zu Art.7   GG  
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vor Art.7   GG

  1. Der Annahme einer Pflicht der Länder dem Bund gegenüber, die Schulbestimmungen des Reichskonkordats bei ihrer Gesetzgebung zu beachten, stehen Grundentscheidungen des Grundgesetzes entgegen, die das Verhältnis von Bund und Ländern gerade in diesem Sachzusammenhang gestalten. Diese Grundentscheidungen sind in Art.7, 30, 70 ff GG getroffen. Sie erklären - im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung - die Länder zu ausschließlichen Trägern der Kulturhoheit, die für den Bereich der bekenntnismäßigen Gestaltung des Schulwesens nur durch die Bestimmungen der Art.7, 141 GG begrenzt ist. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Art.123 Abs.2 GG bedeutet nicht, daß der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich an die Schulbestimmungen des Reichskonkordats gebunden ist, also kein entgegenstehendes Recht setzen darf. Art.123 Abs.2 GG sagt für die Schulbestimmungen des Reichskonkordats vielmehr nur aus, daß sie, sofern sie beim Inkrafttreten des Grundgesetzes noch galten, in Kraft bleiben, obwohl sie einem Vertrag entstammen, der nicht von den nunmehr zur Verfügung über den Gegenstand ausschließlich befugten Ländern geschlossen worden ist. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Art.7 GG überläßt es dem demokratischen Landesgesetzgeber,den religiös-weltanschaulichen Charakter der öffentlichen Schulen unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art.4 GG zu bestimmen. (vgl BVerfG, B, 17.12.75, - 1_BvR_63/68 - Simultanschule - BVerfGE_41,29 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Es ist Aufgabe des demokratischen Landesgesetzgebers, das im Schulwesen unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen "negativer" und "positiver" Religionsfreiheit nach dem Prinzip der "Konkordanz" zwischen den verschiedenen verfassun gsrechtlich geschützten Rechtsgütern zu lösen. (vgl BVerfG, B, 17.12.75, - 1_BvR_63/68 - Simultanschule - BVerfGE_41,29 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Eine Schulform, die weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit wie irgend möglich ausschaltet sowie Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen religiösen und weltanschaulichen Auffassungen - wenn auch von einer christlich bestimmten Orientierungsbasis her - bietet und dabei das Toleranzgebot beachtet, führt Eltern und Kinder, die eine religiöse Erziehung ablehnen, nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubenskonflikt und Gewissenskonflikt. (vgl BVerfG, B, 17.12.75, - 1_BvR_63/68 - Simultanschule - BVerfGE_41,29 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Die christliche Gemeinschaftsschule badischer Überlieferung im Sinne von Art.15 Abs.1 VerfBW ist als Schulform mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, B, 17.12.75, - 1_BvR_63/68 - Simultanschule - BVerfGE_41,29 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Die "inhaltlich bestimmte" ("materielle") Bekenntnisschule ist durch das Grundgesetz zugelassen. (vgl. BVerwG, U 17.09.64 - 2 C 121/62 - Bekenntnisschule, BVerwGE 19,252 -263)

  8. Auf Grund der Schulpflicht liegt das Fernbleiben vom Unterricht nicht in den Disposition des Schülers und seiner Eltern. Mit Blick auf die uneingeschränkte Ausübbarkeit des Demonstrationsrechts während der unterrichtsfreien Zeit reicht grundsätzlich die Möglichkeit der auf Ausnahmefälle beschränkten Beurlaubung gemäß § 9 Abs.1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) aus, um im Einzelfall einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht des Art.8 GG und der im Art.7 GG verankerten Schulpflicht zu finden. (vgl OVG Saarl, B, 18.06.01, - 3_Q_251/00 - Fernbleiben vom Unterricht - SKZ_01,205/66 (L) )

§§§



Absatz 1 (Staatliche Schulaufsicht)

  1. Zum staatlichen Gestaltungsbereich im Rahmen des Art.7 Abs.1 GG gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele. (vgl BVerfG, U, 26.11.72, - 1_BvR_230/70 - Förderstufe - BVerfGE_34,165 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden. Jedoch darf das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als notwendig begrenzt werden. (vgl BVerfG, U, 26.11.72, - 1_BvR_230/70 - Förderstufe - BVerfGE_34,165 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die wesentlichen Merkmale einer als Pflichtschule eingeführten Förderstufe müssen durch Gesetz festgelegt werden. (vgl BVerfG, U, 26.11.72, - 1_BvR_230/70 - Förderstufe - BVerfGE_34,165 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Zum Begriff Schulwesen iSd Art.7 GG. (vgl BVerfG, B, 11.06.74, - 1_BvR_82/71 - Fachhochschule-private - BVerfGE_37,314 -324 = RS-BVerfG Nr.74.014)

  5. Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art.6 Abs.2 GG; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungsauftrages und Bildungsauftrages (Art.7 Abs.1 GG) berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen. (vgl BVerfG, B, 21.12.77, - 1_BvL_1/75 - Sexualkundeunterrricht - BVerfGE_47,46 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Die Sexualerziehung in der Schule muß für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muß insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen. (vgl BVerfG, B, 21.12.77, - 1_BvL_1/75 - Sexualkundeunterrricht - BVerfGE_47,46 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Bei Wahrung dieser Grundsätze ist Sexualerziehung als fächerübergreifender Unterricht nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig. (vgl BVerfG, B, 21.12.77, - 1_BvL_1/75 - Sexualkundeunterrricht - BVerfGE_47,46 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule. (vgl BVerfG, B, 21.12.77, - 1_BvL_1/75 - Sexualkundeunterrricht - BVerfGE_47,46 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Der Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, die Entscheidung über die Einführung einer Sexualerziehung in den Schulen zu treffen. selbst Das gilt nicht, soweit lediglich Kenntnisse über biologische und andere Fakten vermittelt werden. (vgl BVerfG, B, 21.12.77, - 1_BvL_1/75 - Sexualkundeunterrricht - BVerfGE_47,46 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Die die örtliche Zuständigkeit zur Erfüllung der Schulpflicht regelnde 1.DVO zu § 12 RSchulpflG widerspricht weder § 15 RSchulpflG noch Art.80 Abs.1 GG. Die 1.DVO ist ein Ausfluß der das Recht der Staaten zur schulischen Erziehung aussprechenden Art.7 Abs.1 GG, Art.27 Abs.1 SVerf und verdrängt insoweit nicht das natürliche Erziehungsrecht der Eltern im Sinne der Art.6 Abs.2 GG, Art.26 Abs.2 SVerf. Zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer örtlich nicht zuständigen Volksschule ist im Saarland die Schulaufsichtsbehörde der Kreisinstanz und nicht der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung als oberste Aufsichtsinstanz sachlich zuständig. (vgl.OVG Saarl, U 12.11.59 - 1 M 34/58 - Schule - Pflicht - Volksschule)

§§§



Absatz 2 (Teilnahme am Religionsunterricht)

    (Kein Eintrag)

§§§



Absatz 3 (Religionsunterricht)

    (Kein Eintrag)

§§§



Absatz 4 (Privatschulfreiheit)

  1. Art.7 Abs.4 GG erfordert, daß die Möglichkeit offenbleibt, nach Abschluß der Grundschule statt einer öffentlichen Schule eine private Ersatzschule zu besuchen. (vgl BVerfG, U, 26.11.72, - 1_BvR_230/70 - Förderstufe - BVerfGE_34,165 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Der Staat muß Vorsorge dagegen treffen, daß das Grundrecht des Art.7 Abs.4 GG wegen der darin enthaltenen Anforderungen praktisch kaum noch wahrgenommen werden kann. Insofern kann sich aus diesem Grundrecht ein Anspruch auf staatliche Förderung privater Ersatzschulen ergeben. (vgl BVerfG, B, 08.03.94, - 1_BvR_682/88 - Waldorfschule - BVerfGE_90,107 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Wartefristen vor Einsetzen der staatlichen Finanzhilfe sind mit der staatlichen Schutz- und Förderpflicht grundsätzlich vereinbar. Die Förderung muß jedoch insgesamt so ausgestaltet sein, daß sich die Wartefrist nicht als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt. (vgl BVerfG, B, 08.03.94, - 1_BvR_682/88 - Waldorfschule - BVerfGE_90,107 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Art.7 Abs.4 Satz 1 GG gewährleistet nicht das Recht zur Errichtung von privaten Fachhochschulen. (vgl BVerfG, B, 11.06.74, - 1_BvR_82/71 - Fachhochschule-private - BVerfGE_37,314 -324 )

§§§



Absatz 5 (Private Volksschule)

    (Kein Eintrag)

§§§



Absatz 6 Vorsschule

    (Kein Eintrag)

§§§



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