zu § 273   BGB (R)
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  1. Bei unberechtigter Kündigung des Providervertrages durch den Kunden steht dem Provider gemäß § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an den Domain-Names zu. (vgl.LG Hamb, B 17.09.96 - 404 O 135/96 - Domain-Name, NJW-CoR 97,231 (L) = CR 97,157)


  2. Beim Software-Liefervertrag hat der Lizenzgeber ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Lizenznehmer auch nach Abmahnung noch gegen seine Pflicht verstößt, Copyrighthinweise auf den Lizenzgeber anzubringen bzw auf der Benutzeroberfläche nicht zu entfernen. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertriebsvertrages liegt vor, wenn auch die zweite Abmahnung erfolglos bleibt. Einem Zurückbehaltungsrecht kann einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs nicht entgegengehalten werden. (vgl.LG Münch, U 10.05.94 - 7 O 10346/93 - Software-Vertriebsvertrag, NJW-CoR 95,191 (L) = BB-Beil.2/95,9)

§§§

  zu § 273 BGB [  ›  ]  

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