Motive | zu § 16 | G-10 |
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Begründung des Entwurfs G-10 (14/5655) |
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Die Vorschrift enthält in Satz 1 den Hinweis auf die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für die parlamentarische Kontrolle Landesbehörden angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Hinsichtlich der insoweit auch vom Landesgesetzgeber zu regelnden Kontrolle der an Landesbehörden übermittelten personenbezogenen Daten stellt Satz 2 klar, dass eine entsprechende Übermittlung nur dann erfolgen darf, wenn die Kontrolle durch den Landesgesetzgeber auch tatsächlich ausreichend, dh entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geregelt ist.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/5655, S.26)
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