Begr §§ 1-6 InfektVO Amtsbl_05,1667
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B e g r ü n d u n g

zur Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten
(InfektVO)

A) Allgemeines

Im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19.Mai 1999 (Amtsbl.S.844), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8.März 2005 (Amtsbl.S.438), hat der Gesetzgeber in § 11 Abs.2 Satz 2 das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ermächtigt, Inhalt und Umfang von Alarm- und Einsatzplänen für den Seuchenfall durch Rechtsverordnung festzulegen.

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hat in der vorliegenden Rechtsverordnung daher die Krankheiten und Gefahrensituationen beschrieben, für die ein Alarm- und Einsatzplan anzuwenden ist. Gleichzeitig wurden vorbereitende Maßnahmen der unteren Gesundheitsbehörden festgelegt.

Ein detaillierter Seuchenalarmplan ist vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu erstellen. Dieser Seuchenalarmplan dient gleichzeitig als Musterplan für die unteren Gesundheitsbehörden. Die Inhalte des Seuchenalarmplanes sind einer kontinuierlichen Anpassung bzw Ergänzung unterworfen, so dass das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales beauftragt wird, die erforderlichen Anpassungen entsprechend umzusetzen.

§§§



B) Im Einzelnen

zu § 1   InfektVO

Eine Bedrohung der Bevölkerung durch hochkontagiöse Erkrankungen, durch Epidemien, durch Pan-demien und durch bioterroristische Anschläge ist jederzeit gegeben und darf nicht unterschätzt werden. Es bedarf daher einer zeitnahen sachgerechten Planung von Schutzmaßnahmen für diese schwerwiegenden Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung. Die einzelnen Maßnahmen müssen festgelegt und koordiniert werden, die betroffenen behördlichen Strukturen und klare Kompetenzen festgelegt werden.

Absatz 1 beschreibt die einzelnen Situationen, für die die Rechtsverordnung und der Seuchenalarmplan Anwendung finden. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales erhält den Auftrag zur Erstellung eines Seuchenalarmplanes und dessen kontinuierliche Fortschreibung gemäß dem Stand der Wissenschaft und Technik. Die aktuelle Gefahrenlage ist jeweils zu berücksichtigen.

Absatz 2 enthält die Aussage, dass vorbereitende strukturelle und organisatorische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der obersten Landesgesundheitsbehörde als auch auf der Ebene der unteren Gesundheitsbehörden beschrieben werden, die entsprechend umzusetzen sind.

§§§



zu § 2   InfektVO

§ 2 beschreibt konkret die Mindestbestandteile des Seuchenalarmplanes.

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zu § 3   InfektVO

§ 11 Abs.2 ÖGDG erteilt dem öffentlichen Gesundheitsdienst für den Seuchenfall den Auftrag, vorbereitende Maßnahmen zu treffen, insbesondere Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Die Aufgaben der Gemeindeverbände als untere Ge-sundheitsbehörden werden in Absatz 1 konkretisiert und auf die Gefahrensituationen nach § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 abgestimmt.

Zur Bewältigung entsprechender Gefahrensituationen sind ggf Einheiten des Katastrophenschutzes vor Ort erforderlich. Die unteren Gesundheitsbehörden haben entsprechende Kooperationen mit den Katastrophenschutzbehörden festzulegen (Absatz 2).

Neben den landesweiten Behandlungs- und Isolierzentren können zur Bewältigung dieser Gefahrensituationen regionale Behandlungs- und Isolierzentren erforderlich sein. Diese im Rahmen der Vorplanung festzulegen, ist nach Absatz 3 Aufgabe der Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden. Eine entsprechende Festlegung soll in Kooperation mit den Trägern dieser Einrichtung erfolgen.

In Absatz 4 wird den Gemeindeverbänden als unteren Gesundheitsbehörden auferlegt, die im Seuchenalarm-plan festgelegten Vor-Ort-Maßnahmen vorzubereiten und im Ereignisfall umzusetzen.

Die Festlegung der Strukturen vor Ort ist für einen reibungslosen und sicheren Ablauf der Versorgung der Erkrankten und der gesamten Bevölkerung zwingend erforderlich. Eine Planung und Vorbereitung kann nicht erst im Ereignisfall erfolgen.

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zu § 4   InfektVO

Die Bedeutung der in § 1 aufgeführten Ereignisse und ihre möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung zwingen zu einer ständigen Erreichbarkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes. In § 7 wurde deshalb ein Auftrag zur Sicherstellung einer 24-Stunden-Erreichbarkeit sowohl an das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales als auch an die Gesundheitsämter der Gemeindeverbände erteilt. Während der allgemeinen Dienstzeit ist eine Erreichbarkeit über die Behörde zu gewährleisten. Außerhalb der Dienstzeit ist eine Erreichbarkeit über das Lagezentrum des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport bei der Landespolizeidirektion zu organisieren.

§§§



zu § 5   InfektVO

Das Auftreten von Situationen nach § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 bedarf eines koordinierten Vorgehens auch hin-sichtlich der Information der Bevölkerung.

§ 5 legt daher fest, dass bei einem regionalen Geschehen die erforderlichen Informationen von der Gesundheitsbehörde vor Ort in Abstimmung mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales erfolgen. Zur Vermeidung von unterschiedlichen Aussagen aufgrund zB unterschiedlicher aktueller Informationen und der damit evtl verbundenen Verunsicherung der Bevölkerung ist eine unmittelbare Abstimmung mit der Landesbehörde erforderlich.

Dies gilt um so mehr bei überregionalen Ereignissen. Daher wurde in diesen Fällen dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales eine Koordinierungs-funktion zugewiesen.

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zu § 6   InfektVO

§ 6 regelt das In-Kraft-Treten sowie die befristete Gültigkeit der Verordnung.

§§§



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