zu § 1004 BGB | (R) | |
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§ 910 Abs.2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs.1 BGB. (vgl BGH,Urt vom 14.11.03 - 5_ZR_102/03- BGHZ_157,33 -47 = www.BGH.de)
Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit "Störer" im Sinne des § 1004 Abs.1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält. (vgl BGH,Urt vom 14.11.03 - 5_ZR_102/03- BGHZ_157,33 -47 = www.BGH.de)
Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlußfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs.2 Satz 2 BGB analog zustehen. (vgl BGH,Urt vom 14.11.03 - 5_ZR_102/03- BGHZ_157,33 -47 = www.BGH.de)
Negative Einwirkungen, wie Entzug von Licht., Luft und Sonne begründen keinen Beseitigungsanspruch von Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück. (vgl LG Dortm, U, 08.07.87, 21_S_311/96 - AgrarR_90,208)
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