Begründung zu § 34 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Der bisherige § 32 wird § 34 und geändert.

In Absatz 1 und Absatz 6 wurde der Begriff "publizistischen" durch den Begriff "meinungsbilenden journalistisch-redaktionell" ersetzt, um klarzustellen, daß es sich hier um die "meinungsbildende Tätigkeit der Medien bzw des Saarländischen Rundfunks handelt.

Absatz 5 entspricht der Regelung des § 21 Abs.2.

Der Berichtszeitraum des Beauftragten der Anstalt für Datenschutz (Absatz 6) wurde entsprechend der Regelung für den Landesbeauftragten für Datenschutz (§ 26) auf zwei Jahre erweitert.

Im übrigen entspricht § 31, abgesehen von redaktionellen Anpassungen, dem bisherigen § 23.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 30.— Änderung des § 34:

§§§

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