RsprS zu § 10 BauNVO Bund
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  1. Die Ermächtigung des § 10 Abs.1 BauNVO beschränkt sich auf die Ausweisung solcher Sondergebiete, die durch die Zweckbestimmung der Erholung in Verbindung mit einer spezifisch hierauf ausgerichteten Wohnform geprägt sind. Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke (hier ein Golfplatz) können nicht Hauptzweck eines solchen Sondergebiets sein. (vgl OVG Saarl, U, 29.01.02, - 2_N_6/00 - Golfplatz - SKZ_02,295/39 (L) = SörS-Nr.02.017)

  2. Festsetzung eines Sondergebiets für Erholungszwecke, die es - abweichend vom § 10 Abs.4 BauNVO - ermöglicht, dass die Eigentümer von Ferienhäusern diese ausschließlich selbst für zeitweilige Erholungsaufenthalte nutzen, ist von der Ermächtigung des § 10 Abs.1 BauNVO gedeckt. (vgl OVG Saarl, U, 30.08.01, - 2_N_1/00 - Ferienpark Bostalsee - SKZ_02,161/40 (L) = SörS-Nr.01.147)

§§§

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