Begründung zu § 8 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

§ 8 neu eingefügt.

Zu 8. - Änderung des § 8:

In Art.18 Abs.2 zweiter Spiegelstrich der EG-DSRL ist die Ernennung eines innerbetrieblichen/-behördlichen Datenschutzbeauftragten vorgesehen. Nur so kann ua auf die Führung eines Verfahrensregisters durch den Landesbeauftragten für Datenschutz verzichtet werden. Ein Verzicht auf die obligatorische Schaffung behördlicher Datenschutzbeauftragter hätte zur Folge, dass nach der verbindlichen Vorgabe des Art.20 Abs.2 der EG-DSRL künftig im Geltungsbereich dieses Gesetzes jede neue Verarbeitung personenbezogener Daten‚ dh jedes neue EDV-Verfahren, jede neue Verknüpfung auch bereits vorhandener Dateien vor Ort durch den Landesbeauftragten für Datenschutz geprüft werden müsste. Angesichts des hiermit verbundenen hohen zeitlichen Aufwandes und der zusätzlichen Kosten für eine adäquate personelle und sachliche Ausstattung des Landesbeauftragten für Datenschutz wird keine Alternative zu der Vorschrift des neuen § 8 SDSG gesehen. Eine Verlagerung widerspräche zudem auch der Forderung nach einer objektnahen, dezentralen Verwaltung, bei der die Aufgaben dort angesiedelt sind, wo die Verantwortlichkeit liegt.

§ 8 SDSG weist dem behördlichen Datenschutzbeauftragten weitere materielle Aufgaben, die durch die Orts- und Objektnähe auch der Effizienzsteigerung dienen, zu. Dies alles sind originäre Aufgaben der jeweiligen Behörde, die auch nicht auf den Landes-beauftragten für Datenschutz übertragen werden können. Es handelt sich hierbei nicht um neue Forderungen, sondern vielmehr um Zuständigkeiten, die sich aus dem Gebot der Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ableiten, mithin um Kodifizierung des Mindestmaßes an Rücksichtnahme bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die die Verwaltung bereits jetzt einer jeden und einem jeden schuldet.

(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.25)

§§§

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