Motive | zu § 14 | G-10 |
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Begründung des Entwurfs G-10 (14/5655) |
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Die Vorschrift enthält die bisher in § 9 Abs.1 geregelte Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums durch das zuständige Bundesministerium. Diese Berichte geben einen Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen sowie über die erfolgte Benachrichtigung der Betroffenen oder der Gründe, aus denen eine derartige Benachrichtigung bislang unterblieben ist. Insofern entsprechen diese Berichte denjenigen, die die Staatsanwaltschaft gemäß § 100e StPO der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde erstattet. Diese Berichte dienen ausschließlich der Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
Ergänzt wird die Vorschrift um die bislang in § 3 Abs.10 enthaltene Berichtspflicht des Gremiums gegenüber dem Deutschen Bundestag. Diese Berichtspflicht wird künftig auf die Durchführung aller Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 erstreckt; bislang galt sie lediglich für die strategische Fernmeldekontrolle. In dem Bericht sind Art und Umfang der Maßnahmen darzustellen. Allerdings sind die Grundsätze des Geheimschutzes zu beachten. Diese Grundsätze hat das Parlamentarische Kontrollgremium bereits für seinen – vergleichbaren – in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode dem Deutschen Bundestag abzugebenden Bericht zu beachten (vgl § 6 Kontrollgremiumgesetz). Deshalb enthält sowohl § 6 Kontrollgremiumgesetz als auch § 14 Abs.1 Satz 2 G 10 eine Verweisung auf die maßgeblichen Grundsätze des Geheimschutzes, die in § 5 Abs.1 des Kontrollgremiumgesetzes zusammengefasst sind.
Die Vorschrift betrifft einen Abschnitt aus dem Verfahren, das der strategischen Fernmeldekontrolle nach §§ 5, 8 vorauszugehen hat. Gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 darf diese Kontrolle nur für solche internationalen Telekommunikationsbeziehungen angeordnet werden, die das nach § 10 zuständige Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt.
In Gefahrensituationen kann es vorkommen, dass der Bundesnachrichtendienst die Bestimmung einschlägiger Telekommunikationsbeziehungen, auch die Änderung einer bereits bestehenden Bestimmung, innerhalb kürzester Frist benötigt. Der organisatorische Vorlauf, bis das Parlamentarische Kontrollgremium zusammentreten und seine Zustimmung erteilen kann, ist dann unter Umständen zu lang. § 11 Abs.2 regelt darum ein Eilverfahren, bei dem die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums vorläufig durch dessen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter erteilt wird.
Die reguläre Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. Auf jeden Fall tritt die vorläufige Zustimmung nach zwei Wochen außer Kraft.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/5655, S.25)
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