zu § 278   BGB (R)
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I. Allgemeines

  1. Ein vom Besteller zu erforderlichen Vorleistungen bestellter Dritter (hier: vom Besteller mit der Erstellung des Videobandes für die Bildwand beauftragter Dritter) ist im Verhältnis zum Unternehmer Erfüllungsgehilfe des Bestellers. (vgl. OLG Köln, U 18.02.94 - 19 U 102/93 - Auftraggeber-Vorausleistung, NJW-CoR 95,192 (L) = BB-Beil.2/95,5)

II. Bauvertrag

  1. Zur Frage, inwieweit der Bauunternehmer dem Anspruch des Bauherrn auf Nachbesserung und Schadensersatz ein mitwirkendes Verschulden des Architekten entgegenhalten darf (Abgrenzung zwischen Planungs- und Koordinierungsfehler einerseits und Verletzung der Bauaufsicht andererseits). (vgl. BGH, U 29.11.71 - 7 ZR 101/70 - Architektenverschulden, NJW 72,447)


  2. Fehler eines Vorunternehmers können dem Auftraggeber im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer regelmäßig nicht zugerechnet werden; insoweit ist der Vorunternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. (vgl. BGH, U 27.06.85 - 7 ZR 23/84 - Vorunternehmer-Fehler, BGHZ 95,128 -137)


  3. Ist ein Baumangel unter anderem auf fehlerhafte Planung zurückzuführen, so muß regelmäßig auch der Hauptunternehmer gegenüber seinem Subunternehmer für das Planungsverschulden des Architekten seines Auftraggebers (mit)einstehen (im Anschluß an Senat, NJW 84,1676, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 90,344). (vgl. BGH, U 23.10.86 - 7 ZR 267/85 - Kiesnester, NJW 87,644 -45)
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