RsprS zu § 6 BauNVO Bund
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Nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb

  1. Zu den Begriffen des "nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebes" im Verständnis von § 6 Abs.1 BauNVO und des "nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebes" im Sinne des § 8 Abs.1 BauNVO. (vgl OVG Saarl, U, 31.10.00, - 2_N_4/99 - Fleischwarenfabrik - SKZ_01,110/45 (L) =00.266)

  2. Eine Fleischwarenfabrik mit etwa 400 Beschäftigten, in der immissionsschutzrechtlich im vereinfachten Verfahren genehmigte Raucher- und Kochanlagen mit beträchtlicher Kapazität (mehr als 50 Tonnen am Tag) betrieben werden und die täglich mit bis zu 10 Kühllastkraftwagen sowie circa 25 sonstigen Lieferantenfahrzeugen beliefert wird und mit 12 betriebseigenen Kühlfahrzeugen ausliefert, die zum Teil während der Nachtstunden das Betriebsgelände verlassen, kann nicht mehr als ein in einem Mischgebiet potentiell zulässiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb eingestuft werden. (vgl OVG Saarl, U, 31.10.00, - 2_N_4/99 - Fleischwarenfabrik - SKZ_01,110/45 (L) = SörS-Nr.00.266)

§§§



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