zu Art.21   GG  
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    Absatz 1

  1. Soweit die Stellung der politischen Parteien als Faktoren des Verfassungslebens reicht, sind sie als "andere Beteiligte", die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind parteifähig. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Art.21 I 1 und 2 und II GG ist unmittelbar anwendbares Recht. Das gilt auch für Art.21 I 3 GG insoweit, als er es verbietet, daß eine Partei sich in grundsätzlicher Abweichung von demokratischen Prinzipien organisiert. (vgl BVerfG, U, 23.10.52, - 1_BvV_V_51 - SRP-Verbot - BVerfGE_2,1 = www.DFR/BVerfGE

  3. Wird die Auflösung einer Partei in das freie Belieben einer autoritären Spitze aus wenigen Funktionären gestellt, so ist eine dahingehende Satzungsbestimmung oder eine einzelne Ermächtigung wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des Art.21 I 3 GG nichtig.(vgl BVerfG, U, 23.10.52, - 1_BvV_V_51 - SRP-Verbot - BVerfGE_2,1 = www.DFR/BVerfGE

  4. Dem Gesetzgeber steht es frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Dagegen ist das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, keine zulässige gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit. (vgl BVerfG, B, 12.03.08, - 2_BvF_4/03 - Private Rundfunkunternehmen - = RS-BVerfG-Nr.08.015 = www.BVerfG.de)

  5. § 6 Abs.2 Nr.4 HPRG gilt abstrakt und nicht für den Einzelfall. Zwar ist die Partei der Antragsteller derzeit die einzige, die im Geltungsbereich der Norm Beteiligungen an Rundfunkunternehmen hielt und diese aufgrund der Neufassung der Regelung aufgeben musste. § 6 Abs.2 Nr.4 HPRG regelt aber generell die Beteiligung von Parteien am Privatrundfunk und betrifft damit auch jede andere Partei, die Beteiligungen an Rundfunkunternehmen erwerben will. (vgl BVerfG, B, 12.03.08, - 2_BvF_4/03 - Private Rundfunkunternehmen - = RS-BVerfG-Nr.08.015 = www.BVerfG.de)

  6. Dem Gesetzgeber steht es frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. (vgl BVerfG, B, 12.03.08, - 2_BvF_4/03 - Private Rundfunkunternehmen - = RS-BVerfG-Nr.08.015 = www.BVerfG.de)

  7. Demgegenüber bedeutet das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, keine zulässige gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit. § 6 Abs.2 Nr.4 HPRG verstößt insoweit gegen die Rundfunkfreiheit aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art.21 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, B, 12.03.08, - 2_BvF_4/03 - Private Rundfunkunternehmen - = RS-BVerfG-Nr.08.015 = www.BVerfG.de)

  8. §§§

    Absatz 2

  9. Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art.21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. (vgl BVerfG, U, 23.10.52, - 1_BvV_V_51 - SRP-Verbot - BVerfGE_2,1 = www.DFR/BVerfGE

  10. Art.21 II GG ist für politische Parteien uneingeschränkt lex specialis gegenüber Art.9 II GG. (vgl BVerfG, U, 23.10.52, - 1_BvV_V_51 - SRP-Verbot - BVerfGE_2,1 = www.DFR/BVerfGE

  11. Erreicht die Abkehr von demokratischen Organisationsgrundsätzen in der inneren Ordnung einer Partei einen solchen Grad, daß sie nur als Ausdruck einer grundsätzlich demokratiefeindlichen Haltung erklärbar ist, dann kann, namentlich wenn auch andere Umstände diese Einstellung der Partei bestätigen, der Tatbestand des Art.21 II GG erfüllt sein. (vgl BVerfG, U, 23.10.52, - 1_BvV_V_51 - SRP-Verbot - BVerfGE_2,1 = www.DFR/BVerfGE

  12. Das Verbotsverfahren nach Art.21 Abs.2 GG und die Beurteilung der beamtenrechtlichen Verfassungstreue (Art.33 Abs.2 GG) sind nach Gegenstand und Voraussetzungen verschieden; die Mitgliedschaft und Betätigung eines Beamtenbewerbers in einer nicht verbotenen Partei schließen es daher nicht aus, die damit zusammenhängenden tatsächlichen Umstände unter dem Gesichtspunkt seiner Eignung zum Beamten zu überprüfen. (vgl BVerwG, U 06.02.75 - 2 C 68/73 - Verfassungstreue, NJW 75,1135 -1143)

  13. Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei fallen die Bundestags- und Landtags- (Bürgerschafts-) mandate der Abgeordneten dieser Partei fort.(vgl BVerfG, U, 23.10.52, - 1_BvV_V_51 - SRP-Verbot - BVerfGE_2,1 = www.DFR/BVerfGE

  14. §§§

  15. Es ist Sache der dem Vorstand einer Partei obliegenden Geschäftsführung, ein Organstreitverfahren nach § 64 BVerfGG einzuleiten. (vgl BVerfG, B, 03.12.68, - 2_BvE_1_67 - Wahlkampfkostenpauschal - BVerfGE_24,300 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Zum verfassungsrechtlichen Status einer Partei (Art.21 Abs.1 GG) gehört das Recht, im Rahmen des Möglichen feststellen zu können, ob und in welchem Umfang private Geldgeber auf andere Parteien durch Spenden einzuwirken suchen. (vgl BVerfG, B, 03.12.68, - 2_BvE_1_67 - Wahlkampfkostenpauschal - BVerfGE_24,300 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Die Pauschalierung der Wahlkampfkosten verletzt nicht den Grundsatz, daß den Parteien nur die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes erstattet werden dürfen. Es ist sachgerecht, das Pauschale an der Zahl der Wahlberechtigten zu orientieren. (vgl BVerfG, B, 03.12.68, - 2_BvE_1_67 - Wahlkampfkostenpauschal - BVerfGE_24,300 = www.DFR/BVerfGE)

  18. Bei der Wahlkampfkostenerstattung, bei der grundsätzlich alle Parteien, die am Wahlkampf teilgenommen haben, berücksichtigt werden müssen, kann ein Mindeststimmenanteil nur durch die für jede Wahl unerläßliche Voraussetzung gerechtfertigt werden, daß die zur Wahl gestellten Vorschläge und Programme ernst gemeint, das heißt, allein auf den Wahlerfolg und nicht auf sonstige Ziele gerichtet sind. (vgl BVerfG, B, 03.12.68, - 2_BvE_1_67 - Wahlkampfkostenpauschal - BVerfGE_24,300 = www.DFR/BVerfGE)

  19. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit wird nicht dadurch verletzt, daß der Anteil am Wahlkampfkostenpauschale( Erstattungsbetrag) nach dem letzten Wahlerfolg berechnet wird. (vgl BVerfG, B, 03.12.68, - 2_BvE_1_67 - Wahlkampfkostenpauschal - BVerfGE_24,300 = www.DFR/BVerfGE)

  20. Abschlagszahlungen sind ein Teil der Wahlkampfkostenerstattung. Sie sind durch die Notwendigkeiten des Wahlkampfes gerechtfertigt, für den langfristige Vorbereitungen unerläßlich sind. (vgl BVerfG, B, 03.12.68, - 2_BvE_1_67 - Wahlkampfkostenpauschal - BVerfGE_24,300 = www.DFR/BVerfGE)

  21. Im Rahmen der Wahlkampfkostenerstattung kann der Gesetzgeber auch bei den Abschlagszahlungen an die für die nachträgliche Erstattung maßgebliche Mindeststimmenklausel anknüpfen. (vgl BVerfG, B, 03.12.68, - 2_BvE_1_67 - Wahlkampfkostenpauschal - BVerfGE_24,300 = www.DFR/BVerfGE)

  22. Die Wahlkampfkostenerstattung gehört nicht zum Wahlrecht. Zum Wahlrecht zählen nur die Vorschriften, welche die Vorbereitung, Organisation, Durchführung und Überprüfung der Wahlen durch die staatlichen Organe regeln. (vgl BVerfG, B, 03.12.68, - 2_BvE_1_67 - Wahlkampfkostenpauschal - BVerfGE_24,300 = www.DFR/BVerfGE)

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