RsprS zu § 34 BauGB Bund
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Faktische Baulinie

  1. Ergibt sich im nicht beplanten Innenbereich aus der vorhandenen Bebauung eine "faktische Baulinie" und entspricht nur diese den Zielvorstellungen des BBauG, so ist sie wie eine festgesetzte Baulinie zu beachten. (vgl OVG Saarl, U, 26.06.70, - 2_R_3/70 - Faktische Baulinie - BRS_23_Nr.46 = SKZ_70,228 -231 = SörS-Nr.70.011)

  2. Bei der Festlegung einer "faktischen Baulinie" können Gebäude unberücksichtigt bleiben, die zu der bereits geprägten Straßenbebauung im völligen Widerspruch stehen. (vgl OVG Saarl, U, 26.06.70, - 2_R_3/70 - Faktische Baulinie - BRS_23_Nr.46 = SKZ_70,228 -231 =70.011)

§§§

Erschließung

  1. Die Erschließung eines Grundstückes ist noch nicht im Sinne von § 34 BauGB gesichert, wenn bislang nur beabsichtigt ist, für die Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche und dem öffentlichen Leitungsnetz benötigte Flurstücke Dritter auf den Bauherrn zu übertragen. (vgl OVG Saarl, E, 29.09.93, - 2_R_50/92 - Fläche für Landwirtschaft - BauR_94,77 -78 = RdL_94,34 -35 = Juris = SörS-Nr.93.154)

§§§

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