 29.10.87 - 3 ZR 251/86 - Einvernehmensversagung, BGH-DAT-Zivil = RvB Nr.551)
Die Bediensteten der Stadt haben die Beantwortung der Bauvorangfrage nicht pflichtwidrig verzögert, wenn sie im Rahmen der Prüfung nach § 34 BBauG die Regierung als höhere Planungsbehörde eingeschaltet haben. (vgl. BGH, U 18.11.82 - 3 ZR 34/80 - Einschaltung Regierung, VersR 83,86)
Zu den Sorgfaltspflichten eines Amtsträgers gehört zwar die Beachtung der höchstrichterlichen Judikatur. Der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme und das Verbot einer schematischen Anwendung der Immissionsrichtwerte der TALärm beim Aufeinandertreffen unterschiedlicher Nutzungsarten bedeuten jedoch noch nicht, daß die behördliche Festlegung eines anderen Wertes als eines solchen Mittelwertes eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellt. (vgl. OVG Münst, B 29.03.79 - 7 A 1927/77 - Mittelwert, NJW 79,2061 = GewArch 79,301 = ESGG Art.34 - 1 DÖV 79,801 = BayVBl 79,540 =)
Z-356 Verschulden - Mitglieder Schulausschuß
"... Die Mitglieder des Schulausschusses haben ihre Amtspflicht auch schuldhaft verletzt. Als Träger eines für beamtenrechtliche Entscheidung zuständigen Amtes mußte ihnen § 7 LBG NW bekannt sein. Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die es angesichts dieser Vorschrift hätten rechtfertigen können, den vorgeschlagenen Mitbewerber - wie geschehen - dem eindeutig besser beurteilten Kläger vorzuziehen. ..."
"... Der Beamte setzt sich - auch im Anwendungsbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art.28 Abs.2 GG - einem Schuldvorwurf aus, wenn er nicht über hinreichende Rechtskenntnisse verfügt, jedoch die abweichende Rechtsauffassung des Fachministeriums verwirft und es zur Klärung der Rechtsfrage auf einen Verwaltungsgerichtsprozeß ankommen läßt, der schließlich die Unrichtigkeit seiner Auffassung ergibt (Senatsbeschluß vom 11,06.81 - 3 ZR 34/80 - VersR 81,851 ). ..." (vgl. BGH, U 21.10.93 - 3 ZR 68/92 - Rechtskenntnisse, ZBR 94,156 -158, 158)
Zur Mitverantwortung eines Architekten und eines Bauherrn für Schäden, die durch einen voreiligen Baubeginn entstanden sind (hier: Rücknahme der Baugenehmigung, der eine widersprüchliche Auflage beigefügt war). (vgl. BGH, U 25.10.84 - 3 ZR 27/83 - Rücknahme Baugenehmigung, UPR 85,412)
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