Motive | zu § 15 | G-10 |
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Begründung des Entwurfs G-10 (14/5655) |
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Die Vorschrift ordnet die bisher in § 9 enthaltenen Bestimmungen über die G 10-Kommission neu und ergänzt sie durch weitere Vorschriften, die die Bedeutung der Kommission im Lichte der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313, 401) hervorheben.
In Absatz 1 wird die bislang in § 9 Abs. 4 enthaltene Regelung über die personelle Zusammensetzung der G 10-Kommission um eine Bestimmung über die stellvertretenden Mitglieder ergänzt. Mit Aufnahme der bislang in der Geschäftsordnung enthaltenen Rechte der stellvertretenden Kommissionsmitglieder in das G 10 wird der Bedeutung ihrer Tätigkeit Rechnung getragen.
Im Übrigen übernimmt die Vorschrift die bislang in § 9 Abs.4 Satz 2 ff enthaltenen Regelungen über Weisungsunabhängigkeit und Ernennung der Kommissionsmitglieder sowie die interne Verfahrungsordnung mit geringen redaktionellen Änderungen.
Die Vorschrift soll entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313, 401) gewährleisten, dass der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung steht. Um sicherzustellen, dass der Kommission auch geeignete Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, wird ausdrücklich auf den technischen Sachverstand solcher Kräfte hingewiesen. Es ist aber auch im Übrigen bei den Haushaltsverhandlungen dafür Sorge zu tragen, dass die Kommission durch qualifizierte Mitarbeiter verstärkt wird. Hier kommen insbesondere Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt in Betracht.
Der neue Satz 1 des Absatzes 3 dient der Klarstellung. Das monatliche Zusammentreten der Kommission entspricht der monatlichen Unterrichtung über Beschränkungsmaßnahmen (Absatz 5) und Mitteilungen an Betroffene (Absatz 6). Die Sätze 2 und 3 sind inhaltlich unverändert.
Absatz 4 enthält die neu gestaltete Kontrollbefugnis der G 10-Kommission. Dabei wird entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313, 401) klargestellt, dass die Kontrolle der G 10-Kommission nicht nur die ministerielle Anordnung der Beschränkungsmaßnahme, sondern auch den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung der Mitteilung an Betroffene umfasst.
Im Rahmen dieser umfassenden Kontrollbefugnis werden der Kommission umfangreiche Rechte eingeräumt, etwa zur Auskunft und Einsicht in alle relevanten Unterlagen einschließlich der gespeicherten Daten sowie zum Zutritt in alle Diensträume. Die Kommission kann insbesondere wie bisher die für die Aufstellung von Suchbegriffen maßgeblichen Überlegungen nachprüfen. Weiterhin hat sie das Recht, den Vorgang der Datenerhebung zu kontrollieren und die Datenverarbeitung bei den erhebenden Stellen nachzuprüfen. Sie kann ferner die Einhaltung der in §§ 4, 6 und 7 genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen kontrollieren, insbesondere Löschungs- oder Übermittlungsprotokolle einsehen und die Kennzeichnung von Daten prüfen. Wie auch nach bisheriger Rechtslage kommen diese Rechte nicht nur der Kommission als Gremium, sondern auch den einzelnen Kommissionsmitgliedern zu, soweit diese von der Kommission beauftragt worden sind. Die Kommission kann auch einen ihrer Mitarbeiter beauftragen.
Absatz 5 übernimmt die bislang in § 9 Abs. 2 enthaltene Regelung über die monatliche Unterrichtung der G 10- Kommission durch das zuständige Bundesministerium über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Die Möglichkeit der Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme schon vor Unterrichtung der Kommission wird allerdings insoweit eingeschränkt, als sie in den Fällen des § 8 außer Kraft tritt, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen von der Kommission bestätigt wird. Damit wird dem Ausnahmecharakter Ausnahmecharakter dieses neu geschaffenen Eingriffstatbestandes Rechnung getragen.
Absatz 6 regelt in Anlehnung an den bisherigen § 9 Abs.3 die Unterrichtung der Kommission über Mitteilungen von Bundesbehörden an Betroffene über gegen sie ergangene Beschränkungsmaßnahmen (vgl § 12 Abs.1 und 2). Soweit personenbezogene Daten an Landesbehörden übermittelt worden sind, ist gemäß Satz 3 das Benehmen mit den Landesbehörden auch dann erforderlich, wenn die Kommission eine Mitteilung für geboten hält.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/5655, S.25 f)
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