zu Art.17a   GG
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  1. Die freiheitssichernde Funktion des Grundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art.2 Abs.1 iVm Art.20 Abs.3 GG) erfordert es, daß der Richter den Inhalt von Meinungsäußerungen unter Heranziehung des gesamten Kontextes einer Erklärung objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Geschehens, in dem sie gefallen ist, ermittelt und in der Begründung seiner Entscheidung erkennen läßt, daß er seine Entscheidung auf diese Weise gewonnen hat. Gegen diese Grundsätze wird, in einem fachgerichtlichen Urteil verstoßen, wenn einzelnen Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben wird und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen werden. (vgl BVerfG, B, 10.07.92, - 2_BvR__1802/91 - Potentielle Mörder - NJW_92,2750 -51 )

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