zu § 906 BGB | (R) | |
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Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs.1 Nds.NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs.2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden. (vgl BGH,Urt vom 14.11.03 - 5_ZR_102/03- BGHZ_157,33 -47 = www.BGH.de)
§ 910 Abs.2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs.1 BGB. (vgl BGH,Urt vom 14.11.03 - 5_ZR_102/03- BGHZ_157,33 -47 = www.BGH.de)
Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs.1 Satz 1 BGB. (vgl BGH,Urt vom 14.11.03 - 5_ZR_102/03- BGHZ_157,33 -47 = www.BGH.de)
Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit "Störer" im Sinne des § 1004 Abs.1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält. (vgl BGH,Urt vom 14.11.03 - 5_ZR_102/03- BGHZ_157,33 -47 = www.BGH.de)
Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlußfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen. (vgl BGH,Urt vom 14.11.03 - 5_ZR_102/03- BGHZ_157,33 -47 = www.BGH.de)
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