zu § 249   BGB (R)
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  1. Bei fristloser Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers kann der Leasinggeber die Summe der noch ausstehenden Leasingraten abgezinst als Schadensersatz verlangen. Legt der Leasinggeber seine Kalkulation nicht offen, sind die Refinanzierungskosten zur Ermittlung des Abzinsungssatzes, die ersparten Aufwendungen und der zu erzielende Verwertungserlös (Restwert) zu Lasten des Leasinggebers zu schätzen. (vgl. OLG Köln, U 31.01.90 - 13 U 173/89 - Leasingvertrag, CR 90,404 = VersR 92,242 -43 = ZfS 92,121 -22)


  2. Im Falle der fristlosen Kündigung eines nicht ordentlich kündbaren Kfz-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzuges ist der Schaden des Leasinggebers bei konkreter Berechnung durch einen Vergleich der Vermögenslage des Leasinggebers bei normalem Vertragsende mit der Vermögenslage bei vorzeitigem Vertragsende unter Berücksichtigung des etwaigen Mehr- oder Minderwertes des Fahrzeuges infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung ohne gesonderte Berechnung der Mehr- oder Minderkilometer zu ermitteln (Anschluß BGH, 11.01.95, 8 ZR 61/94, NJW 95,954). Der konkret ermittelte Schaden des Leasinggebers beläuft sich danach auf die Differenz aus dem Gesamtbetrag der mit dem tatsächlichen Refinanzierungssatz des Leasinggebers für den Vertrag abgezinsten restlichen Leasingraten und den aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung resultierenden Vermögensvorteilen. Neben den möglichen ersparten Aufwendungen ist dabei als ein dem Leasinggeber anzurechnender Vorteil vor allem ein höherer Restwert zu berücksichtigen. Der dem Leasinggeber zustehende Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung wird durch das Erfüllungsinteresse aus dem in erster Linie auf die Gebrauchsüberlassung des Leasingfahrzeuges gerichteten Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung begrenzt. Der Kündigungsschaden umfaßt damit nicht den Ausgleich von Vermögensnachteilen, die daraus resultieren, daß der Leasinggeber als Tochtergesellschaft des Kfz-Herstellers mit dem ebenfalls in das Vertriebsnetz des Herstellers eingebundenen Vertragshändler allein für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des Leasingzeit den Verkauf des Leasingfahrzeuges zu einem von vornherein festgelegten Preis verhindert, der den tatsächlichen Verkehrswert zum Ende der Leasingzeit übersteigt oder jedenfalls übersteigen kann. (vgl. OLG Celle, U 22.05.96 - 2 U 172/95 - Kilometerabrechnung, BGB § 249, BGB § 251)


  3. Ist die bis zur Kündigung erbrachte Leistungen für den Bauherrn wegen der Kostenrahmenüberschreitung unbrauchbar, steht dem Architekten kein Vergütungsanspruch zu. (vgl. OLG S-A, U 26.10.94 - 6 U 130/94 - Kostenüberschreitung, ZfBR 96,213 -16 = NJW-RR 96,1302 -03 = IBR 96,375)
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