zu Art.29   GG  
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  1. Art.29 GG macht die Neugliederung des Bundesgebietes zu einer ausschließlichen Angelegenheit des Bundes; die lediglich passive Beteiligung der Länder als Objekte der von Bundes wegen vorzunehmenden Neugliederung erzeugt nicht einen Status der gegenwärtig bestehenden Länder, aus dem sich für diese gegen den Bund ein Anspruch auf Neugliederung ergeben könnte. (vgl BVerfG, U, 11.07.61, - 2_BvG_2/58 - Neugliederung Hessen - BVerfGE_13,54 = www.DFR/BVerfGE

  2. Die Heimatbünde, die sich zur Betreibung der Volksbegehren nach Art.29 Abs.2 GG gebildet haben, sind, anders als die politischen Parteien, nicht notwendige Institutionen des Verfassungslebens; sie besitzen daher keine Parteifähigkeit im Organstreit. (vgl BVerfG, U, 11.07.61, - 2_BvG_2/58 - Neugliederung Hessen - BVerfGE_13,54 = www.DFR/BVerfGE

  3. Die Bund und Ländern gemeinsame Pflicht zur Wahrung und Herstellung der grundgesetzlichen Ordnung in allen Teilen und Ebenen des Gesamtstaates, aus der sich ein im Verfassungsrechtsstreit verfolgbarer Anspruch eines Landes gegen den Bund ergeben kann, bezieht sich nur auf die Bestimmungen des Grundgesetzes, die die Ausübung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern abscheiden oder die das Verfassungsleben im Bund und in den Ländern materiell bestimmen, dagegen nicht auf die Bestimmungen des Grundgesetzes, die nur das organschaftliche Zusammenwirken der Bundesorgane ordnen oder die den Bund ermächtigen, einseitig Maßnahmen gegenüber den Ländern zu ergreifen. (vgl BVerfG, U, 11.07.61, - 2_BvG_2/58 - Neugliederung Hessen - BVerfGE_13,54 = www.DFR/BVerfGE

  4. Das Prinzip der Bundestreue konstituiert oder begrenzt Rechte und Pflichten innerhalb eines bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen Bund und Ländern, begründet aber nicht selbständig ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen; die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen, innerhalb deren Treue zu wahren ist, müssen bestehen oder durch Verhandlungen begründet werden. (vgl BVerfG, U, 11.07.61, - 2_BvG_2/58 - Neugliederung Hessen - BVerfGE_13,54 = www.DFR/BVerfGE

  5. Die Volksbegehren nach Art.29 Abs.2 sind ein in sich abgeschlossenes Vorverfahren zu dem Gesetzgebungsverfahren, das erst mit der Einbringung des Gesetzentwurfs beginnt. (vgl BVerfG, U, 11.07.61, - 2_BvG_2/58 - Neugliederung Hessen - BVerfGE_13,54 = www.DFR/BVerfGE

  6. Gegenstand des Volksentscheides nach Art.29 Abs.3 GG ist nicht das Volksbegehren, sondern das aus der Entscheidung des Bundesgesetzgebers hervorgegangene Neugliederungsgesetz. Die Volksbefragungen, die in Art.29 Abs.2 und 3 als Volksbegehren und Volksentscheid bezeichnet werden, sind also nicht aufeinander bezogen und darum nicht Bestandteile eines Volksgesetzgebungsverfahrens. (vgl BVerfG, U, 11.07.61, - 2_BvG_2/58 - Neugliederung Hessen - BVerfGE_13,54 = www.DFR/BVerfGE

  7. Der Bürger, der beim Volksentscheid nach Art.29 Abs.3 GG seine Stimme abgibt, nimmt nicht an einem Akt entscheidender Willensbildung eines Bundesorgans teil. (vgl BVerfG, U, 11.07.61, - 2_BvG_2/58 - Neugliederung Hessen - BVerfGE_13,54 = www.DFR/BVerfGE

  8. Das Recht auf Teilnahme am Volksentscheid nach Art.29 Abs.3 entsteht erst, wenn der Bundesgesetzgeber das Neugliederungsgesetz beschlossen hat. Es ist etwas anderes als das Recht auf Wahlen, so daß die Anführung des Art.38 GG in § 90 Abs.1 BVerfGG nicht im Wege der Analogie auf das Recht zur Teilnahme am Volksentscheid ausgedehnt werden kann, und die Verfassungsbeschwerde zur Verfolgung dieses Rechts nicht gewährt ist. (vgl BVerfG, U, 11.07.61, - 2_BvG_2/58 - Neugliederung Hessen - BVerfGE_13,54 = www.DFR/BVerfGE

  9. Im System der Verfassungsgerichtsbarkeit nach deutschem Verfassungsrecht ist der einzelne Staatsbürger im Organstreit nicht parteifähig. (vgl BVerfG, U, 11.07.61, - 2_BvG_2/58 - Neugliederung Hessen - BVerfGE_13,54 = www.DFR/BVerfGE

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