Motive | zu § 16 | SigG |
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Begründung des Entwurfs SigG (14/4662) |
Die Vorschrift, die eine Ergänzung zu § 15 SigG-E bildet, greift auf § 5 Abs. 4 SigG zurück. Die qualifizierten Zertifikate der zuständigen Behörde bilden ein entscheidendes Sicherheitselement des Akkreditierungssystems. Das „Wurzel-Zertifikat“ der Regulierungsbehörde bildet eine einheitliche Referenz für alle qualifizierten elektronischen Signaturen nach § 15 SigG-E. Dies ermöglicht es jedermann, automatisch festzustellen, ob eine solche Signatur vorliegt. Die zuständige Behörde hat den für die Ausstellung qualifizierter Zertifikate benötigten Zertifizierungsdienst seit September 1998 in Betrieb. Diese zukunftsorientierte Lösung gewährleistet auch die für die praktische Anwendung von Signaturen notwendige Interoperabilität zwischen den Leistungen verschiedener Zertifizierungsdiensteanbieter.
Die Vorschrift aus § 4 Abs.5 Satz 1 SigG wird präzisiert, indem die Ausstellung von Zertifikaten durch die zuständige Behörde auch Zertifikate für die Signaturschlüssel zum Signieren von Auskünften aus dem Zertifikatsverzeichnis sowie zum Signieren von qualifizierten Zeitstempeln umfasst. Dies entspricht dem tatsächlichen Bedarf, dem in der Praxis bereits entsprochen wird. Es ist zu erwarten, dass damit kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand für die Behörde verbunden ist; im Übrigen werden für diese Leistungen Kosten erhoben.
Die von der zuständigen Behörde mit einem Zertifikat versehenen Signaturschlüssel können von dem Zertifizierungsdiensteanbieter auch zum Signieren von Zertifikaten für ausschließliche Zwecke der Authentisierung oder der Verschlüsselung eingesetzt werden, soweit die für verschiedene Zwecke bestimmten Zertifikate durch die Nutzer eindeutig zu unterscheiden sind. Damit bildet das „Wurzel-Zertifikat“ der zuständigen Behörde eine einheitliche Referenz für alle drei kryptographischen Funktionen: Signatur, Authentisierung und Verschlüsselung, die in weiten Bereichen für Zwecke des Informations- und Datenschutzes gemeinsam benötigt werden. Dies dient dem allgemeinen Informations- und Datenschutz, wie er zur Wahrung von Grundrechten und Sicherheitsinteressen von Unternehmen und Behörden etwa bei der Nutzung des Internet benötigt wird. Damit ist in keiner Weise die Möglichkeit verbunden, verschlüsselte Informationen durch die Behörde oder Dritte zu entschlüsseln.
Die Vorschrift greift eine Forderung der (vorhandenen und potenziellen) Zertifizierungsdiensteanbieter auf und trägt damit den Bedürfnissen der Praxis entsprechend Rechnung. Signaturanwendungskomponenten, die Dritten (zB Kunden von Kaufhäusern) geschäftsmäßig zur Nutzung für qualifizierte elektronische Signaturen nach § 15 SigG-E angeboten werden, sollen sich gegenüber dem Nutzer authentisieren (zB durch automatische Entschlüsselung und Anzeige eines nur ihm bekannten Codewortes, das sich auf seiner sicheren Signaturerstellungseinheit befindet). Damit erhält der Nutzer eine zuverlässige Bestätigung, dass es sich um eine Signaturanwendungskomponente handelt, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die sich in einem sicheren Zustand befindet.
Zu diesem Zwecke werden von den Produktherstellern für die Authentisierungsschlüssel in den Produkten „technische Zertifikate“ ausgestellt die bei der Authentifizierung automatisch zum Einsatz kommen. Wie die akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter benötigen auch die Hersteller von Produkten nach § 15 Abs.8 SigG-E eine „Wurzelinstanz“. Dafür bietet sich der bereits bestehende Zertifizierungsdienst bei der zuständigen Behörde, die herstellerneutral und vertrauenswürdig ist, an. Es ist zu erwarten, dass die Übernahme dieser Aufgabe durch die zuständige Behörde mit keinem wesentlichen zusätzlichen Aufwand verbunden ist. Diese trägt vielmehr dazu bei, dass die vorhandenen technischen Einrichtungen für die Vergabe von Zertifikaten eine höhere Auslastung erfahren. Im Übrigen werden für die Leistungen Kosten erhoben.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4662, S.18 f)
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