zu Art.13 | ||
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Der Begriff "Wohnung" in Art.13 Abs.1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume. (vgl BVerfG, B, 13.10.71, - 1_BvR_280/71 - Betriebsbetreuungsrecht - BVerfGE_32,54 = www.DFR/BVerfGE)
Art.13 Abs.1 GG ist ebenso wie andere Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften zu beachten. Sein Schutzbereich wird jedoch in Räumungsprozessen des Vermieters gegen den Mieter nicht berührt. (vgl BVerfG, B, 26.05.93, - 1_BvR_208/93 - Besitzrecht des Mieters - BVerfGE_89,1 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Zulässigkeit der Datenerhebung durch Oberservation und verdeckten Einsatz technischer Mittel. (vgl BVerfG, B, 25.04.01, - 1_BvR_1104/92 - Oberservation - DÖV_01,777 -79 = www.bverfg.de)
Das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art.14 Abs.1 Satz 1 GG. (vgl BVerfG, B, 26.05.93, - 1_BvR_208/93 - Besitzrecht des Mieters - BVerfGE_89,1 = www.DFR/BVerfGE)
Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, sich nicht im Umkreis von Schulen, Kindergärten und anderen von Kindern und Jugendlichen besuchten Orten aufzuhalten, führt nicht zu einem Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art.13 GG. (vgl BVerfG, B, 11.02.08, - 2_BvR_160/08 - Weisung-Führungsaufsicht - = RS-BVerfG-Nr.08.007 = www.BVerfG.de)
Die Grundrechtsverbürgung des Art.13 Abs.1 GG betont zwar die Bedeutung einer Wohnung, schützt diese jedoch nur gegen bestimmte Beeinträchtigungen. Geschützt ist nicht das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern deren Privatheit. Art.13 Abs.1 GG schützt damit nicht das Interesse, eine bestimmte Wohnung zum Lebensmittelpunkt zu machen und sie hierfür zu behalten. (vgl BVerfG, B, 11.02.08, - 2_BvR_160/08 - Weisung-Führungsaufsicht - = RS-BVerfG-Nr.08.007 = www.BVerfG.de)
Der Schutz der Wohnung nach Art.13 GG soll vielmehr Störungen vom privaten Leben fernhalten und gewährleistet das Recht, in diesen Räumen in Ruhe gelassen zu werden. (vgl BVerfG, B, 11.02.08, - 2_BvR_160/08 - Weisung-Führungsaufsicht - = RS-BVerfG-Nr.08.007 = www.BVerfG.de)
Zu den möglichen Verletzungshandlungen können zwar auch substantielle Eingriffe zählen, bei denen die Wohnung der Verfügung und Benutzung des Inhabers ganz oder teilweise entzogen wird. Derartige Eingriffe berühren aber nur dann den Schutzbereich des Art.13 Abs.1 GG, wenn durch sie die Privatheit der Wohnung aufgehoben wird ( BVerfGE_89,1 <12> ) Der Entzug der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung durch das Verbot, eine bestimmte Wohnung zu betreten, bedeutet daher keinen Eingriff in das Grundrecht. (vgl BVerfG, B, 11.02.08, - 2_BvR_160/08 - Weisung-Führungsaufsicht - = RS-BVerfG-Nr.08.007 = www.BVerfG.de)
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Der Begriff "Gefahr im Verzug" in Art.13 Abs.2 GG ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme. (vgl BVerfG, U, 20.02.01, - 2_BvR_1444/00 - Durchsuchungsanordnung - BVerfGE_103,142 = Polizei_01,157 = www.bverfg.de)
"Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus. (vgl BVerfG, U, 20.02.01, - 2_BvR_1444/00 - Durchsuchungsanordnung - BVerfGE_103,142 = Polizei_01,157 = www.bverfg.de)
Auslegung und Anwendung des Begriffs "Gefahr im Verzug" unterliegen einer unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Gerichte sind allerdings gehalten, der besonderen Entscheidungssituation der nichtrichterlichen Organe mit ihren situationsbedingten Grenzen von Erkenntnismöglichkeiten Rechnung zu tragen. (vgl BVerfG, U, 20.02.01, - 2_BvR_1444/00 - Durchsuchungsanordnung - BVerfGE_103,142 = Polizei_01,157 = www.bverfg.de)
Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung der Annahme von "Gefahr im Verzug" setzt voraus, dass sowohl das Ergebnis als auch die Grundlagen der Entscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme in den Ermittlungsakten dargelegt werden. (vgl BVerfG, U, 20.02.01, - 2_BvR_1444/00 - Durchsuchungsanordnung - BVerfGE_103,142 = Polizei_01,157 = www.bverfg.de)
Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt. (vgl BVerfG, U, 20.02.01, - 2_BvR_1444/00 - Durchsuchungsanordnung - BVerfGE_103,142 = Polizei_01,157 = www.bverfg.de)
Art.13 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verpflichtet den eine Durchsuchung anordnenden Richter als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen darf nicht allein den Beamten, denen die Durchsuchung obliegt, überlassen bleiben. Es ist vielmehr Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen (BVerfGE 42, 212 <220>). Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne Weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind. Die nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat und die Anführung des Wortlauts des § 102 StPO genügen in einem solchen Fall nicht (BVerfGE 42, 212 <220 f.>; vgl auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23.Juni 1990 - 2 BvR 910/88 -, StV 1990, S.483). (vgl BVerfG E vom 5.5.2000 - 2 BvR 2212/99 -)
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Art.13 Abs.3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26.März 1998 (BGBl I S.610) ist mit Art.79 Abs.3 GG vereinbar.
Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art.1 Abs.1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art.13 Abs.3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt. Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art.13 Abs.1 GG.
Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art.13 Abs.3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen. Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) nicht in vollem Umfang.
(Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 = www.bverfg.de)
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(kein Eintrag)
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Die Auslegung der Begriffe "Eingriffe und Beschränkungen" in Art.13 Abs.3 GG (= jetzt Art.13 Abs.7) muß dem verschiedenen Schutzbedürfnis einerseits der privaten Wohnräume, andererseits der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume Rechnung tragen. (vgl BVerfG, B, 13.10.71, - 1_BvR_280/71 - Betriebsbetreuungsrecht - BVerfGE_32,54 = www.DFR/BVerfGE)
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