RsprS | zu § 8 BauGB | Bund |
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Ein Bebauungsplan ist jedenfalls dann nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wenn er Regelungen trifft, die nicht in ihren Grundzügen bereits in diesem vorgezeichnet sind. (vgl OVG Saarl, U, 26.03.76, - 2_R_67/75 - Raumordnungsprogramm - SKZ_76,146 -150 = DÖV_77,336/47 (L) = BRS_30_Nr.2 = SörS-Nr.76.006)
Weist der Flächennutzungsplan eine faktisch eindeutige und funktionell sinnvolle Grenze des Baulands aus, so verstößt es gegen das Entwicklungsgebot, wenn ein Wohngebiet über diese Linie hinaus erstreckt wird. (vgl OVG Saarl, U, 26.03.76, - 2_R_67/75 - Raumordnungsprogramm - SKZ_76,146 -150 = DÖV_77,336/47 (L) = BRS_30_Nr.2 =76.006)
Ist ein kleinräumiges Bachtal im Anschluß an einen Neubaubereich im Flächennutzungsplan als Naherholungsgebiet dargestellt, widerspricht dessen bebauungsplanmäßige Einbeziehung in das Wohngebiet dem Entwicklungsgebot des § 8 BBauG / BauGB jedenfalls dann, wenn es sich bei der Trennungslinie zwischen beiden Bereichen um eine faktisch eindeutige und sinnvolle Begrenzung des Baulands handelt. (vgl OVG Saarl, U, 10.11.89, - 2_R_415/86 - Naherholungsgebiet - BRS_49_Nr.6 = SKZ_90,108/9 (L) = SKZ_90,135 -136 = BauR_90,184 = SörS-Nr.89.105)
Es spricht alles dafür, dass das Entwicklungsgebot des § 8 Abs.2 BauGB auch bei der Aufhebung eines Bebauungsplans zu beachten ist. Allerdings liegt kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vor, wenn eine Gemeinde den für eine bestimmte Fläche aufgestellten, den Flächennutzungsplan konkretisierenden Bebauungsplan aufhebt, gleichwohl aber die Absicht hat, die Darstellungen des Flächennutzungsplans mit einem späteren Bebauungsplan umzusetzen. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.01, - 2_N_4/00 - Normenkontrolle - SKZ_02,163/45 (L) = SörS-Nr.01.182)
§§§
Die Aufstellung des Flächennutzungs- und eines Bebauungsplans erfolgt nur dann im sogenannten Parallelverfahren, wenn eine inhaltliche Abstimung zwischen beiden Plänen gewollt ist und die einzelnen Abschnitte beider Planverfahren zeitlich und im jeweiligen Fortgang derart aufeinander bezogen sind, daß diese inhaltliche Abstimmung möglich ist (Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 03.10.84 - 4_N_4/84 -, BauR_85,64 ). (vgl OVG Saarl, B, 08.03.85, - 1_N_3/84 - Bebauungsplanänderung - AS_19,290 -292 = SKZ_85,234/12 (L) = UPR_86,159 (L) = DÖV_86,708/162 (L) = SörS-Nr.85.012)
§§§
Das Fehlen dringender Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans ist für dessen Wirksamkeit jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die insoweit angeführten Umstände irrtümlich falsch beurteilt worden sind; ob gleiches auch gilt, wenn den zuständigen Gemeindeorganen die Unrichtigkeit dieser Wertung bewußt war oder zumindest bekannt sein mußte, bleibt offen. (vgl OVG Saarl, U, 04.12.81, - 2_N_12/80 - Bebauungsplan - AS_16,143 -160 = BRS_38_Nr.48 = NVwZ_83,42 -46 = UPR_82,265 -269 = SKZ_82,44 -50 = SKZ_82,124/10 (L) = Juris = SörS-Nr.81.061)
Weder die Tatsache, daß die Gemeinde das Fehlen des Flächennutzungsplans für ihr Gebiet nicht zu vertreten hat, noch das Erfordernis einer langwierigen Umlegung oder die Absicht eine dazu schon in früheren Plänen bestimmte Fläche im Interesse ihrer Eigentümer endlich der Bebauung zuzuführen, rechtfertigt die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans. (vgl OVG Saarl, U, 04.12.81, - 2_N_12/80 - Bebauungsplan - AS_16,143 -160 = BRS_38_Nr.48 = NVwZ_83,42 -46 = UPR_82,265 -269 = SKZ_82,44 -50 = SKZ_82,124/10 (L) = Juris = SörS-Nr.81.061)
§§§
Ein vom Entwurf des Flächennutzungsplans abweichender vorzeitiger Bebauungsplan steht der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung dann nicht entgegen, wenn sich seine Festsetzungen im Rahmen der wesentlichen Grundentscheidungen der Flächennutzungsplanung halten. (vgl OVG Saarl, U, 11.05.81, - 2_N_1/80 - Bebauungsplan - AS_16,427 -445 = BRS_38_Nr.18 = SKZ_82,177 = SKZ_81,275/5 (L) = NVwZ_83,202 -205 = NuR_83,202 -205 = Juris = SörS-Nr.81.017)
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