Motive | zu § 12 | G-10 |
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Begründung des Entwurfs G-10 (14/5655) |
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Die Vorschrift fasst die bisher an verschiedenen Stellen des G 10 enthaltenen Regelungen über Mitteilungen (insbesondere in § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 5) in einer Norm zusammen.
Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen für Mitteilungen über Beschränkungsmaßnahmen an Betroffene in Fällen der Individualkontrolle.
Die Sätze 1 und 2 entsprechen der bisherigen Formulierung in § 5 Abs. 5. Neu eingefügt wird in Satz 3 die so genannte Fünfjahresfrist. Diese Regelung war bis zum Inkrafttreten des Verbrechensbekämpfungsgesetzes im Jahre 1994 im bisherigen § 5 Abs. 5 enthalten.
Eine Mitteilung an Betroffene kann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 erst vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann. Diese Regelung ist gegenüber dem geltenden Recht unverändert geblieben. Solange die genannte Voraussetzung für eine Mitteilung nicht gegeben ist, können personenbezogene Daten über durchgeführte Beschränkungsmaßnahmen nicht gelöscht werden. Sie sind vielmehr bis zu einer zukünftigen Mitteilung, auch wegen des hiermit gemäß § 13 eröffneten Rechtsweges, aufzubewahren. Deshalb häufen sich zurzeit bei den Verfassungsschutzbehörden die nicht gelöschten G 10-Unterlagen. Schon aus datenschutzrechtlichen Gründen wäre in derartigen Fällen eine Beendigung der Daten-Vorratshaltung angebracht.
In der Neufassung wird daher in Satz 3 die Fünfjahresregelung mit zusätzlichen verfahrensrechtlichen Sicherungen wieder eingeführt. Hiernach genügt es nicht, dass die Voraussetzung für eine Mitteilung auch nach fünf Jahren noch nicht eingetreten ist. Hinzu kommen muss, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird. Schließlich müssen die Voraussetzungen für eine Löschung der Daten bei der erhebenden und empfangenden Stelle vorliegen, so dass die Daten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 zu löschen sind. Alle Voraussetzungen müssen nunmehr von der G 10-Kommission festgestellt werden. Die Neuregelung dürfte im Ergebnis nur eine begrenzte Zahl von Fällen erfassen, weil die geforderte Wahrscheinlichkeit nur in bestimmten Konstellationen prognostiziert werden kann.
Die Vorschrift enthält entsprechende Regelungen über Mitteilungen an Betroffene für den Bereich der strategischen Fernmeldekontrolle. Einer Mitteilung bedarf es generell nicht, soweit die Daten sogleich nach ihrer Erhebung unverzüglich gelöscht worden sind. Für diesen Fall hat auch das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung nicht gefordert (BVerfGE 100, 313, 399).
Im Unterschied zu Absatz 1 beginnt die Fünfjahresfrist nicht mit der Beendigung von Maßnahmen, sondern mit der Erhebung der Daten selbst. Die Bezugnahme auf die Regelung des Absatzes 1 gilt auch für die Bestimmung, dass für die Unterlassung einer Mitteilung an Betroffene die Voraussetzungen für eine Löschung der Daten sowohl bei der erhebenden als auch der empfangenden Stelle vorliegen müssen. In diesem Falle sind die Daten nach zwingender Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 zu löschen.
Absatz 3 enthält eine Neufassung der Mitteilungspflichten. Nach bisheriger Regelung hatte bei Individualkontrollen der zuständige Bundesminister (§ 9 Abs. 3 Satz 1: „von ihm vorgenommene Mitteilungen“) Betroffene zu unterrichten; bei der strategischen Fernmeldekontrolle oblag die Mitteilung dem Bundesnachrichtendienst bzw. der Empfängerbehörde (§ 3 Abs. 8 Satz 3). Nunmehr obliegt die Mitteilung in allen Fällen der Behörde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist. Dies sind die in § 9 Abs. 2 genannten Stellen. Bei Übermittlung von Daten an Empfängerbehörden hat die Mitteilung im Benehmen mit dieser Behörde zu erfolgen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/5655, S.17)
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