RsprS zu § 10 BauGB Bund
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    Plangenehmigung

  1. Werden im Bebauungsplan getroffene bauordnungsrechtliche Regelungen teilweise von der Plangenehmigung ausgenommen, so erlangen die verbleibenden Bestimmungen durch ihre Bekanntmachung keine Rechtswirksamkeit, wenn die Gemeinde nicht entweder einen Antrag auf entsprechende Teilgenehmigung gestellt oder - erforderlichenfalls nach erneuter öffentlicher Auslegung - über den Erlaß der Restsatzung erneut entschieden hat. (vgl OVG Saarl, U, 04.12.81, - 2_N_12/80 - Bebauungsplan - AS_16,143 -160 = BRS_38_Nr.48 = NVwZ_83,42 -46 = UPR_82,265 -269 = SKZ_82,44 -50 = SKZ_82,124/10 (L) = Juris = SörS-Nr.81.061)

  2. Die Ungültigkeit im Bebauungsplan getroffener bauordnungsrechtlicher Regelungen führt nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit auch seiner planungsrechtlichen Festsetzungen. (vgl OVG Saarl, U, 04.12.81, - 2_N_12/80 - Bebauungsplan - AS_16,143 -160 = BRS_38_Nr.48 = NVwZ_83,42 -46 = UPR_82,265 -269 = SKZ_82,44 -50 = SKZ_82,124/10 (L) = Juris = SörS-Nr.81.061)

  3. Ein nicht insgesamt genehmigungsfähiger Bebauungsplan darf auf Antrag der Gemeinde von der Aufsichtsbehörde teilweise genehmigt werden, wenn die beanstandeten Festsetzungen von dem übrigen Normenkomplex abtrennbar sind und anzunehmen ist, daß die verbleibenden Bestimmungen auch ohne sie erlassen worden wären. (vgl OVG Saarl, U, 11.05.81, - 2_N_1/80 - Bebauungsplan - AS_16,427 -445 = BRS_38_Nr.18 = SKZ_82,177 = SKZ_81,275/5 (L) = NVwZ_83,202 -205 = NuR_83,202 -205 = Juris =81.017)

  4. Bekanntmachung

  5. Erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplanes ( § 2 Abs.6 S.2 BBauG ) nach § 1 Nr.3 der (SL) VO über die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden, Ämter und Landkreise vom 2.09.64 ( Amtsbl.64,841 ) durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, so wird die Bekanntmachung erst mit Ablauf der dort bezeichneten Wochenfrist bewirkt. Zwischen dem Tag der ersten Aushängung der Bekanntmachung und dem Tag der darin angekündigten Auslegung des Planentwurfs müssen mithin mindestens zwei Wochen liegen. (vgl OVG Saarl, U, 17.10.69, - 2_R_46/69 - Bebauungsplan - AS_11,325 -334 = BRS_22_Nr.5 = Juris = SörS-Nr.69.012)

§§§

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