Motive | zu § 13 | G-10 |
---|
[ ] |
Begründung des Entwurfs G-10 (14/5655) |
---|
Die bisher in § 5 Abs. 5 Satz 3 und § 9 Abs. 6 enthaltene Regelung über die Zulässigkeit des Rechtsweges gegen G 10-Anordnungen war schwer verständlich, insbesondere durch die hierin enthaltene Verweisung von § 5 auf § 9. Nunmehr wird der Regelungsinhalt in einer Vorschrift zusammengefasst und die Aussage der Regelung verdeutlicht. Danach ist – wie bisher – gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen durch die strategische Fernmeldekontrolle mit Ausnahme des Gefahrentatbestandes des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (bewaffneter Angriff auf die Bundesrepublik Deutschland) der Rechtsweg immer zulässig. In allen anderen Fällen, also im genannten Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und im gesamten Bereich der Individualmaßnahmen, ist der Rechtsweg erst nach der Mitteilung an den Betroffenen zulässig.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/5655, S.25)
§§§
zu § 13 G-10 | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de