zu § 15   BauNVO (R)
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  1. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch § 15 BauNVO nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. (vgl OVG Saarl, B, 05.05.00, - 2_W_1/00 - LKW-Warteplatz - SKZ_00,218/61 (L) = J-CD-VwR = SörS-Nr.00.126)

  2. Hat der Satzungsgeber auf der Grundlage einer planerischen Abwägung Festsetzungen getroffen, mit denen die planungsrechtliche Grundlage für die Zulassung eines bestimmten Vorhabens (hier LKW-Warteplatz und Mitarbeiterparkplätze einer Fabrik) an einer bestimmten Stelle geschaffen werden soll, so kann diese konkrete "Standortentscheidung" nicht unter Rückgriff auf § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren oder im Nachbarstreit gewissermaßen "ausgehebelt" werden. (vgl OVG Saarl, B, 05.05.00, - 2_W_1/00 - LKW-Warteplatz - SKZ_00,218/61 (L) = J-CD-VwR =00.126)

  3. Soweit der Satzungsgeber zulässig eine Konfliktbewältigung durch nachfolgendes Verwaltungshandeln im Baugenehmigungsverfahren über eine entsprechende Ausgestaltung des Vorhabens und des Genehmigungsinhalts vorsieht, bleibt Raum für die Anwendung von § 15 BauNVO. (vgl OVG Saarl, B, 05.05.00, - 2_W_1/00 - LKW-Warteplatz - SKZ_00,218/61 (L) = J-CD-VwR = SörS-Nr.00.126)

  4. In einer Gemengelage, in der gewerbliche Nutzung und Wohnbebauung aufeinander treffen, besteht die Pflicht zur Rücksichtnahme gegenseitig. (vgl OVG Saarl, B, 05.05.00, - 2_W_1/00 - LKW-Warteplatz - SKZ_00,218/61 (L) = J-CD-VwR = SörS-Nr.00.126)

  5. Der Senat hat es in seiner Rechtsprechung stets als problematisch angesehen, die Grenzen der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen, die in ungleichmäßigen Intervallen ungleichmäßig lang und unterschiedlich zudem auch impulsartig auf die wirken, durch Orientierungs- oder Richtwerte zu bestimmen, bei denen es sich um Mitellungspegel handelt. (vgl OVG Saarl, B, 05.05.00, - 2_W_1/00 - LKW-Warteplatz - SKZ_00,218/61 (L) = J-CD-VwR = SörS-Nr.00.126)

  6. Der Senat hat dementsprechend technische Regelwerke, die Orientierungs- und Richtwertsysteme enthalten, nicht schematisch übernommen, ihnen aber wegen des ihnen zugrunde liegenden Sachverstandes die Bedeutung eines "groben Anhaltspunktes" beziehungsweise einer "Orientierungshilfe" beigemessen. (vgl OVG Saarl, B, 05.05.00, - 2_W_1/00 - LKW-Warteplatz - SKZ_00,218/61 (L) = J-CD-VwR = SörS-Nr.00.126)

  7. Die Eignung von Immissionsauflagen, mit denen Nachbarbeeinträchtigungen verhindert oder eingeschränkt werden sollen, ist stets dann mit Zurückhaltung zu beurteilen, wenn ihre Befolgung letztlich vom Wohlverhalten des Betriebsinhabers, der Betriebsangehörigen oder sogar Dritter abhängt. (vgl OVG Saarl, B, 05.05.00, - 2_W_1/00 - LKW-Warteplatz - SKZ_00,218/61 (L) = J-CD-VwR = SörS-Nr.00.126)

  8. Zur Eignung einer Auflage, mit der bewirkt werden soll, dass ein LKW-Warteplatz von Kühlfahrzeugen nur mit abgeschalteten Kühlaggregaten genutzt wird. (vgl OVG Saarl, B, 05.05.00, - 2_W_1/00 - LKW-Warteplatz - SKZ_00,218/61 (L) = J-CD-VwR = SörS-Nr.00.126)

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