zu Art.16 (R)
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Entziehungsverbot für deutsche Staatsangehörigkeit   (Absatz 1 Satz 1)

  1. Art.16 GG geht davon aus, daß die "deutsche Staatsangehörigkeit", die auch in Art.116 Abs.1 GG in Bezug genommen ist, zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist. Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Bürger der Bundesrepublik Deutschland. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes. (vgl BVerfG, U, 31.07.73, - 2_BvF_1/73 - Grundlagenvertrag - BVerfGE_36,1 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit   (Absatz 1 Satz 2)

§§§



Auslieferungsverbot   (Absatz 2 Satz 1)

  1. Art.16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. (vgl BVerfG, B, 18.07.05, - 2_BvR_2236/04 - Auslieferungsverbot - Originalurteil = www.bverfg.de)

  2. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art.23 Abs.1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren. (vgl BVerfG, B, 18.07.05, - 2_BvR_2236/04 - Auslieferungsverbot - Originalurteil = www.bverfg.de)

  3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art.16 Abs.2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen. (vgl BVerfG, B, 18.07.05, - 2_BvR_2236/04 - Auslieferungsverbot - Originalurteil = www.bverfg.de)

  4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art.16 Abs.2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat. (vgl BVerfG, B, 18.07.05, - 2_BvR_2236/04 - Auslieferungsverbot - Originalurteil = www.bverfg.de)

  5. Art.16 Abs.2 S.1 GG schließt eine Zulieferung an deutsche Gerichte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes (= Saarland) nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 02.05.53 (BGBl.I_53,161) nicht aus. (vgl BVerfG, U, 06.10.55, - 1_BvR_85/55 - Saargebiet - BVerfGE_4,299 -309 )

  6. Zur Auslieferung von der Bundesrepublik ins Saarland. (vgl BVerfG, U, 06.10.55, - 1_BvR_85/55 - Saargebiet - BVerfGE_4,299 -309 = RS-BVerfG Nr.55.005 )

  7. Zur Frage, ob das Saargebiet im Verhältnis zur Bundesrepublik als Ausland anzusehen ist. (vgl BVerfG, U, 06.10.55, - 1_BvR_85/55 - Saargebiet - BVerfGE_4,299 -309 = RS-BVerfG Nr.55.005 )

  8. Zur Rechts- und Amtshilfe zwischen der Bundesrepublik und dem Saarland. (vgl BVerfG, U, 06.10.55, - 1_BvR_85/55 - Saargebiet - BVerfGE_4,299 -309 = RS-BVerfG Nr.55.005 )

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Abweichende Regelungsermächtigung für EU (Absatz 2 S.2)

Allgemeines

  1. Zur Bedeutung des Asylrechts (Art.16 Abs.2 Satz 2 GG) im Auslieferungsverfahren (hier: Auslieferung nach dem Libanon). (vgl BVerfG, B, 04.05.82, - 1_BvR_1457/81 - Auslieferung II - BVerfGE_60,348 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Zu dem völkerrechtlich geschuldeten Ausmaß an gerichtlichem Rechtsschutz gehört jedenfalls, daß der Fremde nach Maßgabe und in den Grenzen allgemein eröffneter Rechtswege Zugang zu den Gerichten haben und sein Rechtsschutzbegehren von unparteiischen Richtern geprüft und entschieden werden muß; ferner daß ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit, insbesondere ausreichendes Gehör gewährt und das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Auch wer das Asylrecht des Art.16 Abs.2 Satz 2 GG beantragt und damit den Schutz und die Vergünstigungen der deutschen Rechtsordnung begehrt, muß diese Rechtsordnung von Völkerrechts wegen - und in den Grenzen des völkerrechtlichen Mindeststandards - so hinnehmen, wie sie jeweils gilt, einschließlich der prozessualen Vorkehrungen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit. (vgl BVerfG, B, 20.04.82, - 2_BvL_26/81 - Anwaltsverschulden - BVerfGE_60,253 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Sofern die normative Ausgestaltung einer gerichtlichen Verfahrensordnung die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung gewährleistet, ist damit aus dem Art.19 Abs.4 Satz 1 GG wie aus etwaigen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich genügt. (vgl BVerfG, B, 20.04.82, - 2_BvL_26/81 - Anwaltsverschulden - BVerfGE_60,253 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Einem Asylbewerber, der in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt worden ist, kann bei Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat der Schutz des Art.16 Abs.2 Satz 2 GG nur dann versagt werden, wenn bei Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. (vgl BVerfG, B, 02.07.80, - 1_BvR_147/80 - Wirtschaftsasyl - BVerfGE_54,341 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Zur Bedeutung des Asylrechts (Art.16 Abs.2 Satz 2 GG) im Auslieferungsverfahren (hier: Auslieferung nach dem Libanon). (vgl BVerfG, B, 04.05.82, - 1_BvR_1457/81 - Auslieferung II - BVerfGE_60,348 = www.DFR/BVerfGE)

  6. GG_Art.16 Abs.2 S.2, GG_Art.19 Abs.4 S.1; VwGO_§_173; ZPO_§_85 Abs.2



§§§



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