Motive | zu § 19 | G-10 |
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Begründung des Entwurfs G-10 (14/5655) |
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Die Vorschrift übernimmt in den Absätzen 1 und 2 mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen die bislang in § 11 geregelte Ordnungswidrigkeitenvorscnrift. In Absatz 3 ist eine Bestimmung der zuständigen Bußgeldbehörde aufgenommen worden. Danach ist Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 OWiG die nach § 10 Abs.1 für die Anordnung der Beschränkungsmaßnahme zuständige Stelle.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/5655, S.17)
§§§
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