RsprS | zu § 8 BauNVO | Bund |
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Auch die noch nicht ausdrücklich auf das Erfordernis der Untergeordnetheit hinweisende Fassung des § 8 Abs.3 BauNVO 1962/68 (vgl nunmehr § 8 Abs.3 Nr.1 BauNVO 1990) ermöglicht im Hinblick auf die dort nur ausnahmsweise normierte Zulassungsfähigkeit betriebsbezogener Wohnungen in Gewerbegebieten eine Überprüfung der Erforderlichkeit durch die Baugenehmigungsbehörde. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_3/01 - Betriebswohnung - SKZ_02,297/45 (L) = SörS-Nr.02.038)
§§§
Zu den Begriffen des "nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebes" im Verständnis von § 6 Abs.1 BauNVO und des "nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebes" im Sinne des § 8 Abs.1 BauNVO. (vgl OVG Saarl, U, 31.10.00, - 2_N_4/99 - Fleischwarenfabrik - SKZ_01,110/45 (L) =00.266)
Gegen die Ausweisung eines "eingeschränkten" Gewerbegebietes, in dem nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die von ihrem Störgrad her auch in einem Mischgebiet zugelassen werden könnten, bestehen prinzipiell keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (vgl OVG Saarl, U, 31.10.00, - 2_N_4/99 - Fleischwarenfabrik - SKZ_01,110/45 (L) = SörS-Nr.00.266)
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RsprS zum BauNVO § 8 | [ ] |
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