zu Art.30   GG  
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Aufgaben der Länder

  1. Die Wahrnehmung von Förderungsaufgaben durch den Bund fällt unter Art.30, 83 GG. Sie ist, sofern dem Bund dafür vom Grundgesetz nicht ausdrücklich eine Verwaltungszuständigkeit eingeräumt ist, nur bei Aufgaben eindeutig überregionalen Charakters zulässig. (vgl BVerfG, U, 18.07.67, - 2_BvF_3_62 - Jugendhilfe - BVerfGE_22,180 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nach der deutschen Rechtsentwicklung eine öffentliche Aufgabe. Wenn sich der Staat mit dieser Aufgabe in irgendeiner Form befaßt (auch dann, wenn er sich privatrechtlicher Formen bedient), wird sie zu einer "staatlichen Aufgabe" im Sinne von Art.30 GG. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen durch den Bund kann nach Art.30 in Verbindung mit Art.83 ff GG nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Veranstaltung von Rundfunksendungen eine "überregionale" Aufgabe sei, oder daß das Grundgesetz die Veranstaltung solcher Sendungen durch den Bund zugelassen habe, die der nationalen Repräsentation nach innen und der Pflege "kontinuitätsbewahrender Tradition" dienen sollen. Der Bund hat hierfür keine Kompetenz aus der Natur der Sache. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Art.30 GG gilt sowohl für die gesetzesakzessorische wie für die "gesetzesfreie" Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Der VIII.Abschnitt des Grundgesetzes trifft sowohl für die gesetzesakzessorische wie für die "gesetzesfreie" Verwaltung "andere Regelungen" im Sinne von Art.30 GG. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Auch das procedere und der Stil der Verhandlungen, die zwischen dem Bund und seinen Gliedern und zwischen den Ländern im Verfassungsleben erforderlich werden, stehen unter dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Der Annahme einer Pflicht der Länder dem Bund gegenüber, die Schulbestimmungen des Reichskonkordats bei ihrer Gesetzgebung zu beachten, stehen Grundentscheidungen des Grundgesetzes entgegen, die das Verhältnis von Bund und Ländern gerade in diesem Sachzusammenhang gestalten. Diese Grundentscheidungen sind in Art.7, 30, 70 ff GG getroffen. Sie erklären - im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung - die Länder zu ausschließlichen Trägern der Kulturhoheit, die für den Bereich der bekenntnismäßigen Gestaltung des Schulwesens nur durch die Bestimmungen der Art.7, 141 GG begrenzt ist. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Fernmeldewesen (Art.73 Nr.7 GG) läßt auch Regelungen zu, die dem Bund das ausschließliche Recht vorbehalten, Funkanlagen für Zwecke des Rundfunks zu errichten und zu betreiben. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Nach der Systematik des Grundgesetzes bezeichnet die Gesetzgebungskompetenz des Bundes die äußerste Grenze für seine Verwaltungsbefugnisse. "Bundespost" in Art.87 Abs.1 GG kann daher nicht mehr umfassen als "Post- und Fernmeldewesen" in Art.73 Nr.7 GG. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Die Bundespost ist gehalten, bei Verleihungen zur Errichtung oder zum Betrieb von Rundfunksendeanlagen (§ 2 FAG) und beim Abschluß von Verträgen über die Benutzung solcher Anlagen ausschließlich sendetechnische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. "Auflagen", die diesen Bereich verlassen, sind unzulässig. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Es besagt jedoch nicht, daß der Gesetzgeber für die Verwirklichung dieses Zieles nur behördliche Maßnahmen vorsehen darf; es steht ihm frei, dafür auch die Mithilfe privater Wohlfahrtsorganisationen vorzusehen. (vgl BVerfG, U, 18.07.67, - 2_BvF_3_62 - Jugendhilfe - BVerfGE_22,180 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Der Bund kann nach Art.84 Abs.1 GG im Rahmen seiner materiellen Gesetzgebungszuständigkeit die Einrichtung und das Verfahren kommunaler Behörden regeln, sofern dies für die Gewährleistung eines wirksamen Gesetzesvollzugs notwendig ist. (vgl BVerfG, U, 18.07.67, - 2_BvF_3_62 - Jugendhilfe - BVerfGE_22,180 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Eine vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Vorschrift, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, muß den Erfordernissen des Art.80 Abs.1 Satz 2 GG entsprechen, wenn das materielle Recht, zu dessen Durchführung die zu erlassenden Verordnungen dienen sollen, nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wesentlich geändert worden ist. (vgl BVerfG, U, 18.07.67, - 2_BvF_3_62 - Jugendhilfe - BVerfGE_22,180 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Daraus, daß eine Bundeswasserstraße zugleich Verkehrsweg und Wasserspender ist, läßt sich weder eine Erweiterung der Kompetenz der Bundeswasserstraßenverwaltung noch eine Erweiterung der Kompetenz der Landeswasserbehörden ableiten. (vgl BVerfG, B, 11.04.67, - 2_BvG_1/62 - Bundeswasserstraße - HDW_R1068)

  13. Das WHG und das He WG bilden zusammen erst die "gesetzliche Regelung", die im Sinn von Art.83 GG ausgeführt werden kann. Die beiden Gesetze regeln die Materie "Wasser" in ihrer Bedeutung für den menschlichen Gebrauch und Verbrauch, also unter dem Gesichtspunkt der "Wasserwirtschaft und Landeskultur", nicht auch in ihrer Bedeutung als "Wasserstraße und Verkehrsweg". Eine Zuständigkeit des Bundes zur Ausführung dieser Gesetze kann also nicht in Abweichung von Art.83 GG aus Art.89 Abs.2 S.1 GG hergeleitet werden. (vgl BVerfG, B, 11.04.67, - 2_BvG_1/62 - Bundeswasserstraße - HDW_R1068 )

  14. Die verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten des Bundes kommt nur in Betracht, wenn zwischen dem Bund und dem Land ein konkretes verfassungsrechtliches Verhältnis besteht, aus dem sich ein Recht des Bundes ergibt. (vgl BVerfG, B, 11.04.67, - 2_BvG_1/62 - Bundeswasserstraße - HDW_R1068)

  15. Dem Gestaltungsspielraum des Bundes, unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz zur Regelung der persönlichen Haftung des Beamten über Art.34 GG in das ihm sonst grundsätzlich verschlossene Gebiet des Staatshaftungsrechts der Länder hineinzuwirken, sind in Rücksicht auf Art.30, 70 Abs.1 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen. Die dem Bund verfassungsrechtlich abverlangte Rücksichtnahme auf die Rechte der Länder verwehrt es ihm jedenfalls, an der Leine des § 830 BGB über Art.34 GG in Wahrheit umfassend die Staatshaftung zu regeln. (vgl BVerfG, U, 19.10.82, - 2_BvF_1/81 - Staatshaftung - BVerfGE_61,149 = ZBR_82,375)

  16. Gewohnheitsrecht ist dem Kompetenzbereich zuzuordnen, den es durch seine Übung aktualisiert. Wächst es auf einem Felde, das dem Gesetzgebungsrecht der Länder unterliegt, so verbleibt es auch dort, unbeschadet dessen, ob es bundesweit gilt. (vgl BVerfG, U, 19.10.82, - 2_BvF_1/81 - Staatshaftung - BVerfGE_61,149 = ZBR_82,375)

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