Begründung | zu § 34 SDSG | Reg-Entw |
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Begründung des Entwurfs SDSG-93 (10/526) |
Der bisherige § 32 wird § 34 und geändert.
In Absatz 1 und Absatz 6 wurde der Begriff "publizistischen" durch den Begriff "meinungsbilenden journalistisch-redaktionell" ersetzt, um klarzustellen, daß es sich hier um die "meinungsbildende Tätigkeit der Medien bzw des Saarländischen Rundfunks handelt.
Absatz 5 entspricht der Regelung des § 21 Abs.2.
Der Berichtszeitraum des Beauftragten der Anstalt für Datenschutz (Absatz 6) wurde entsprechend der Regelung für den Landesbeauftragten für Datenschutz (§ 26) auf zwei Jahre erweitert.
Im übrigen entspricht § 31, abgesehen von redaktionellen Anpassungen, dem bisherigen § 23.
(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)
§§§
Begründung des Entwurfs SDSG-ÄndG (12/399) |
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Für die Verwaltungstätigkeit des SR kommt die in § 34 Abs.1 geregelte Privilegierung nicht zum Tragen, vielmehr sind die Vorschriften des SDSG größtenteils anzuwenden, dies gilt auch für die Verpflichtung, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Bereits nach bisheriger Rechtslage war vom Intendanten des SR ein Beauftragter der Anstalt für Datenschutz zu berufen. Dieser tritt bei der datenschutzrechtlichen Kontrolle des Senders an die Stelle des Landesbeauftragten für Datenschutz, dessen Kontrollkompetenz sich nicht auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erstreckt. Durch die neue Regelung in Absatz 2 wird zum einen klargestellt, dass die Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten durch den ohnehin berufenen Beauftragten der Anstalt für Datenschutz wahrgenommen werden, zum anderen dient der Verweis auf § 5 Abs.3 der Klarstellung und der Vermeidung von Systembrüchen. Nach der genannten Vorschrift haben sich private Auftragsdatenverarbeiter der Kontrolle des Landesbeauftragten für Datenschutz zu unterwerfen, wenn sie für eine öffentliche Stelle tätig werden. Da § Abs.3 auch auf den SR anzuwenden ist, hätte dies — ohne die nunmehr erfolgte Klarstellung — zur Folge, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz zumindest für den dort geregelten Bereich die Kontrolle durchzuführen hätte.
(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.31)
§§§
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