zu Art.18 | ||
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Der Antrag der Bundesregierungss dem Antragsgegner gemäß Art.18 GG die Grundrechte der Freiheit der Meinungsäußerung, sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf eine vom Gericht festzusetzende Dauer zu entziehen und ihm für diese Zeit das aktive und passive Wahlrecht und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen wurden zur Zeit als nicht hinreichend begründet zurückgewiesen. (vgl BVerfG, B, 25.07.60, - 2_BvA_1/56 - 2.Vorsitzender der SRP - BVerfGE_11,282 = www.dfr/BVerfGE)
Art.18 GG steht landesrechtlichen Vorschriften entgegen, die einer Verwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit wegen Mißbrauchs zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gleichkommen. (vgl BVerfG, B, 06.10.59, - 1_BvL_118/53 - Berufsverbot - BVerfGE_10,118 = www.DFR/BVerfGE)
Art.12 Abs.1 GG steht der Kündigung eines Lehrers während der schulpraktischen Ausbildung nach dem Berliner Lehrerbildungsgesetz nicht entgegen. Art.33 Abs.2 GG kann zur Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Wiedereinstellungsanspruch haben würde. Das setzt jedoch voraus, daß entsprechende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung iS von Art.33 Abs.2 GG vorliegen. "Eignung" iS von Art.33 Abs.2 GG umfaßt auch die Bereitschaft, der den Amt entsprechenden politischen Treuepflicht zu genügen; das gilt insbesondere für Lehrer, die Schulunterricht halten. Deshalb kann einem Lehrer wegen aktiver Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Organisation und entsprechender Betätigung auch während der schulpraktischen Ausbildung gekündigt werden. Die politische Treuepflicht von Angestellten des öffentlichen Dienstes besteht bereits nach § 8 BAT, so daß es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall das Gelöbnis nach § 6 BAT abgelegt wurde. (vgl BAG, U 20.07.77 - 4 AZR 142/76 - Kündigung, NJW 78,69 -72)
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(Kein Eintrag)
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Rspr zu Art.18 GG | [ ] |
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